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FAQ zur VG WORT

Bin ich als Wahrnehmungsberechtigter automatisch Mitglied bei der VG WORT?
Nein. Wahrnehmungsberechtigte sind alle, die Ausschüttungen der VG WORT erhalten. Mitglieder sind nur diejenigen, die einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zahlen (für Autoren derzeit: 10 Euro im Jahr) und mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen. Um Mitglied zu werden, muss man als Autor innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mindestens 400 Euro im Jahr an Ausschüttungen der VG WORT erhalten haben. Laut Geschäftsbericht 2017 gibt es 532.452 wahrnehmungsberechtigte Autoren. Die VG WORT hat jedoch Stand März 2018 nur 725 Mitglieder. Das bedeutet, dass nicht einmal 0,17% aller Wahrnehmungsberechtigten stimmberechtigt sind, was etwa den Verteilungsplan angeht. Auf den Versammlungen nehmen meist nur etwa 200 Mitglieder teil. Werden Sie Mitglied bei der VG WORT! Wie das geht erfahren Sie hier.
 
Was hat der Bundesgerichtshof im April 2016 letztinstanzlich entschieden?

Dass Verleger an den Ausschüttungen der VG WORT nicht beteiligt werden dürfen, da sie keine Urheber sind. Die gesetzlichen Vergütungen, also die Einnahmen aus der Reprographie-Abgabe, stehen allein den originären Rechteinhabern zu, also den Autorinnen und Autoren. Diese Vergütungen sind der „gerechte Ausgleich“ dafür, dass die Urheber einen wirtschaftlichen „Schaden“ erleiden, nämlich dadurch, dass ihre Werke kopiert werden, ohne dass sie dies verbieten könnten. Hier geht’s zum BGH-Urteil Verlegeranteil.
 
Wie sieht die vom Bundestag am 15.12.2016 beschlossene Neuregelung aus?
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass Verlage unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden können. Wenn sie eigene Rechte einbringen (wie es etwa, je nach Vertragskonstellation, bei der GEMA möglich ist), kann die Verwertungsgesellschaft im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen nach festen Anteilen zwischen Urhebern und Verlagen verteilt werden – unabhängig davon, wer sie eingebracht hat. Bringen Verlage keine eigenen Rechte ein (wie bei der VG WORT, wo es um sogenannte „gesetzliche Vergütungen“ geht, die allein den Autoren zustehen), können sie nur beteiligt werden, wenn die Autoren nach der Veröffentlichung des Werks explizit zustimmen, und zwar gegenüber der Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaft soll die jeweiligen Anteile festlegen. „Es bleibt noch einiges zu tun, damit das auch europarechtlich was­serdicht ist“, stellte Siegmund Ehrmann (SPD) in der Bundestagsdebatte fest. Nachlesen kann man die Änderungen hier: §27 VGG, §27aVGG.
 
Wie sieht die geplante europäische Neuregelung aus?
Dem Regelungsvorschlag der Europäischen Kommission zufolge (Artikel 12 im geplanten Urheberrechtspaket, S. 29 im .pdf) soll es Mitgliedsstaaten zukünftig ermöglicht werden, Regelungen einzuführen, die Verlegern einen Anspruch auf einen Teil der Ausschüttungen an die Autoren zubilligen ("claim a share of the compensation for the uses of the work made under  an exception").
 
Wozu eine europäische Neuregelung, wenn doch der Bundestag erst im Dezember 2016 die Verlegerbeteiligung neu beschlossen hat?
Nach der vom Bundestag beschlossenen Regelung dürfen Verleger an den Ausschüttungen der gesetzlichen Vergütungen nur beteiligt werden, wenn Autoren explizit im Nachhinein zustimmen. Sie auch ohne nachträgliche Zustimmung der Autoren zu beteiligen, wäre derzeit klar europarechtswidrig. Dies würde sich mit der geplanten europäischen Neuregelung ändern.
 
Wann wird die europäische Neuregelung beschlossen?
Voraussichtlich im Janur 2019. Genaueres ggf. hier.

Wie sieht der Verteilungsplan der VG WORT derzeit aus?
Verleger erhalten, je nach Ausschüttungsart, bis zu 85% der Zahlungen, die dem Urheber zustehen - allerdings nur, wenn dieser ausdrücklich gegenüber der VG WORT zustimmt. Details dazu hier.
 
Was passiert mit dem Geld, dass die VG WORT seit 2002 widerrechtlich an Verlage ausgeschüttet hat?
Der Großteil davon ist durch Verjährung verloren. Allein zwischen 2004 und 2011 hat die VG WORT nach eigenen Angaben gesetzliche Vergütungen in Höhe von 266.211.397 Euro rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet. Für die Jahre 2012-2016 hat sie 85,7 Millionen Euro von der Verlagen zurückgefordert; 26.000 Autoren haben zugunsten ihrer Verlage auf 5,8 Millionen Euro verzichtet. Stand März 2018 sind noch Rückforderungen in Höhe von 3,1 Millionen Euro offen. (Quellen: Geschäftsbericht 2017 sowie Presseerklärung). Aus unserer Sicht hat die VG WORT ihre Rückforderungen allerdings unrechtmäßig um ca. 15 Millionen reduziert. Details dazu hier. Gegen das Rückabwicklungsverfahren ist im Übrigen eine Klage anhängig.

Warum hat die VG WORT seit 2012 weiter an Verlage ausgeschüttet, obwohl sie damit rechnen musste, dass der BGH gegen sie entscheidet?

Tatsächlich hat die VG WORT die den Urhebern zustehenden Gelder gefährdet, indem sie diese weiter an Nichtberechtigte ausgeschüttet hat, nachdem bereits das Oberlandesgericht zugunsten des Klägers entschieden hatte. Dass hier eine Sicherungspflicht bestanden hätte, lässt sich einem ähnlichen Urteil entnehmen, das gegen die GEMA ergangen ist. Die VG WORT behauptet indes, sie hätte andernfalls Schadenersatzforderungen der Verlage riskiert, da sie ja nicht habe wissen können, wie das Urteil ausfällt.

Es werden Bücher kopiert, nicht Manuskripte. Warum haben dann nicht auch Verleger einen Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Vergütungen?

Weil Verleger keine Urheber sind, sondern Nutzer: Sie erwerben von Autoren das Recht, ein Werk zu nutzen, also z.B. ein Manuskript als Buch zu drucken. Das Buch selbst, also etwa der Satz oder das Druckbild, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Folglich entsteht dadurch, dass ein Druckbild kopiert wird, kein „Schaden“ im urheberrechtlichen Sinne. Sehr wohl aber entsteht dem Urheber ein Schaden, denn es ist sein Werk, das vervielfältigt wird, ohne dass er dafür eine direkte Kompensation erhielte.


Müssten nicht auch Verlage einen urheberrechtlichen Schutz für ihre Arbeit bekommen, also etwa für das Druckbild, das Lektorat, das Marketing usw.?

Urheberrechte stehen nur Urhebern zu. Andere Werkmittler haben bisweilen eigene Leistungsschutzrechte, also verwandte Schutzrechte: etwa Musik- oder Filmproduzenten. Tatsächlich hat aber nicht jeder, der irgendetwas zur Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke beiträgt, eigene Schutzrechte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur jenen Werkmittlern solche Rechte zugesprochen, deren Arbeit mit einem besonderen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. So war traditionell die Herstellung einer Musikaufnahme oder eines Films mit so hohen Kosten verbunden, dass solche Werke ohne eigenen Produzentenschutz nicht entstanden wären. Ob man dies heutzutage auch für Bücher behaupten kann und den Verlegern entsprechend ein eigenes Leistungsschutzrecht zugestehen sollte, ist umstritten. Tatsächlich drängen die Verleger selbst derzeit nicht darauf, ein eigenes Leistungsschutzrecht zu bekommen.
 
Wie viel Geld hat die VG WORT für Verteidigungskosten im Fall Vogel ausgegeben?
Nach eigenen Angaben rund eine Million Euro. Im Wesentlichen dürfte dieses Geld für Gutachten ausgegeben worden sein, die das Gericht weder gefordert noch für relevant erachtet hat. Die VG Wort war jedoch mit den vorinstanzlichen Gerichtsurteilen nicht einverstanden und wollte ihre dagegenstehende Entscheidung, weiterhin Verlegeranteile auszuschütten, rechtlich absichern. Es wäre interessant zu wissen, was in diesen Gutachten steht. Bislang weigert sich die VG WORT, diese ihren Mitgliedern zugänglich zu machen.
 
Warum ist das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde nie gegen die rechtswidrige Praxis der VG WORT vorgegangen?

Das DPMA untersteht dem Bundesjustizministerium (BMJV). Dieses verantwortet die gesetzliche Neuregelung von 2002, mit der die Verlegerbeteiligung unmöglich wurde, ebenso wie den gescheiterten Versuch von 2008, diese doch wieder zu ermöglichen. Das BGH-Urteil Verlegeranteil war somit auch eine schallende Ohrfeige für den Bundesjustizminister. Wäre das DPMA gegen die VG WORT vorgegangen, hätte das Bundesjustizministerium indirekt seine Mitverantwortung dafür einräumen müssen, dass den Autoren schätzungsweise 400 Millionen Euro verloren gegangen sind.
 
Gründen Verlage womöglich eine eigene Verwertungsgesellschaft, wenn sie in der VG WORT nichts mehr abbekommen?

Nein. Verwertungsgesellschaften sind dazu da, Rechte wahrzunehmen. Die Aufsichtsbehörde würde die Neugründung einer Verwertungsgesellschaft von Nicht-Rechteinhabern nicht zulassen.


Würde die Geräteindustrie nur noch die Hälfte zahlen, wenn Verlage in der VG WORT nichts mehr abbekämen?


Dieses Argument dient allein der Angstmache. Die Geräteindustrie ist zur Zahlung der Geräteabgabe gesetzlich verpflichtet. Sie bemisst sich nach der Intensität der Nutzung, nicht danach, an wen das Geld fließt. Kein Verleger sitzt mit am Tisch, wenn über die Geräteabgabe verhandelt wird. Diese Verhandlungen laufen über die Zentrale für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die das Geld zentral einsammelt und an zahlreiche verschiedene Verwertungsgesellschaften verteilt: Von den Pornofilmproduzenten über die GEMA bis hin zur VG WORT bekommt dort jeder einen Teil vom Kuchen. Ob die VG WORT hinterher an Urheber und Verleger verteilt oder nur an Urheber, ist für die Geräteindustrie ebenso irrelevant wie für die ZPÜ.
 
Tatsächlich hat die VG WORT dadurch, dass sie jahrelang rechtswidrig an Nicht-Berechtigte ausgeschüttet hat, der Geräteindustrie selbst gute Argumente dafür an die Hand gegeben, Zahlungen zu verweigern. Denn die Rechts- und Treuwidrigkeit der Verteilung kann ihr im Außenverhältnis als „Einwand rechtswidriger Verteilung“ entgegengehalten werden: „Der Verpflichtete soll den gerechten Ausgleich den Urhebern als Gegenleistung für den entstandenen Schaden erbringen, kann dies aber nicht, wenn ihm bekannt ist, dass der Empfänger der Zahlung diese vollständig oder teilweise nicht an den Urheber, sondern an Dritte weiterleiten wird“, schreibt Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 38, 40). Die Geräteindustrie, die der Verwertungsgesellschaft Geld schuldet, kann also „Mängel der Verteilungsgrundsätze als Einwand vorbringen“ (a.a.o.).
 
Ist die VG WORT eine Solidargemeinschaft von Autoren und Verlegern?

Anders als die VG WORT und die Gewerkschaften behaupten, wurde die Verwertungsgesellschaft als vermeintliche "Solidargemeinschaft" von Autoren und Verlegern erst gegründet, nachdem die ursprüngliche Autoren-Verwertungsgesellschaft zerschlagen worden war.  Wir empfehlen zur Historie diesen Text von Wolfgang Michal. Auch verweisen wir auf ein Papier vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels mit zahlreichen Tipps dazu, wie Verlage Autoren unter Druck setzen sollten, im Zusammenhang mit den Rückzahlungen für 2012-2016 auf ihre Ansprüche zu verzichten. Hier finden Sie einige Beispiele für solche Bettel-und Erpressungsbriefe.
 
Wie viele Autoren haben für das Jahr 2017 zugunsten ihrer Verlage auf Geld verzichtet und in Höhe welcher Gesamtsumme?
Dazu macht die VG WORT bisher keine Angaben. Es dürfte im Geschäftsbericht 2018 stehen. Seit sie gesetzlich dazu verpflichtet wurde, veröffentlicht die VG WORT ihre Geschäftsberichte hier.

Ist das auch alles wahr, was hier steht?

Wir korrigieren Fehler, wenn wir auf sie hingewiesen werden. Und wir behalten uns vor, diese FAQs in Abständen zu aktualisieren und zu ergänzen.

 
Stand 21.09.2018

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