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Wir geben 8 auf die VG Wort
In einem wegweisenden Teilurteil vom 14.11.2016 (Az. 24 U 96/14) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass auch die GEMA keine pauschalen Verleger-Anteile an Musikverlage ausschütten darf. Demnach sei die GEMA verpflichtet, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen. Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass den klagenden Musikern die ihnen als Urheber zustehende Vergütung der GEMA zugunsten der Verleger nicht gekürzt werden darf. Verlage seien dann nicht Rechteinhaber, wenn der Urheber bereits vor Abschluss des Verlagsvertrages Mitglied der GEMA war. Eine Ausschüttung der GEMA darf nur an diejenigen Berechtigten erfolgen, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Hat ein Urheber seine Rechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so kann sein Verleger keine Ansprüche gegen die GEMA geltend machen. Dies soll in dem Verfahren ab dem Jahr 2010 gelten. Das Urteil ist eine Fortführung bisheriger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren eines Urhebers gegen die VG WORT (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13). Wie auch im Fall der VG WORT bleibt abzuwarten, wie die GEMA das Urteil umsetzen wird, das noch nicht rechtskräftig ist. Die GEMA teilte mit, dass sie das Urteil für falsch hält und weiterhin die Auffassung vertritt, dass „Urheber und Verleger an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart“. Das Urteil zur GEMA unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem zur VG WORT. Bei dem Urteil Vogel/VG WORT geht es um gesetzliche Vergütungen, also um Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Diese stehen schon EU-rechtlich unverzichtbar den Urhebern zu. Lediglich nachträglich können Urheber den Auszahlungsanspruch an Verleger abtreten, wenn sie dies wünschen. Im Fall der GEMA geht es jedoch darüber hinaus um einfache Nutzungsrechte/Lizenzen. Hier gibt es kein entsprechendes Abtretungsverbot. Urheber können ihre Ansprüche also durchaus abtreten, auch im Voraus. Haben sie eine entsprechende Abtretung mit dem Verlag jedoch nicht vereinbart, darf die GEMA aufgrund des Wahrnehmungsvertrages nicht an Verlage ausschütten – auch nicht einen Teil ihrer Einnahmen. Die im Musikgeschäft üblichen Verlagsverträge genügen offenbar den rechtlichen Anforderungen an eine solche Abtretung nicht. Die Urheber können nun das zu Unrecht an Verlage ausgezahlte Geld von der GEMA zurückverlangen. Dabei geht es, anders als bei der VG WORT, im Gesamtvolumen eher um Milliarden als um Millionen. Unklar ist, warum der Deutsche Musikverlegerverband nicht in der Lage war, seinen Mitgliedern einen besseren Mustervertrag zur Verfügung zu stellen. In Deutschland vertritt die GEMA nach eigenen Angaben die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Hier das Urteil als Download: ![]()
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Januar 2019
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