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Wir geben 8 auf die VG Wort
In Heft 1/2019 der juristischen Fachzeitschrift GRUR ist wieder einmal ein „Jahresrückblick“ zu den Entwicklungen im Urheberrecht im letzten Jahr erschienen. In dem Abschnitt zum Recht der Verwertungsgesellschaften übt der Autor, Joachim von Ungern-Sternberg, deutliche Kritik an der Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG WORT und der GEMA. Die „interessengeleitete Rechtskonstruktion“, nach der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Autoren partizipieren können sollten, habe weder vor dem BGH noch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand gehabt, heißt es in dem Aufsatz auf S. 7. Die VG WORT war vor Gericht unterlegen, da sie die Verlegerbeteiligung lediglich aufgrund eines Passus in ihrer eigenen Satzung, jedoch im Widerspruch zu geltenden Recht ermöglicht hatte.
Noch deutlicher wird der Autor in seiner Bewertung der noch immer praktizierten Ausschüttungspraxis bei der GEMA, weshalb wir den entsprechenden Passus hier im Volltext zitieren (allerdings ohne die Fußnoten): „Im Anschluss an das Urteil des BGH „Verlegeranteil“ hat das KG entschieden, dass die GEMA Wahrnehmungserlöse an Musikverleger nur dann ausschütten dürfe, wenn diese die Rechte eingebracht hätten, durch deren Wahrnehmung die Erlöse erzielt worden seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH (wegen Nichterreichung des erforderlichen Beschwerdewerts) zurückgewiesen. Die GEMA hält sich gleichwohl für berechtigt, an Urheber und Verleger ohne Rücksicht darauf auszuschütten, wer bei ihr die Rechte zur Wahrnehmung eingebracht hat. Meist haben die Urheber jedoch die wahrgenommenen Rechte in den Berechtigungsverträgen schon vorab an die GEMA übertragen. Musikverleger sind dann im Verhältnis zur GEMA nichtberechtigte Dritte. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den Musikverlagsverträgen ihre Beteiligung an den GEMA-Ausschüttungen vereinbart sein sollte. Diese individual-rechtlichen Beziehungen kann und will die GEMA ohnehin nicht prüfen. Die GEMA beruft sich für ihre Praxis zu Unrecht auf § 27 II VGG. Nichts im Wortlaut dieser Vorschrift stützt die Annahme, das Gesetz ermögliche die Verteilung von Wahrnehmungserlösen unabhängig von der Einbringung der Rechte. Bei einer anderen Auslegung wäre § 27 II VGG zudem nicht mit Art. 11 IV VG-RL (§ 26 Nr. 1 VGG) vereinbar, nach dem Wahrnehmungserlöse nur an die Rechtsinhaber (Art. 3 Buchst. c VG-RL) verteilt werden dürfen, dh nur an diejenigen, deren Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen hat, oder die kraft Gesetzes einen Anspruch auf Beteiligung an den Wahrnehmungserlösen haben.“ Ausführlich ist die Praxis der GEMA auch letztes Jahre bereits im Perlentaucher thematisiert worden.
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Januar 2019
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