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Wir geben 8 auf die VG Wort

Mitgliederversammlung der VG WORT 2018

12/6/2018

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Im Vergleich zu den turbulenten Mitgliederversammlungen der vergangenen Jahre war die diesjährige Veranstaltung am 9. Juni in Berlin geradezu zahm. Trotzdem zogen die Teilnehmenden ganz unterschiedliche Resümees. Die nackten Zahlen und Fakten sind in der Presseerklärung der VG WORT nachzulesen. Die vielleicht wichtigste Nachricht vorab:

„Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs [zur Verlegerbeteiligung, Anm. der Redaktion] wurde vor wenigen Tagen vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Für alle Beteiligten besteht jetzt Rechtssicherheit und der Vorbehalt bei Ausschüttungen an die Urheber bezüglich dieses Verfahrens erübrigt sich.“
 
VG INFO stellt an dieser Stelle in den nächsten Tagen eine Reihe verschiedener Standpunkte vor. Wir beginnen mit einem Artikel des Urheberrechtlers Dr. Martin Vogel.
 
Übermorgen fassen wir hier die Ergebnisse aus der Mitgliederversammlung zusammen und lassen einige Mitglieder mit ihren Einschätzungen zu Wort kommen. Ende der Woche folgt dann noch ein Blick auf 60 Jahre VG WORT.

Bild

Mein Eindruck von der Mitgliederversammlung der VG Wort vom 9.6.2018
 von Dr. Martin Vogel

 
Vier Tage vor der Mitgliederversammlung der VG Wort, am 5.6.2018, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Entscheidung veröffentlicht, die Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das BGH-Urteil "Verlegeranteil" als unzulässig nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das BVerfG hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht einmal nachvollziehbar behaupten können, in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein.
 
Bemerkenswert war, wie die Mitgliederversammlung der VG Wort mit dem Ergebnis dieser für sie desaströsen Entscheidung umgegangen ist. Sie wurde inhaltlich keines Wortes gewürdigt, sondern nur erwähnt, dass nun der Ausschüttung der Rückstellungen nichts mehr im Wege stehe.
 
Warum ist der Beschluss des BVerfG für die VG Wort und für die Verleger die Entscheidung des BVerfG, mit der seit 2011 geführte Rechtsstreit wegen der Verlegerbeteiligung ein Ende gefunden hat, eine schwere Klatsche? Die Antwort ist recht einfach. Die VG Wort hat diesen von vorneherein aussichtslosen Prozess geführt, um ihre unter Treuhandgesichtspunkten unvertretbare Verteilungspraxis zu vernebeln. Dabei hat sie im ausschließlichen Interesse der Verleger gehandelt und den Rechtsstreit mit weit mehr als einer Mio. EUR (für Rechtsanwälte und Gutachter) aus den allein den Urhebern zustehenden Erlösen finanziert, nicht zuletzt um ihre sichere Niederlage im Prozess hinauszuzögern.
 
Die VG Wort wusste allzu gut, dass sie nur an diejenigen ausschütten durfte, die ihr nachweisbar Rechte übertragen hatten. Sie hat jedoch wider besseres Wissen gegenüber der Öffentlichkeit und den Gerichten ständig behauptet, auch Verleger brächten bei ihr Rechte ein. Grundlage der Ausschüttungen der VG Wort an Verleger (aus den Erträgen der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche, insbesondere der Gerätevergütung) waren jedoch keineswegs Rechtsübertragungen durch die Verleger. Die VG Wort hat an Verleger vielmehr allein aufgrund einer bloßen Satzungsbestimmung (!) bis zu 50 % der Wahrnehmungserträge ausgeschüttet. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung war geregelt, dass Verlegern ein "ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT" zustehe - und zwar, entgegen der Rechtsprechung des BVerfG in seiner eindeutigen Entscheidung aus 1997 "Bandübernahmeverträge", ohne jede Rechteeinbringung.
 
Erst im Berufungsverfahren des Rechtsstreits musste die VG Wort auf Vortrag des Klägers einräumen, dass Verleger noch nicht einmal behaupten mussten, Inhaber von wahrnehmbaren Rechten zu sein, um jährlich mit zig-Mio. EUR an den allein den Urhebern zustehenden Erlösen beteiligt zu werden. Auf diese Weise sind über die VG Wort einige hundert Mio. EUR an den tatsächlich berechtigten Urhebern, die allein ihr Rechte übertragen hatten, vorbei in die Taschen der Verleger geflossen.
 
Nach der Entscheidung des BVerfG fanden weder die VG Wort noch die Verlegerseite noch die Gewerkschaften ver.di und djv, die die VG Wort bei dieser rechtswidrigen Praxis wider besseres Wissen unterstützt hatten, Worte des Bedauerns ihres grob rechtswidrigen Handelns. Nichts anderes gilt für den Deutschen Hochschulverband, den die VG Wort seit einigen Jahrzehnten mit jährlichen rechtswidrigen Pauschalzahlungen (an den Verband wohlgemerkt) ohne jeden Rechtsgrund bei der Stange gehalten hat. Auch er hat - auf diese Weise eingebunden - seine Mitglieder nachhaltig geschädigt hat. Und die staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften bei dem Deutschen Patent- und Markenamt? Sie hat, wie sie sagt, den Prozess – jahrelang (!) - aufmerksam verfolgt, anstatt pflichtgemäß gegen die offenkundige Schädigung hunderttausender Urheber einzuschreiten. Man berief sich soweit wie möglich auf die Verjährung. Noblesse oblige!
 
Es ist unbegreiflich, wie sich die VG Wort als Treuhänderin allein der berechtigten Urheber über viele Jahre hinweg ein derartiges Verhalten erlauben konnte. Ebenso unbegreiflich – und schwer erträglich – ist es, dass die VG Wort nach ihrem Scheitern vor den Gerichten praktisch so tut, als gehe es quasi um einen "Betriebsunfall". Professor Riesenhuber sprach sogar von einem Skandalurteil des BGH. Zudem konnte die VG Wort die Legislative umgehend zu Gesetzesänderungen bewegen, um die Rechtsstellung der Urheber wieder zu verschlechtern. Nein, ein Betriebsunfall liegt nicht vor, wenn bewusst den Berechtigten die ihnen zustehende Vergütung vorenthalten und auf Nichtberechtigte umgelenkt wird. Das musste auch dem Parlament bekannt sein.
 
Mit diesen Erfahrungen im Hintergrund hat der Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG sofort wieder nach dem Gesetzgeber gerufen. Doch sollte sich der Gesetzgeber erst zum Handeln berufen fühlen, wenn er die Umstände sorgfältig geprüft hat. Die Aufrechterhaltung eindeutig rechtswidriger Praktiken über Jahre hinweg darf er nicht willfährig noch mit Gesetzesänderungen belohnen, bloß weil die Verlage sie fordert. Hinter dem Ruf nach dem Gesetzgeber steht schließlich die Absicht, die jahrelang rechtswidrig betriebene massive Schädigung der Autoren mit Hilfe des Gesetzgebers im Ergebnis fortzusetzen. Diese Zielsetzung wird auch noch gegen die Interessen ihrer Mitglieder von den Gewerkschaften und den ihnen angeschlossenen Verbänden mit durchsichtigen Gründen unterstützt (siehe dazu mein Beitrag bei Perlentaucher).
 
Die Förderung der Verlegerinteressen auf Kosten der Urheber wird auch nach der BVerfG-Entscheidung wie selbstverständlich von der VG Wort, den Verlegern und den Berufsverbänden der Urheber fortgesetzt - wieder mit dem Geld der Urheber und noch dazu unter dem zynischen Vorwand, sie schützen zu wollen.
 
Die Instrumentierung der VG Wort für Verlegerinteressen muss ein Ende finden. Vordringlich aus der VG Wort-Satzung zu streichen sind vor allem die Vorschriften über das Berufsgruppensystem, nach denen die Verleger bei Abstimmungen über alle entscheidenden Fragen, die die Verteilung, Wahrnehmung und die Satzung betreffen, zustimmen müssen und damit ein Vetorecht ausüben können. Das Berufsgruppensystem ist der Schwitzkasten, in dem sich die Urheber seit der Gründung der VG Wort befinden und in dem sich die Funktionäre von ver.di, djv und anderen Berufsverbänden der Urheber, die in den Gremien der VG Wort zum Schaden ihrer Mitglieder mitwirken, offensichtlich wohlfühlen.
 
Ihre vereinsinterne Verfassung führt zu einer völligen Ausrichtung der VG Wort auf die Verlegerinteressen. Die Mitgliederversammlungen verkommen zu Jubelfeiern für den Vorstand und die Abstimmungsergebnisse bei Anträgen des Vorstands sind kaum anders als in totalitären Systemen, selbst wenn diese Anträge wesentlichen Rechten der Urheber zuwiderlaufen. Es ist bezeichnend, dass die VG Wort diejenigen mit einer Ehrenpräsidentschaft bedacht hat, die jahrelang als Vorstand bzw. Vorsitzende des Verwaltungsrats im trauten Einvernehmen dafür gesorgt haben, dass der Anteil der Urheber an den Wahrnehmungserträgen bis zur Hälfte verkürzt und ihnen dies noch als Wahrnehmung ihrer ureigensten Interessen verkauft wurde.
 
Um nicht missverstanden zu werden: Es geht nicht darum, die Verleger als Feindbild aufzubauen. Jeder, der einigermaßen mit den Verhältnissen auf dem Buchmarkt vertraut ist, weiß, welch bedeutenden Beitrag Verleger zur kulturellen Vielfalt und zum kulturellen Leben leisten. Aber sie dürfen nicht vergessen, dass die Urheber zu den weit unterdurchschnittlich verdienenden Berufsgruppen in Deutschland gehören. Vor allem müssen sie lernen, mit dem gebotenen Respekt vor der schöpferischen Leistung der Autoren auseinanderzuhalten, was der Gesetzgeber ihnen und was er den Autoren unzweifelhaft zugeordnet hat. Nichts anderes gilt für die VG Wort, die Treuhänderin allein derjenigen ist, die ihr Rechte anvertraut haben. Und nichts anderes gilt für die Gewerkschaften und Berufsverbände, die in der VG Wort nach dem Treuhandgrundsatz zu handeln haben, d.h. ohne den Interessen ihrer Funktionäre den Vorrang einzuräumen.
 
Dabei will ich es bewenden lassen, auch wenn noch einiges zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung zu sagen wäre, was diese Einschätzung untermauert.
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