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Wir geben 8 auf die VG Wort

Prof. Dr. Karl Riesenhuber

17/6/2018

2 Kommentare

 
Prof. Dr. Karl Riesenhuber ist Richter, unterrichtet an der Ruhruniversität Bochum und seit vielen Jahren engagiertes Mitglied der VG WORT. Er zieht folgendes Resümee: „Erfolg und Fortschritt. Die Mitgliederversammlung 2018 hat gezeigt, dass die VG Wort nach der schwierigen Auseinandersetzung um die Verlegerbeteiligung wieder in ruhigeres Fahrwasser kommt, von großer Einigkeit getragen ist und kontroverse Sachfragen fair, ernsthaft und mit gegenseitigem Respekt erörtern kann. Wir haben eine Reihe wichtiger Anträge mit großer Mehrheit verabschiedet, auch wenn wir über einzelne Themen (z.B. Altersgrenze für Gremienmitglieder) keine Einigkeit erzielen konnten. Dabei ist ein schönes Zeichen, dass unsere Verwertungsgesellschaft eine große Zahl neuer Mitglieder gewonnen hat. Viele neue Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder haben an den Versammlungen teilgenommen. Von diesem Engagement lebt unsere „Selbsthilfe-Gemeinschaft“.“ 
 
Um eine Einschätzung zur Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsbeschwerde von CH Beck gebeten meint Riesenhuber:

„Man muss zwei Dinge unterscheiden, die BGH-Entscheidung über die Auslegung des Urheberrechts und die Verfassungsbeschwerde über die Grundrechtsverletzung. Die BGH-Entscheidung zur Verlegerbeteiligung halte ich nach wie vor für nicht überzeugend und im Ergebnis für falsch. Das habe ich im Einzelnen in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) begründet (ZUM 2016, 613-625); darauf verweise ich. In einem Satz würde ich hier sagen: Man kann niemandem begreiflich machen, wie eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nie beanstandete, sondern sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigte Praxis nach über fünfzig Jahren als „willkürlich“ beurteilt werden kann. 
Die Verfassungsbeschwerde des C. H. Beck Verlags betraf allein die Frage, ob die BGH-Entscheidung Grundrechte des Verlags verletzt. Ich hätte mir eine Stellungnahme in der Sache gewünscht und bedauere, dass das Verfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Letztlich ist die Sache aber erledigt, denn der Gesetzgeber hat die Entscheidung des BGH bekanntlich umgehend korrigiert.“ 

2 Kommentare
Urs Verweyen (Rechtsanwalt, Autor, Wahrnehmungsberechtigter)
29/6/2018 02:11:31 pm

Was Prof. Riesenhuber hier zur Verlegerbeteiligung sagt, hat er schon mehrfach gesagt und geschrieben, insb. als gut bezahlter Parteigutachter der Verwertungsgesellschaft Wort in dem "Verlegerbeteiligung"-Verfahren vor dem LG/OLG München und dem BGH (Urt. v. 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs, der das höchste deutsche (Fach-) Gericht für Urheberrecht ist, hat sich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und sie sämtlich im Ergebnis verworfen, insb. das auch hier von Prof. Riesenhuber gebrachte Argument des Gewohnheitsrechts. Da mutet seine Aussage, dass man niemandem "begreiflich" machen könne, "wie eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nie beanstandete, sondern sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigte Praxis nach über fünfzig Jahren als willkürlich beurteilt werden" könne, doch recht merkwürdig an. Es verhält sich wohl eher so, dass Prof. Riesenhuber (und andere) nicht begreifen kann (oder will), dass die VG Wort (und ebenso die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften) den Autoren / Urhebern mittels der schon immer rechtswidrigen Verlegerbeteiligung über Jahrzehnte treuwidrig bis zu 50 % der ihnen zustehenden Gelder vorenthalten und den Verlagen zugeschustert hat.

Dabei ist es eigentlich recht einfach: Die Herstellungs-, Vertriebs-, Marketing- und sonstigen Leistungen, die Verleger (wie Unternehmen vieler anderer Branchen auch) erbringen, sind keine geschützten Leistungen i.S.d. Urheberrechts, weswegen die Verleger (wie Unternehmen vieler anderer Branchen auch) keinen Anspruch auf einen 'gerechten Ausgleich' (Art. 5 Abs. 2 lit. a), b) der sog. InfoSoc-RiL) bzw. eine angemessene Vergütung (§§ 54 ff. UrhG) haben.

Ebenfalls ist mir, wie vielen anderen, o.w. begreiflich, dass in einer Demokratie auch jahrzehntelang praktiziertes (Gewohnheits-) Unrecht keine tragfähige Rechtsbasis ist; auch die VG Wort, so einflussreich und in vielerlei Hinsicht wortgewaltig sie auch sein mag, kann sich nicht ihr eigenes Recht schaffen.

Zur Information: als Autor bin ich von der rechtswidrigen Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaft Wort selbst betroffen und wende mich dagegen mit dem Ziel, dass ich, und nicht meine Verlage, den gerechten Ausgleich für die Privatkopie-Nutzung meiner Werke (meist Fachaufsätze) erhalte. Als Rechtsanwalt arbeite ich für Urheber, aber auch für IT-Unternehmen, die u.U. die Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG an die Verwertungsgesellschaft Wort zu bezahlen haben, und für die ich (nötigenfalls mittels Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren) zu erreichen versuche, dass sie nur dasjenige an die VG Wort u.a. zu bezahlen haben, was sie nach dem Gesetz tatsächlich schulden. Dies betrifft die Einnahmeseite der Verwertungsgesellschaft Wort, nicht die Frage der Verteilung der von der VG Wort vereinnahmten Gelder.

Antwort
Urs Verweyen (Rechtsanwalt, Autor, Wahrnehmungsberechtigter)
14/8/2018 02:49:53 pm

von Ungern-Sternberg hat sich soeben wissenschaftlich in der "jurPC" mit den Ausführungen von Riesenhuber zur BGH-Entscheidung 'Verlegerbeteiligung' auseinander gesetzt und dabei auch die Rolle Riesenhubers im dem verfahren ausgeleuchtet: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180105#rfn50, JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 - 86

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