VG INFO
  • VG INFO
  • Chronik
  • Next Steps
  • FAQ
  • Über uns
  • Solidargemeinschaft
  • Kontakt
  • Impressum
  • VG INFO
  • Chronik
  • Next Steps
  • FAQ
  • Über uns
  • Solidargemeinschaft
  • Kontakt
  • Impressum

Vg Info

Wir geben 8 auf die VG Wort

GEMA: Kammergericht urteilt gegen Ausschüttung von Verleger-Anteilen

5/12/2016

0 Kommentare

 
Bild
Komponisten und Textdichter werden durch das Urteil gestärkt
In einem wegweisenden Teilurteil vom 14.11.2016 (Az. 24 U 96/14) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass auch die GEMA keine pauschalen Verleger-Anteile an Musikverlage ausschütten darf. Demnach sei die GEMA verpflichtet, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen.

Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass den klagenden Musikern die ihnen als Urheber zustehende Vergütung der GEMA zugunsten der Verleger nicht gekürzt werden darf. Verlage seien dann nicht Rechteinhaber, wenn der Urheber bereits vor Abschluss des Verlagsvertrages Mitglied der GEMA war. Eine Ausschüttung der GEMA darf nur an diejenigen Berechtigten erfolgen, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Hat ein Urheber seine Rechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so kann sein Verleger keine Ansprüche gegen die GEMA geltend machen. Dies soll in dem Verfahren ab dem Jahr 2010 gelten.

Das Urteil ist eine Fortführung bisheriger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren eines Urhebers gegen die VG WORT (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13). Wie auch im Fall der VG WORT bleibt abzuwarten, wie die GEMA das Urteil umsetzen wird, das noch nicht rechtskräftig ist. Die GEMA teilte mit, dass sie das Urteil für falsch hält und weiterhin die Auffassung vertritt, dass „Urheber und Verleger an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart“.

Das Urteil zur GEMA unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem zur VG WORT. Bei dem Urteil Vogel/VG WORT geht es um gesetzliche Vergütungen, also um Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Diese stehen schon EU-rechtlich unverzichtbar den Urhebern zu. Lediglich nachträglich können Urheber den Auszahlungsanspruch an Verleger abtreten, wenn sie dies wünschen. Im Fall der GEMA geht es jedoch darüber hinaus um einfache Nutzungsrechte/Lizenzen. Hier gibt es kein entsprechendes Abtretungsverbot. Urheber können ihre Ansprüche also durchaus abtreten, auch im Voraus. Haben sie eine entsprechende Abtretung mit dem Verlag jedoch nicht vereinbart, darf die GEMA aufgrund des Wahrnehmungsvertrages nicht an Verlage ausschütten – auch nicht einen Teil ihrer Einnahmen. Die im Musikgeschäft üblichen Verlagsverträge genügen offenbar den rechtlichen Anforderungen an eine solche Abtretung nicht.

Die Urheber können nun das zu Unrecht an Verlage ausgezahlte Geld von der GEMA zurückverlangen. Dabei geht es, anders als bei der VG WORT, im Gesamtvolumen eher um Milliarden als um Millionen. Unklar ist, warum der Deutsche Musikverlegerverband nicht in der Lage war, seinen Mitgliedern einen besseren Mustervertrag zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland vertritt die GEMA nach eigenen Angaben die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Hier das Urteil als Download:

gema-teilurteil.pdf
File Size: 164 kb
File Type: pdf
Datei herunterladen

0 Kommentare

Ihr Kommentar wird eingetragen, sobald er genehmigt wurde.


Hinterlasse eine Antwort.

    Über uns

    Wir sind eine Gruppe von Autoren, die sich für Urheberrecht und aktuelle Entwicklungen der Verwertungsgesellschaften interessiert.

    Archiv

    Januar 2019
    Dezember 2018
    November 2018
    Oktober 2018
    September 2018
    Juli 2018
    Juni 2018
    Mai 2018
    März 2018
    Februar 2018
    Januar 2018
    Dezember 2017
    November 2017
    Oktober 2017
    September 2017
    August 2017
    Juni 2017
    Mai 2017
    April 2017
    März 2017
    Februar 2017
    Januar 2017
    Dezember 2016
    November 2016

    RSS-Feed

    Kategorien

    Alle
    Abtretung
    Art. 12 Infosoc Richtlinie
    Art. 12 Infosoc-Richtlinie
    Axel Voss
    BGH
    BMJV
    Bundestag
    BVerfG
    CULT
    Deutscher Bundestag
    EuGH
    Europäisches Parlament
    Fair Compensation
    FAZ
    Freischreiber
    GEMA
    Gerechter Ausgleich
    Infosoc
    ITRE
    JURI
    LIBE
    Musikverlegerverband
    MV
    Pauschalvergütung
    Reprobel
    Richtigstellung
    Rückabwicklung
    Rückstellungen
    Rückzahlung
    Sanasto
    Übergangsregelung
    Urhebervertragsrecht
    Ver.di
    Verlegerbeteiligung
    Verteilungsplan
    Verzichtserklärung
    VGG
    VG WORT
    Vogel

Von Erstellen Sie mithilfe anpassbarer Vorlagen Ihre eigene, einzigartige Webseite.