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Wir geben 8 auf die VG Wort
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2018 einen Kompromiss für die europäische Neuregelung zur Beteiligung der Verleger an den Urheberrechts-Einnahmen der Autoren beschlossen. Die neue Formulierung des Artikel 20 kann hier nachgelesen werden, S. 13 im .pdf, sie lautet nun:
Article 12 Claims to fair compensation Member States with compensation sharing systems between authors and publishers for exceptions and limitations may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or a licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to claim a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right, provided that an equivalent compensation sharing system was in operation in that Member State before 12 November 2015. The first subparagraph shall be without prejudice to the arrangements in Member States concerning public lending rights, the management of rights not based on exceptions or limitations to copyright, such as extended collective licensing schemes, or concerning remuneration rights on the basis of national law. Unter dem Strich bedeutet das: In den skandinavischen Ländern, in denen Extended Collective Licensing praktiziert wird, wird es auch in Zukunft keine Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Autoren geben. Extended Collective Licensing, kurz ECL, ist eine Lizenzierungspraxis, bei der Kollektive von Rechteinhabern mit Nutzern, also beispielsweise mit öffentlichen Bibliotheken, Lizenzvereinbarungen über die Nutzung von Werken treffen. Diese Regelungen gelten dann auch für Außenseiter, also für einzelne Urheber, die der Regelung nicht zugestimmt haben. Es sei denn, sie widersprechen – dann bekommen sie allerdings auch kein Geld. Die Einnahmen aus solchen Deals kommen in den skandinavischen Ländern allein den Autoren zugute. In anderen europäischen Ländern, auch in Deutschland, erlaubt die Neuregelung, eine Verlegerbeteiligung an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft wieder einzuführen, wenn eine solche Regelung bereits in Kraft war, bevor der EuGH sie mit seinem Reprobel-Urteil am 12. November 2015 für europarechtswidrig erklärt hat. Anders gesagt: Die Rechtspolitiker des Europäischen Parlaments haben sich mehrheitlich für eine Regelung ausgesprochen, die es erlaubt, in Zukunft etwas legal zu tun, was bislang verboten war, wenn man denn bereits vor 2015 gegen das Verbot verstoßen hat. Im Ergebnis wird diese Regelung zu zwei Klassen von Autoren in Europa führen: jene, die ihr Geld für sich behalten dürfen, und jene, die es mit ihren Verlagen teilen müssen. Dazu konnte es kommen, weil die skandinavischen Autoren laut genug gegen die Regelung protestiert haben, während die Interessenvertreter der deutschen Autoren sich auf die Seite der Verlage gestellt haben. Noch ist allerdings nicht aller Tage Abend: Das Plenum des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich am 4. Juli 2018 über den Bericht des JURI-Ausschusses abstimmen. Bis dahin ist noch Zeit für Schreiben an alle Europa-Abgeordneten – insbesondere an die deutschen aus dem eigenen Bundesland. Je individueller diese Schreiben ausfallen, desto besser. Danach kommen die Verhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union, der Vertretung der Mitgliedsländer. Dessen Position zur Verlegerbeteiligung kann hier nachgelesen werden (S. 55 im .pdf).
5 Kommentare
Daniel
28/6/2018 01:07:51 pm
Nach der engl. Fassung muss der Autor die Rechte aber weiterhin an den Verlag übertragen...("where an author has transferred or licensed a right to a publisher"). daraus schliesse ich, wenn er es nicht macht, kann der Verlag nicht beteiligt werden. Das wäre doch ok, dann dann liegt es in den Händen des Autors...
Antwort
Stimmt, als self-publisher haben Sie kein Problem. Wenn Sie aber bei einem Verlag veröffentlichen, übertragen Sie diesem das Vervielfältigungsrecht an Ihrem Werk. Und nach der geplanten Neuregelung soll allein dies ihn berechtigen, einen Anteil an den Einnahmen zu beanspruchen, die Sie aus Schrankennutzungen beziehen. Die wichtigste dieser Schrankennutzungen ist die Privatkopie, und die Vergütung dafür fließt über die VG WORT.
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Daniel
29/6/2018 01:15:34 pm
Ahso, ich dachte auch nach der engl. Neufassung wäre eine Abtretung notwendig - wenn es nur um die Übertragung des Vervielfältigungsrechts (Wortlaut ist nur "right"?) geht, bleiben einem Autor natürlich keine Möglichkleiten.
CECILIA
1/7/2018 11:18:46 pm
Was ich noch nicht verstanden habe: Ab wann gilt die obige Regelung? Rückwirkend oder muss sie wieder neu eingeführt werden? Wenn es die alte Regelung als Neuregelung gibt, ab wann wird sie gelten?
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Gast
2/7/2018 05:26:57 pm
Noch ist die obige Regelung ja nicht vom EU-Parlament verabschiedet. Würde sie verabschiedet, müsste sie wohl wieder in nationale Gesetze und Richtlinien münden. Das kann dauern.
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