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Wir geben 8 auf die VG Wort

Gemeinsam stark gegen die Geräteindustrie?

4/3/2018

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Unlängst haben wir hier darüber berichtet, wie ver.di auf europäischer Ebene gegen die Interessen der Autoren lobbyiert. Zur Rechtfertigung ihrer an den Interessen der Verleger orientierten Politik bringen die Gewerkschaft, der ihr angegliederte Autorenverband VS und andere Autorenvertreter in der VG WORT stets vor, eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern sei durchsetzungsstärker gegenüber Internetplattformen und der Geräteindustrie. Zudem könne sie auch kostengünstiger operieren, als wenn Verleger und Autoren sich getrennt um ihre Vergütungen kümmern müssten.
 
Was ist dran an diesen Argumenten?
 
Argument 1: Gemeinsam mit den Verlagen sind wir stärker gegenüber Internetplattformen und anderen mächtigen Playern der digitalen Welt.
 
Die angebliche Solidargemeinschaft von Autoren und Verlagen hat bei ihrem Kampf um Zahlungspflichten für Internetplattformen bislang keinerlei Erfolge vorzuweisen. Die Forderung nach einer Plattformabgabe, die beispielsweise auch YouTube oder Facebook verpflichten würde, jenseits von freiwilligen Lizenzvereinbarungen Abgaben an Verwertungsgesellschaften zu zahlen, steht seit mehreren Jahren im Raum und wird etwa von der Initiative Urheberrecht in regelmäßigen Abständen erneuert. Auf Europa-Ebene, wo dies entschieden werden müsste, gibt es dagegen aber erhebliche Widerstände. Der Grund: Die Forderung ist unvereinbar mit der Haftungsfreistellung für Hosting-Plattformen in der eCommerce-Richtlinie (Artikel 14). Jahrzehnten gemeinsamen Lobbyings mit den Verlagen zum Trotz ist es den Autorenvertretern nicht gelungen, hieran etwas zu ändern. Der einzige Erfolg dieser Arbeit dürfte das Leistungsschutzrecht für Presseverlage sein, von dem Autoren bislang in keiner Weise profitieren. So schade man es finden mag - von einer gemeinsamen starken Verhandlungsposition gegenüber Google & Co. kann objektiv keine Rede sein.
 
Argument 2: Gemeinsam mit den Verlagen haben wir eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber der Geräteindustrie, die Urheberrechtsabgaben an die VG WORT zahlt.
 
Wenn Verwertungsgesellschaften mit der Geräteindustrie verhandeln, sitzt kein einziger Verleger mit am Tisch. Der Geräteindustrie ist es im Übrigen völlig schnuppe, wie das Geld zwischen Autoren und Verlegern verteilt wird. Sie möchte nur möglichst wenig zahlen. Und sie weiß genau: Wenn die Verlage von den Vergütungen der Autoren ausgeschlossen würden, würden diese sich um eigene Leistungsschutzrechte bemühen – und dann müsste die Geräteindustrie vermutlich tatsächlich mehr zahlen als bisher. Sollen also doch lieber die Autoren auf ihr Geld verzichten, denkt sie sich da. Im Übrigen: Wie andere Verwertungsgesellschaften, so ist auch die VG WORT regelmäßig in jahrelange juristische Prozesse mit der Geräteindustrie verwickelt. Warum, wenn doch Autoren und Verleger angeblich gemeinsam eine so starke Verhandlungsposition haben?
 
Argument 3: Eine einzelne Verwertungsgesellschaft ist effizienter und verursacht weniger Kosten als zwei getrennte.
 
Die Frage, ob Autoren und Verleger besser in einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften agieren, stellt sich derzeit überhaupt nicht. Nach geltendem Recht stehen die gesetzlichen Vergütungen ausschließlich den Autoren zu. Verleger sind nicht Inhaber irgendwelcher Rechte, durch die sie einen Anspruch auf solche Vergütungen geltend machen könnten. Sie könnten folglich keine eigene Verwertungsgesellschaft gründen. Das einzige originäre vewertungsgesellschaftspflichtige Recht, über das sie verfügen, ist das Presseverlegerleistungsschutzrecht. Um die Einkünfte daraus nicht mit den Autoren teilen zu müssen, nehmen sie dieses Recht schon heute in einer anderen Verwertungsgesellschaft als der VG WORT wahr.
 
Eine Verwertungsgesellschaft, die nur die Interessen von Autoren verträte, hätte im Übrigen nicht eine Million Euro an Rechtsverteidigungskosten für einen Prozess gegen die Interessen der Autoren ausgeben müssen (nämlich den Prozess gegen die Klage von Martin Vogel). Sie hätte nicht, wie 2016,  in einem einzigen Jahr 225.000 Euro für die Klärung umsatzsteuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der Abtretung von Vergütungsansprüchen an Verlage ausgegeben. Sie hätte mutmaßlich auch nicht beschlossen, Teile der den Autoren zustehenden Vergütungen an angebliche Urheberorganisationen wie den Deutschen Hochschulverband auszuschütten.
 
Es gibt im Filmbereich (wo die Verwerter, anders als im Printbereich, über relevante eigene Rechte verfügen) zahlreiche Verwertungsgesellschaften mit sich überschneidenden Tätigkeitsfeldern. Arbeiten diese ineffektiver? In Skandinavien gibt es mehrere Verwertungsgesellschaften, die einzig und allein die Interessen von Autoren vertreten. Sind sie weniger erfolgreich? Im Gegenteil, sie haben zum Beispiel hervorragende Deals mit den Bibliotheken, die hierzulande wegen des Widerstands der Verlage nicht zustandekommen. Es ist auch kein Zufall, dass die europäische Petition gegen die Verlegerbeteiligung, die ver.di ein Dorn im Auge ist, von einer finnischen Verwertungsgesellschaft initiiert wurde, welche allein die Interessen der Autoren vertritt.
 
Feindbilder und Panikmache
 
Warum also erzählen ver.di, der VS, der VdÜ und bisweilen auch der DJV den Autoren immer wieder das Märchen von der gemeinsam starken Front gegen die böse Geräteindustrie? Warum erwecken sie immer wieder den Eindruck, die VG WORT sei durch das BGH-Urteil „Verlegeranteil“ in ihrem Fortbestand gefährdet? Darüber kann man nur mutmaßen.
 
Das gemeinsame Feindbild der bösen Geräteindustrie soll wahrscheinlich helfen, die Reihen möglichst fest zu schließen. Dass die Geräteindustrie nicht auf seiten der Urheber steht, versteht sich von selbst. Gleichwohl trägt sie nicht die Hauptschuld an der miserablen wirtschaftlichen Situation vieler Autoren. An ihr ist vielmehr das miserable Urhebervertragsrecht schuld, das die ver.di-Autorenvertreter selbst unlängst durchgewunken haben, im Tausch gegen ihre Zustimmung zur Verlegerbeteiligung, wie man hier nachlesen kann.
 
Die Behauptung, dass jetzt „europarechtlich eine Grundlage für das Weiterbestehen der VG Wort“ geschaffen werden müsse, wie es hier heißt, ist hingegen reine Panikmache. Die VG WORT ist eine wirtschaftlich kerngesunde Gesellschaft mit laufenden Einnahmen, die ihr gesetzlich garantiert sind: Die Geräteindustrie ist rechtlich dazu verpflichtet, Abgaben an die VG WORT zu zahlen, und es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Zu sagen, es gäbe „für viele Jahre nichts mehr zu verteilen – an wen auch immer“, wenn die Verleger von einer Beteiligung an diesen Ausgaben ausgeschlossen würden, ist daher völlig unbegründet. So bleibt das irritierende Gefühl, dass die Autorenvertreter alles daran setzen, Urhebern Angst davor zu machen, ihre Rechte durchzusetzen. Denn nichts anderes bedeutet es, die Durchsetzung des BGH-Urteils einzufordern.
 
Autoritätshörigkeit
 
Mit ihrer Parteinahme für die Verlegerinteressen sind Eva Leipprand und Patricia Klobusiczky nicht zuletzt ihren europäischen Autorenkollegen in den Rücken gefallen. Diese Entscheidung verdankt sich vermutlich weniger urheberrechtlicher Sachkenntnis als vielmehr einer unkritischen Autoritätshörigkeit gegenüber ihren gewerkschaftlichen Rechtsberatern. Dafür spricht auch, dass sie Nachfragen von Autoren in dieser Sache nicht selbst beantworten, sondern auf einen „VG-WORT-Fachmann“ im Hintergrund verweisen. Von der Verantwortung für die urheberfeindliche Politik, die sie betreiben, entbindet sie das ebensowenig wie Valentin Döring, der als Jurist im Gegensatz zu den Genannten genau wissen dürfte, was er tut.

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Zahlungsausfälle bei Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung

15/2/2018

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Nach wie vor stellt sich für Wahrnehmungsberechtigte der VG WORT die Frage nach möglichen Zahlungsausfällen bei der Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung. Die Aussagen der VG WORT hierzu sind vage, weshalb wir mit Hilfe verschiedener Quellen nachgerechnet haben. Hier unser vorläufiges Ergebnis:

Summe der Rückforderungen der VG WORT an Verlage:
nach Angaben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels im Oktober 2016, (S. 5 im .pdf):
 
99,8 Millionen Euro
 
Nach Angaben gegenüber meedia reduziert um „solche Ausschüttungen [...], die nicht für gesetzliche Vergütungsansprüche, sondern für sogenannte ausschließliche Nutzungsrechte ausbezahlt wurden“ (aus unserer Sicht unzulässig, vergl. KG Berlin 24 U 96/14), ergibt nach Angaben auf der Mitgliederversammlung am 20.05.2017 (vergl. hier):
 
91.107.220,24 Euro 
 
Mutmaßlich reduziert um Umsatzsteuer ergibt dies nach Angaben auf der MV vom 20.05.2017 (vergl. hier):
 
85,7 Millionen Euro
 
nach Angaben des Börsenblatts reduziert durch Verzichtserklärungen von Autoren auf
 
80,0 Millionen Euro
 
davon zurückerhalten bis dato laut PM der VG WORT „über 90%“, ergibt etwas mehr als
 
72 Millionen Euro.
 
Fazit: Die Ausfälle betragen
 
etwa 8 Millionen Euro.
 
Nicht einberechnet sind die 7 Millionen Euro aus ausschließlichen Nutzungsrechten, die die VG WORT den Verlagen aus unserer Sicht unrechtmäßig schenkt, sowie die 5,7 Millionen Euro Umsatzsteuer (wobei wir nicht wissen, ob dieser Betrag wirklich die Umsatzsteuer ist – wer die Differenz erklären kann, soll sich gerne melden).
 
Wie genau diese Rechnung stimmt, wird wohl erst im Geschäftsbericht für 2017 nachlesbar sein. Interessanter ist die Frage, wer am Ende für diese Ausfälle haftet: die Urheber, die die rechtliche Lage kaum durchdringen konnten? Oder die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat, deren Aufgabe es ist, darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung der Gelder nicht gegen den Treuhandgrundsatz verstößt?
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Schwarze Kassen bei der VG WORT

28/1/2018

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Im Dezember 2017 hat die VG WORT den Autoren Geld zurückzahlt, das sie über Jahre hinweg rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet hatte. 175 Millionen Euro sollen es insgesamt gewesen sein, berichtet das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels.
 
Viele Autoren sind allerdings über den im Anschreiben ausgesprochenen „Vorbehalt der Rückforderung“ gestolpert, also darüber, dass sie das Geld möglicherweise an die Verwertungsgesellschaft zurückzahlen sollen. Zwei Gründe sind dafür angegeben, nämlich die Beschwerde des Verlags C.H. Beck vor dem Bundesverfassungsgericht und das laufende Verfahren über bestimmte Rückstellungen, die die VG WORT gebildet hat, um Zahlungsausfälle der Verleger aufzufangen, die das zu Unrecht erhaltene Geld kürzlich zurücküberweisen mussten.
 
Der Verfassungsbeschwerde von C.H. Beck räumen Fachleute keine Chance ein. Sie ist eher als politisches Statement zu betrachten, das Druck auf den Gesetzgeber ausüben soll. Interessanter ist der Verweis auf eine beim Amtsgericht München anhängige Klage, die angeblich – womöglich – zu Rückzahlungsforderungen der VG WORT an die Autoren führen sollen. Die ganze Geschichte ist leider etwas kompliziert.
 
Wer haftet?
 
Die VG WORT hat jahrelang Gelder, die den Autoren zustanden, an Verlage ausgezahlt. Sie hat dies auch noch getan, nachdem sie bereits wusste, dass zumindest umstritten war, wem das fragliche Geld zusteht. Ist eine Rechteinhaberschaft jedoch umstritten, muss eine Verwertungsgesellschaft Zahlungen so lange zurückstellen, bis die Legitimität solcher Ansprüche geklärt ist. Auch hätte sie eine Sicherungspflicht gehabt, da sie damit rechnen musste, die rechtlichen Auseinandersetzungen am Ende möglicherweise zu verlieren (vergl. hierzu BGH-Urteil I ZR 187/12). Für die Entscheidung, den Kopf in den Sand zu stecken und weiter an Verlage auszuzahlen, sind Vorstand und Verwaltungsrat der VG WORT verantwortlich.
 
Die hatten seit dem BGH-Urteil ein Problem: Sie mussten befürchten, das Geld nicht zu 100% von den Verlagen zurückzubekommen. Um die Zahlungsausfälle auszugleichen, entschieden sie, Rückstellungen zu bilden, nämlich aus Geldern, die die Geräteindustrie nachträglich für die Jahre 2002-2007 an die VG WORT gezahlt hat.
 
Das war ein Taschenspielertrick. Denn auch das Geld aus diesen Nachzahlungen steht den Autoren zu, die auf diese Weise die Schulden der Verlage aus der eigenen Tasche bezahlen. Genauer gesagt: Die Autoren, die zwischen 2002 und 2007 Zahlungen von der VG WORT erhalten haben und deshalb jetzt eigentlich einen Anspruch auf die Nachzahlungen der Industrie für diesen Zeitraum haben, bezahlen die Schulden der VG WORT bei jenen Autoren, die seit 2012 Werke bei der VG WORT angemeldet haben.
 
Hokus Pokus Verschwindibus
 
Das Elegante daran: Die Zahlungsausfälle der Verlage fallen kaum noch auf, weil sie ja aus den Rückstellungen ausgeglichen werden. Entsprechend stellt auch niemand die Frage, wer eigentlich für diese Zahlungsausfälle haften müsste. Vielleicht Vorstand und Verwaltungsrat?
 
Aber die wollen nicht. Deshalb haben sie bereits vorgesorgt. Sollte die Klage Erfolg haben, behält sich die VG WORT vor, das im Dezember ausgeschüttete Geld zurückzufordern. Das sollen sie erst mal versuchen, mag man denken. Und in der Tat, werden sie das wohl kaum tun.
 
Denn sie haben bereits beschlossen, eine neue „schwarze Kasse“ zu bilden, also neue Rückstellungen in genau derselben Höhe wie die alten. Diesmal stammt das Geld nach Angaben der VG WORT „aus Einnahmen [...] für Mobiltelefone und Tablets für die Jahre 2012 bis 2016 für sog. stehenden Text“. Erklärt das Gericht es für unzulässig, dass die einen Autoren die Schulden der VG WORT bei den anderen Autoren bezahlen, möchten Vorstand und Verwaltungsrat einfach auf die nächste Tranche an Rückstellungen zurückgreifen. Dagegen müsste dann unter Umständen erneut geklagt werden.
 
Schneeballsystem
 
Sie können nicht mehr folgen? Kein Wunder. Das ist vermutlich der eigentliche Zweck des ganzen Verfahrens. Aber es lässt sich auch viel knapper zusammenfassen:
 
1. Die VG WORT hat Geld zu Unrecht an Verlage ausgeschüttet.
 
2. Sie hat nach dem BGH-Urteil das Geld zurückgefordert, aber nicht zu 100% zurückbekommen.
 
3. Statt die Verantwortung für die Zahlungsausfälle zu übernehmen, haben Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort eine „schwarze Kasse“ gebildet, nämlich Rückstellungen aus neuen Zahlungen der Geräteindustrie, die sie eigentlich hätte ausschütten müssen.
 
4. Auf diese „schwarze Kasse“ hat sie zurückgegriffen, um die Ansprüche der Urheber zu befriedigen, die sich aus dem BGH-Urteil ergeben haben – das war die Ausschüttung vom Dezember 2017.
 
5. Ein Urheber hat gegen diese „schwarze Kasse“ geklagt.
 
6. Vorstand und Verwaltungsrat haben offenbar begonnen, eine Art „Schneeballsystem“ von „schwarzen Kassen“ aufzubauen. Sollten Gerichte die jetzt verwendete Rückstellung für illegal erklären, wollen sie einfach auf die nächste zurückgreifen.
 
Die Beteiligten selbst stellen das natürlich anders dar. Zum Beispiel dieser Autor, der dem Verwaltungsrat der VG WORT angehört. Oder die VG WORT selbst, die es in ihrem Ausschüttungsbrief vom Dezember 2017 mit dem lapidaren Satz zusammenfasst: „Der Kläger wendet sich gegen den Korrektur-Verteilungsplan und spricht der VG WORT die Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen und deren Verwendung im Rahmen der Nachzahlungen ab.“ Martin Vogel, der das Urteil vor dem BGH erstritten hat, hat übrigens – wie schon in seinen Artikeln beim Perlentaucher – in einem Schreiben auf die Mitverantwortung der Aufsichtsbehörde für diese „schwarzen Kassen“ hingewiesen. Bislang ist ihm diese eine Antwort schuldig geblieben.
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Neue Klagen gegen VG WORT

2/5/2017

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Wir veröffentlichen hier zwei neue Klagen gegen die VG WORT, welche die Rückabwicklung der rechtswidrigen Ausschüttungen der letzten Jahre angreifen. Während die eine sich gegen das  „Verzichtsmodell“ richtet, mit dem Autoren zugunsten von Verlagen auf Nachzahlungen verzichten können sollen, richtet die andere sich gegen die Rückstellungen, die die VG WORT für Zahlungsausfälle der Verlage gebildet hat.
 
Die Klage gegen das Verzichtsmodell
 
Nachdem der Bundesgerichtshof am 21.04.2016 in seinem Urteil Verlegeranteil entschieden hat, dass die VG WORT seit 2002 zu Unrecht bis zu 50% der den Autoren zustehenden gesetzlichen Vergütungen an Verlage ausgeschüttet hat, hat die VG WORT sich vorgenommen, die rechtswidrigen Ausschüttungen rückabzuwickeln. Die Mitgliederversammlung hat dafür am 26. November 2016 einen „Korrekturverteilungsplan“ beschlossen. Dieser sah unter anderem vor, dass Autoren ihre Auszahlungsansprüche gegen die VG WORT an Verlage abtreten können, damit Letztere das Geld doch nicht zurückzahlen müssen. Da die Autoren in diesem Fall aber für das Geld, das sie gar nicht erhalten, die Umsatzsteuer hätten zahlen müssen, entschied der Verwaltungsrat am 20.12.2016, statt des Abtretungsmodells lieber ein „Verzichtsmodell“ anzuwenden. Autoren sollen nun auf ihre Ansprüche gegen die VG WORT verzichten können, wenn diese im Gegenzug den Verlagen die Schuld erlässt.
 
Warum das unter dem Strich nicht auf dasselbe hinausläuft, haben wir bereits hier erläutert. Der Kläger teilt diese Auffassung anscheinend im Wesentlichen. Kurz gefasst geht es darum, dass Autoren zwar, wenn sie möchten, gern auf Geld verzichten können, das ihnen die VG WORT schuldet. Das berechtigt die VG WORT jedoch nicht, umgekehrt Verlagen irgendwelche Schulden zu erlassen, da beide Forderungen nichts miteinander zu tun haben. Folgerichtig verlangt der Kläger, dass die VG WORT ihm mehr Geld zurückzahlen soll, als sie möchte: nämlich auch einen Teil jener Gelder, auf die andere Autoren zu verzichten bereit sind. Denn dieses Geld, so die Argumentation, muss zwingend wieder in den großen Topf für alle zurückfließen. Logisch, wenn man sich vor Augen hält, dass es nicht die Verlage sind, sondern die VG WORT, die den Autoren Geld schuldet.
 
Die Klage gegen die Rückstellungen
 
Die zweite Klage richtet sich gegen die Rückstellungen, die die VG WORT für den Fall gebildet hat, dass die Verlage das seit 2012 zu Unrecht erhaltene Geld nicht vollständig zurückzahlen können. Denn diese Rückzahlungen speisen sich im Wesentlichen aus Nachzahlungen der Geräteindustrie für die Jahre 2002 bis 2007 (genauere Angaben dazu in der Rede von Vorstandsmitglied Rainer Just – auf der Mitgliederversammlung vom 26.11.2016). Dieses Geld steht nach Ansicht des Klägers ohnehin den Autoren zu. Es darf demnach nicht zum Stopfen von Lücken benutzt werden, die entstanden sind, weil die VG WORT auch nach 2012 weiterhin an Verleger ausgezahlt hat, statt das Geld zurückzustellen – wozu sie nach Ansicht des Klägers (und nach Rechtsprechung des BGH) verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend fordert der Kläger seinen Anteil an diesen Rückstellungen ein.
 
Konsequenzen für die Zukunft
 
Obwohl die Frist für die Verzichtserklärungen bereits Ende Februar abgelaufen ist, hat die VG WORT ihre Mitglieder bislang weder darüber informiert, wie viel Geld sie den Verlagen erlassen will, noch wie hoch die Zahlungsausfälle bei den Verlagen sind. Auch weigert sie sich nach wie vor, das Gutachten öffentlich zu machen, auf dessen Grundlage sie sich berechtigt sah, auch nach 2012 weiter an Verlage auszuschütten. Immerhin wird dieses Gutachten nun wohl im Rahmen der anstehenden Prozesse auf den Tisch gelegt werden müssen.
 
Die beiden Klagen kommen nicht überraschend. Auf den letzten drei Mitgliederversammlungen der VG WORT ist entsprechende Kritik an dem Rückabwicklungsverfahren immer wieder geäußert, von Vorstand, Verwaltungsrat und Autorenvertretern jedoch stets als unberechtigt und schädlich für die Solidargemeinschaft zurückgewiesen worden. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gerichte das auch so sehen. Falls nicht, wird die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet, sich noch dringlicher stellen, als dies jetzt schon der Fall ist.
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Bundesregierung will Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen wieder einführen

26/4/2017

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Die Bundesregierung will es Autoren in Zukunft wieder ermöglichen, ihre Vergütungsansprüche bereits im Verlagsvertrag an Verlage abzutreten. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken hervor. Derzeit ist eine Ausschüttung gesetzlicher Vergütungen an Verlage nur möglich, wenn die Autoren explizit im Nachhinein zustimmen – und zwar gegenüber der Verwertungsgesellschaft, nicht gegenüber dem Verlag.
 
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Verlegeranteil“ (I ZR 198/13) am 21. April 2016 entschieden hatte, dass die Praxis der VG WORT, Verlage an den Ausschüttungen der gesetzlichen Vergütungen zu beteiligen, rechtswidrig sei, hatte die Bundesregierung bereits zum 24. Dezember 2016 das Urheberrecht so geändert, dass Autoren seither freiwillig auf einen Teil ihrer Vergütungen verzichten können. Verleger haben jedoch bislang nur eingeschränkte Möglichkeiten, Autoren entsprechend unter Druck zu setzen. Dies würde sich ändern, wenn, wie von der Bundesregierung beabsichtigt, eine Abtretung bereits im Verlagsvertrag möglich würde. Verleger könnten dann den Abschluss eines Vertrags vom „freiwilligen“ Verzicht der Autoren abhängig machen.
 
Aus Sicht von Kritikern steht indes bereits die Neuregelung vom Dezember 2016 im Widerspruch zum Europarecht. Bereits 2012 hat nämlich der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das Europarecht den Mitgliedsstaaten aufgibt sicherzustellen, dass der „gerechte Ausgleich“ auch tatsächlich bei den Urhebern ankommt. Diese Anforderung lasse sich „konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber vereinbaren, aurf diesen gerechten Ausgleich zu verzichten“, heißt es im Luksan-Urteil (Randnummer 106). Genau eine solche Verzichtsmöglichkeit stellt jedoch die jüngste Neuregelung dar.
 
Darüber hinaus sind die Antworten der Bundesregierung wenig erhellend. Deutlich wird jedoch, dass es bezüglich der Fehlausschüttungen der VG WORT wenig Aufklärungswillen gibt. Die Bundesregierung weiß nach eigenen Angaben weder, wie viel Geld seit 2002 widerrechtlich an Nichtberechtigte ausgeschüttet wurde, noch ist sie über die Höhe der bisherigen Rückzahlungen informiert. Auch die Frage, wie viele Autoren freiwillig auf Rückzahlungen zu verzichten bereit waren, hat die Bundesregierung nicht so brennend interessiert, dass sie hierzu Angaben der Verwertungsgesellschaft eingefordert hätte.
 
Möglicherweise verdankt sich dieses Desinteresse auch dem Bedürfnis, das Deutsche Patent- und Markenamt nicht in die Schusslinie geraten zu lassen. Die dem Bundesjustizministerium unterstellte Aufsichtsbehörde hat das treuwidrige Verhalten der VG WORT jahrelang unbeanstandet gelassen.
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VG WORT schwenkt auf Verzichtsmodell um

20/1/2017

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Nach dem BGH-Urteil Verlegerbeteiligung vom April 2016 haben Urheber einen Anspruch darauf, von der VG WORT die zu Unrecht an Verlage gezahlten gesetzlichen Vergütungen zurückzuerhalten – jedenfalls, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Um die Zahlungen nicht in vollem Umfang rückabwickeln zu müssen, hatte die VG WORT ursprünglich ein Abtretungsmodell entwickelt. Dieses sah vor, für Urheber eine Möglichkeit zu schaffen, ihre Ansprüche auf nachträgliche Zahlung der vorenthaltenen Beträge an die Verlage abzutreten, sodass diese anstelle der Urheber das Geld bekommen hätten – genauer gesagt, die zu Unrecht erhaltenen Beträge gleich hätten behalten dürfen.

Überraschend und ohne nähere Begründung hat die VG WORT im Dezember 2016 allerdings einen Rückzieher gemacht. Statt des geplanten Abtretungsmodells hat sie nun ein Verzichtsmodell eingeführt. Demnach sollen Urheber nicht ihre Ansprüche an Verlage abtreten, sondern gegenüber der VG WORT darauf verzichten, diese Ansprüche geltend zu machen, wenn die VG WORT dann ihrerseits darauf verzichtet, das Geld von den Verlagen zurückzuverlangen. Hier ist das entsprechende Formular der VG WORT abrufbar.

Dieser Sinneswandel kommt überraschend. Denn die VG WORT hatte einen guten Grund, zunächst auf ein Abtretungsmodell zu setzen. Das BGH-Urteil Verlegerbeteiligung stellt eindeutig klar, dass Verleger an den Ausschüttungen nicht beteiligt werden können, da Autoren ihnen im Vorhinein (also etwa im Verlagsvertrag) keine entsprechenden Ansprüche abtreten können. Allenfalls „nach der Entstehung dieser Ansprüche“, so heißt es in Randnummer 76, sei dies möglich und würde dann eine Beteiligung rechtfertigen. Mit dem ursprünglich geplanten Abtretungsmodell wollte die VG WORT dieses Schlupfloch des BGH-Urteils zugunsten der Verlage ausnutzen.

Verweigerte das Bundesfinanzministerium einen Freibrief?

Dass sie nun von diesem Modell abweicht, geht ihrer Auskunft nach auf Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium zurück: „Im Ergebnis wurde die zunächst angestrebte Lösung über eine Abtretung des Nachforderungsanspruchs des Autors an seinen Verlag nicht weiter verfolgt. An die Stelle der Abtretung ist vielmehr nunmehr ein Verzicht des Autors getreten, seinen Nachforderungsanspruch gegenüber der VG WORT geltend zu machen“, heißt es in einem Schreiben dazu. Vielmehr nunmehr? Und ist es wirklich ganz von selbst geschehen?

Nähere Erläuterungen fehlen. Unserer Vermutung nach hängt es mit den steuerrechtlichen Problemen zusammen, die das Abtretungsmodell mit sich gebracht hätte. Wenn ein Autor die Ansprüche, die er an die VG WORT hat, an einen Verlag abtritt, handelt es sich steuerrechtlich um eine Schenkung (mehr dazu hier). Für das Geld, das er gar nicht erhalten hat, schuldet er dann dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Trotz langer Verhandlungen ist es der VG WORT offenbar nicht gelungen, vom Bundesfinanzministerium einen Freibrief für ein solches Verfahren zu bekommen.

Abtretung oder Verzicht – gehupft wie gesprungen?

Man könnte meinen, dass es unter dem Strich gleichgültig ist, ob Urheber ihre Ansprüche nachträglich an Verlage abtreten oder ob sie zugunsten der Verlage darauf verzichten, diese geltend zu machen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei dem Verzichtsmodell der VG WORT nicht um einen Forderungsverzicht bzw. einen Erlassvertrag im engeren Sinne, sondern um ein sog. Pactum de non petendo – einen Vertrag darüber, die Forderung nicht geltend zu machen. Das Ganze unter der auflösenden Bedingung, dass die VG Wort dem jeweiligen Verlag die Rückforderung in der betreffenden Höhe erlässt (für 2012-2015) bzw. ihm den Betrag gutschreibt (für 2016).

Im Ergebnis ist dies ein Vertrag zu Lasten Dritter – nämlich zu Lasten aller übrigen Wahrnehmungsberechtigten.

Vertrag zu Lasten Dritter

Um das zu verstehen, muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Zum einen die Nachzahlungsansprüche der Autoren gegen die VG WORT, zum anderen die Rückzahlungsforderungen der VG WORT an die Verlage. Zwischen diesen beiden Forderungen besteht keine Konnexität. Sie bestehen unabhängig voneinander.

Nicht die Verlage schulden den Autoren Geld, sondern die VG WORT schuldet ihnen Geld. Nämlich Geld, das sie zu Unrecht an Verlage ausgeschüttet hat. Sie muss dieses Geld den Autoren nun nachträglich zahlen – ganz unabhängig davon, ob sie es von den Verlagen zurückbekommt oder nicht. Denn die Autoren können schließlich nichts dafür, dass die VG WORT ihr Geld unrechtmäßig an Verleger ausgezahlt hat.

Entscheiden sich einzelne Autoren, ihre individuelle Forderung an einen Verlag abzutreten, so ändert sich lediglich der Anspruchsinhaber. An die Stelle des Autors, dem die VG WORT Geld schuldet, tritt dann der Verlag. Wenn alle Forderungen gleichrangig behandelt werden (was die VG WORT allerdings auch bei ihrem ursprünglich geplanten Modell schon nicht vorhatte), entsteht anderen Autoren hieraus kein Nachteil.

Anders ist es im Falle eines Forderungsverzichts. Es ist natürlich das gute Recht eines jeden Autors, auf Forderungen gegenüber der VG WORT zu verzichten. Dies berechtigt die VG WORT jedoch nicht, ihrerseits dem Verlag Rückforderungen zu erlassen. Denn die Rückforderungen der VG WORT an die Verlage unterfallen dem Treuhandvermögen als Ganzes. Die VG WORT verwaltet dieses Vermögen treuhänderisch im Interesse aller Autoren. Sie darf daher nicht freiwillig auf einen Teil dieses Vermögens verzichten. Auch nicht, wenn ein einzelner Autor ihr unter dieser Bedingung seine Forderungen zu erlassen bereit ist. Denn täte sie dies, ginge es automatisch zu Lasten aller anderen Autoren, da dadurch der Gesamttopf kleiner würde.

Wo ist das Problem?

Man könnte nun fragen, was dagegen einzuwenden sei, wenn diejenigen Autoren, die ihr Geld wiederhaben wollen, es bekommen, während die anderen zugunsten ihrer Verlage darauf verzichten. Doch diese Logik hat einen Haken: Es steht zu befürchten, dass die VG WORT das zu Unrecht an die Verlage ausgezahlte Geld nicht zu 100% zurückbekommt. Das Risiko von Zahlungsausfällen lastet jedoch einseitig auf den Schultern jener Autoren, die nicht bereit sind, zugunsten ihrer Verlage auf das Geld zu verzichten. Sie riskieren, nur einen Teil davon wiederzubekommen, während die Verlage, die von Verzichterklärungen profitieren, das zu Unrecht erhaltene Geld zu 100% behalten dürfen. Anders gesagt: In dem vorgesehenen Modell werden die Ansprüche verzichtwilliger Autoren vorrangig behandelt. Autoren, die ihr Geld zurückverlangen, müssen mit jenem Teil des Geldes vorlieb nehmen, der am Ende übrig bleibt.

Sich derart zu Lasten von Wahrnehmungsberechtigten (Autoren) zugunsten Nicht-Berechtiger (Verlage) zu engagieren, verstößt aus unserer Sicht gegen das Treuhandprinzip. Die geplante Aufrechnung verzichteter Gelder gegen völlig fremde, inkonnexe Rückforderungen könnte sogar eine Untreue gegen die Gesamthand der Berechtigten darstellen. Es wäre daher die Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, dieses Vorgehen zu unterbinden. Erfahrungsgemäß wird dies nicht geschehen. Entsprechend wird es einer erneuten Klage gegen die VG WORT bedürfen.
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VG WORT: Verzicht auf Rückabwicklung

21/12/2016

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Seit gestern ist nun klar, wie sich die VG WORT die Rückabwicklung der zu unrecht an die Verlage ausgeschütteten Autorenanteile vorstellt. War bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen noch von Abtretungen die Rede gewesen, ist das vom Tisch. An deren Stelle ist nun der Verzicht getreten. Hierzu erklärt die VG WORT jedoch in ihrem Schreiben auch, dass sie keinerlei steuerrechtliche Beratung leisten kann und darf, weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber den Autoren. Das ist einerseits eine Standardformulierung, offenbart zugleich aber auch das Dilemma, wonach die VG WORT keine Aussage treffen mag, ob dieses Verfahren wirklich rechtssicher ist.

Nach wie vor ungeklärt ist aus unserer Sicht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die VG WORT als Treuhänderin der Urheber nicht berechtigt ist, den Verlagen ihre Schuld zu erlassen. Wir meinen, dass nach dem BGH-Urteil nur eine vollständige Rückabwicklung korrekt wäre. Danach (bzw. im Prinzip natürlich jederzeit) stünde es selbstverständlich jedem Urheber frei, seinen Verlag mit einer Schenkung in beliebiger Höhe zu beglücken und sich, entsprechend den Aussagen des Börsenvereins, an dessen „Rettung“ zu beteiligen.

Der Börsenverein reagierte umgehend und veröffentlichte für die Mitglieder auf seiner Seite Informationen und Musterschreiben zum Thema.

Das Schreiben der VG WORT an die Verlage sowie die Verzichtserklärung für Urheber zum Download:
bf_vgwort_verleger.pdf
File Size: 298 kb
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verzichtserklaerung.pdf
File Size: 130 kb
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