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Wir geben 8 auf die VG Wort

Mitgliederversammlung der VG WORT: unsere Abstimmungsempfehlung

8/5/2017

3 Kommentare

 
Zum neuen Verteilungsplan
 
Der Bundesgerichtshof hat im April 2016 entschieden, dass Verlage an den Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen nicht mehr beteiligt werden dürfen. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2016 ein Gesetz verabschiedet, das eine solche Beteiligung doch wieder ermöglicht, allerdings nur mit nachträglicher Einwilligung des Urhebers. Die VG WORT muss die Quote für eine solche Beteiligung festlegen.
 
Der Vorschlag von Vorstand und Verwaltungsrat sieht auch für die Zukunft eine Verlegerbeteiligung von bis zu 75% zugunsten der Verlage vor – je nach Ausschüttungsart.
 
Die Verlagsbeteiligung im Detail:
 
Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken:

nicht-verlagsgebundene Werke (z.B. self publishing oder vergriffene Werke): 0%
verlagsgebundene Werke (z.B. verlegte Bücher): 30%
 
Bibliothekstantieme wissenschaftliche Bibliotheken:

30% (bei Übersetzungen) bis 50%
 
Pressespiegel u.ä.:
0% (wobei die Verlage hier an der VG WORT vorbei beträchtliche Einnahmen über die Presse-Monitor-GmbH erhalten)
 
Bibliothekstantieme für Tonträger-produzierende Verlage:

100%
 
METIS:
30-40% (je nachdem, ob Bezahlschranke oder nicht)
 
Gewerbliche Nutzungen in Unternehmen und Behörden:
70% (für nicht-wissenschaftliche Werke) bis 75%
 
Audio- und audiovisuelle Werke bei Bühnenverlagen:
15-20% je nach Rechteart
 
Unsere Bewertung
 
Es wäre hilfreich gewesen, wenn die VG WORT transparent gemacht hätte, um wie viel Geld es bei den jeweiligen Bereichen geht, etwa in Form eines Tortendiagramms. Eines ist jedoch auch ohne solche Transparenz klar: Nach dem BGH-Urteil „Verlegeranteil“ halten wir es für inakzeptabel, dass Verlage weiterhin etwa 50-75% der Gelder erhalten sollen, die Autoren zustehen. Aus unserer Sicht hätte die Neufestlegung der Verlegerquoten zumindest eine Verbesserung gegenüber dem status quo bringen müssen, die wir nicht erkennen können. Unter dem Strich soll die Höhe der Verlegerbeteiligung mehr oder weniger bleiben, wie sie war.
 
Insbesondere ist der hohe Verlagsanteil für gewerbliche Nutzungen unbegreiflich. Wer weiß, wie viele Pressespiegel in Behörden und Unternehmen verteilt werden, kann sich denken, dass es hier um beträchtliche Einnahmen geht. Auffällig ist auch, dass der Verlagsanteil im Wissenschaftsbereich für Übersetzungen auf 30% schrumpft, während Originalautoren auf 50% ihres Geldes verzichten sollen. Unklar ist uns der geplante 100%-Anteil bei der „Bibliothekstantieme für Tonträger produzierende Verlage“. Wir werden dazu auf der MV kritische Fragen stellen. Es fehlt im Übrigen jede inhaltliche Begründung, warum die Quoten in den jeweiligen Bereichen so und nicht anders festgelegt wurden.
 
Zwar setzt jede Ausschüttung an Verlage derzeit noch eine individuelle Zustimmung des Urhebers voraus. Allerdings plant die EU in ihrer Copyright-Richtlinie (S. 29 im .pdf), dieses Zustimmungserfordernis wieder rückgängig zu machen. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die Quoten, die jetzt beschlossen werden, auch in Zukunft gelten werden, wenn die Autoren nicht mehr gefragt werden müssen.
 
Ausschüttungen an „Urheberorganisationen“
 
Dies gilt auch für die geplanten Ausschüttungen an „Urheberorganisationen“, die nach §5 Abs. 4 mindestens 50% der nicht-verteilbaren Einnahmen erhalten sollen. Dies sind Einnahmen für Werke, deren Urheber die VG WORT nicht ausfindig machen kann (sogenannte verwaiste Werke). Diese müssen, sofern sie nicht z.B. für soziale Zwecke verwendet werden, dem großen Topf für alle wieder zugeführt werden.
 
Stattdessen möchte die VG WORT sie an folgende „Urheberorganisationen“ ausschütten:
Deutscher Hochschulverband
Gesellschaft Deutscher Chemiker
Deutsche Physikalische Gesellschaft
 
Warum? Dazu schweigen VG WORT, Gewerkschaften und Autorenvertreter. Allerdings hat der BGH diese Zahlungen bereits in seinen Urteil Verlegeranteil für rechtswidrig erklärt – mit Ausnahme jener an die Deutsche Physikalische Gesellschaft. Begründung: Mitglieder der Deutschen Physikalischen Gesellschaft hätten diesem Verband ihre Ansprüche nachträglich abgetreten. Offenkundig geht die VG WORT davon aus, dass mittlerweile auch die anderen beiden Verbände über solche Abtretungen verfügen. Wäre dies der Fall, wären die entsprechenden Einnahmen aber keine unverteilbaren. Das Vorhaben, diesen Verbänden dennoch einen Teil der unverteilbaren Einnahmen auszuzahlen, ist rechtswidrig.
 
Und selbst wenn das nicht der Fall wäre: Es ist aus unserer Sicht in keiner Weise begründbar, warum ausgerechnet die drei genannten „Urheberorganisationen“ von der VG WORT auf Kosten der Autoren bezuschusst werden sollten. Es erklärt allerdings, warum etwa der Deutsche Hochschulverband immer genau die politische Linie unterstützt, die von Börsenverein und VG WORT vorgegeben wird. Ob es im Übrigen eine realistische Annahme ist, dass es Autoren gibt, die ihre Ansprüche gegenüber der VG WORT an einen der genannten Verbände abgetreten haben, überlassen wir der Fantasie unserer Leserinnen und Leser.
 
Zum Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan / Nachtrag zur Hauptausschüttung 2016:
 
Um zu verstehen, warum es über ein Jahr nach dem BGH-Urteil „Verlegeranteil“ immer noch irgendwelcher Übergangsregelungen bedarf, muss man sich die Vorgeschichte ansehen.
 
Nachdem das BGH-Urteil Verlegeranteil am 21.04.2016 ergangen ist, hätte die VG WORT eigentlich bereits auf ihrer Mitgliederversammlung am 04. Juni 2016 einen neuen, der rechtlichen Lage entsprechenden Verteilungsplan zur Abstimmung stellen müssen. Stattdessen hat sie seither immer wieder versucht, Ausschüttungen an die Urheber zu verzögern, um auf verschiedene Weise den Verlegern einen möglichst großen Anteil an den Urhebervergütungen zuzuschanzen.
 
Zunächst verzögerte sie die Beschlussfassung bis zu ihrer Mitgliederversammlung am 26.11.2016. Hier wurde ein „Korrekturverteilungsplan“ für die Rückabwicklung der Ausschüttungen der Jahre 2012 – 2015 beschlossen, die Einnahmen aus den Jahren 2011 – 2014 betrifft. Dieser enthält auch eine Regelung für die Ausschüttung von 2016, die Einnahmen aus dem Jahr 2015 betrifft. Auf diesen „Korrekturverteilungsplan“ beziehen sich die Droh- und Bettelbriefe der Verlage, mit denen sie die Autoren bis Ende Februar 2017 zum Verzicht auf ihre Ansprüche bewegen wollten. Er ist derzeit Gegenstand zweier Klagen vor dem AG München. Die erste mündliche Verhandlung findet am 16.05.2017 statt.
 
Mit ihrem „Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan“ legt die VG WORT nun einen Verteilungsplan für die Einnahmen aus 2016 vor, wobei sie gewisse Nachzahlungen der Geräteindustrie einbezieht, die frühere Jahre betreffen. Die VG WORT will wiederum zunächst nur einen Teil des Geldes an die Urheber auszahlen und einen Verlagsanteil einbehalten. Sodann möchte sie den Urhebern erneut die Gelegenheit geben, auf diesen Verlagsanteil zu verzichten, entsprechend der Quoten im neuen Verteilungsplan, und zwar bis zum 30. September 2017.
 
Da wir die Quoten zur Verlegerbeteiligung im neuen Verteilungsplan, wie erläutert, für inakzeptabel halten, empfehlen wir, auch den Vorschlag für einen „Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan“ abzulehnen. Wir halten es auch für inakzeptabel, die Ausschüttung des Verlagsanteils bis Ende des Jahres zu verzögern – inbesondere für jene Autoren, die zu keinem Verzicht bereit sind.
 
Die europarechtliche Dimension
 
Beide zur Abstimmung stehende Verteilungspläne gehen davon aus, dass es für Autoren die Möglichkeit gibt, im Nachhinein auf ihre Ansprüche gegen die VG WORT zugunsten von Verlagen zu verzichten. Aus unserer Sicht ist das europarechtswidrig, wie wir hier bereits ausführlich erläutert haben: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sicherzustellen, dass das Geld bei den Urhebern ankommt („Ergebnispflicht“). Dies, so der EuGH in einem früheren Urteil, sei "konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber zu vereinbaren, [auf einen Anteil an den Kopiervergütungsabgaben] zu verzichten". Wie erwähnt, ist das Verzichtsmodell der VG WORT im Hinblick auf die Rückabwicklung für die Jahre 2012-2015 sowie 2016 Gegenstand einer Klage. Es bleibt abzuwarten, ob die europarechtliche Frage im Rahmen dieser Verfahren dem EuGH vorgelegt wird.
 
Der Antrag von Helmuth Riewe
 
Im BGH-Urteil Verlegeranteil findet sich ein klares Datum, ab dem das Gericht die Ausschüttungen an Verlage für rechtswidrig erachtet: 22.12.2002. Die VG WORT weigert sich bislang offenzulegen, wie viel Geld sie seitdem rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet hat. In ihrem Geschäftsbericht legt sie immerhin offen, wie viel die Verlage bis Ende 2016 zurückgezahlt haben, nämlich 27 Millionen. Das ist nur ein Bruchteil jener schätzungsweise 400 Millionen Euro, die die VG WORT zu Unrecht an Verlage gezahlt hat. Der Antrag zielt darauf ab, hier Transparenz zu schaffen. Das ist aus unserer Sicht unterstützenswert.
 
Die Anträge von Theo Kierdorf und Benno Stieber
 
Theo Kierdorfs Antrag bezieht sich auf die jüngsten Änderungen der Satzung der VG WORT im Hinblick auf die elektronische Abstimmung. Benno Stieber möchte wissen, welche Verlage an METIS teilnehmen. Es gibt in unserem Kreis unterschiedliche Meinungen zu diesen Anträgen. Wir geben deshalb keine Abstimmungsempfehlung.
3 Kommentare
Lisa Graf-Riemann link
15/5/2017 10:51:56 am

Vielen Dank für die Infos! 3 Verständnisfragen dazu:

1. Die 27 Mio, die von den Verlagen bis Ende 2016 zurückbezahlt wurden, beziehen sich auf die Rückforderung für die zu Unrecht ausbezahlten Anteile für die Jahre 2011 bis 2015, richtig? Die Rückzahlungsfrist war aber Ende Februar 2017. Da muss also noch mehr kommen als die 27 Millionen.

2. Der genannte geschätzte Betrag von 400 Mio ausbezahlter Verlagsanteile bezieht sich auf einen anderen Zeitraum, nämlich 2001 bis 2015, oder?

3. Nun soll wieder ein Verteilungsplan für 2016 (Auszahlung 2017) beschlossen werden. Wird der nun jedes Jahr neu beschlossen, bis es vielleicht eine europäische Regelung gibt? Das würde ja heißen, die Rückzahlungen an UrheberInnen verzögern sich planmäßig jedes Jahr.

4. Wann werden denn nun die 27+x Millionen (2011-2015) an die UrheberInnen ausbezahlt?Der Schlüssel ist ja klar: UrheberInnen erhalten +50% ihrer erhaltenen Zuwendungen im Falle von Wissenschaft/Sachbuch und 30% im Falle von Belletristik - eben den Anteil, den die Verlage zu ihren Publikationen erhalten haben. Welches Hindernis steht jetzt eigentlich noch zwischen diesen Berechnungen, der beschlossenen Zuteilung und der tatsächlichen Ausbezahlung der Beträge? Ist die Diskrepanz zwischen der rückgeforderten Summe und den tatsächlichen Rückzahlungen durch die Verlage so hoch, dass es für eine Auszahlung an die UrheberInnen einfach nicht reicht oder wo ist das Problem dabei?

Antwort
Redaktion link
16/5/2017 07:26:27 pm

zu 1: Die Ausschüttungen betreffen immer die Einnahmen des Vorjahres, das stimmt. Und ja, da muss noch mehr kommen, aber die VG WORT rückt bislang keine Zahlen heraus, wie viel sie tatsächlich bis Ende Februar zurückerhalten hat.

zu 2: genau, nämlich auf den gesamten Zeitraum der rechtswidrigen Ausschüttungen.

zu 3: Es soll ein Verteilungsplan für 2017 (Geld aus 2016) und einer für ab 2018 (für Geld ab 2017) beschlossen werden. Der Unterschied ist, dass sie bei dem "Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan" eine längere Frist für Zustimmungserklärungen einräumen.

zu 4: Aus unserer Sicht hätte die VG WORT die Nachzahlungen an die Urheber sofort, also bereits 2016, leisten können bzw. müssen. Schließlich hat sie für genau diesen Zweck Rückstellungen gebildet. Sie hätte also nicht darauf zu warten brauchen, dass die Verlage das Geld zurückzahlen. Das hat sie nur getan, damit genug Zeit bleibt, möglichst viele Urheber zu Verzichtserklärungen zu überreden, um auf diese Weise die Zahlungsausfälle, für die sie haften würde, möglichst zu reduzieren.

Antwort
gast
20/5/2017 07:31:18 am

Insgesamt sind die Rückstellungen ja 530 Mio Euro groß. Was soll damit bloß gemacht werden?

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