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Wir geben 8 auf die VG Wort

Was folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlegerbeteiligung?

6/6/2018

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Eigentlich dürften die Urheber sich in den nächsten Monaten auf eine fette Nachzahlung der VG WORT in Höhe von insgesamt 175 Millionen Euro freuen. Doch wer weiß? Bisher war die Verwertungsgesellschaft stets bemüht, solche Nachzahlungen zu verhindern oder zumindest so lange wie möglich zu verschleppen.

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern bekannt gegeben, dass es die Beschwerde des Verlags C.H. Beck gegen das BGH-Urteil Verlegeranteil nicht zur Entscheidung angenommen hat. Knapp gesagt: C.H. Beck (ein kleiner, auf die Ausschüttungen der VG WORT dringend angewiesener Fachverlag, Jahresumsatz 2016: nur 185,3 Millionen) fühlte sich enteignet, weil der Bundesgerichtshof das Geld der VG WORT den Urhebern zugesprochen hatte. Der Beschluss ist eine knallende Ohrfeige: Der von C.H. Beck eingereichte Schriftsatz genüge „nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde“, eine Verletzung von Grundrechten sei „nicht hinreichend substantiiert dargetan“. Immer wieder heißt es, der Vortrag des Verlags sei unsubstantiiert, dieses oder jenes sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, und der Verlag habe sich mit x,y und z nicht auseinandergesetzt. Dem Text des BVerfG ist zu entnehmen, dass C.H. Beck sein Anliegen, vorsichtig ausgedrückt, nicht sehr überzeugend begründen konnte.

Kurz, das Geld der VG WORT steht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allein den Autoren zu.

175 Millionen zur Absicherung gegen BVerfG-Entscheidung

Aber jetzt wird es erst richtig spannend. Denn angeblich aus Sorge, dass das Bundesverfassungsgericht C.H. Beck Recht geben könnte, hat die VG WORT hohe Rückstellungen gebildet, die sie nun eigentlich an die Autoren ausschütten müsste. In einer Pressemitteilung vom 1. Dezember 2017 erläuterte sie,

"[…] dass Rückstellungen, die im Rahmen der Nachzahlungen nicht verwendet werden, zunächst weiterhin zurückgestellt bleiben. Sie dienen im Falle der Aufhebung des BGH-Urteils durch das Bundesverfassungsgericht zur Absicherung des Risikos einer neuerlichen Korrektur dergeleisteten Ausschüttungen. Zu diesem Zweck wurde ergänzend auch die Bildung neuer Rückstellungen beschlossen. Damit soll insgesamt ein Betrag abgesichert werden, der der Gesamtsumme der jetzigen Nachzahlungen entspricht. Die weiteren Rückstellungen werden gebildet aus Einnahmen der VG WORT für Mobiltelefone und Tablets für die Jahre 2012 bis 2016 für sog. stehenden Text. Die VG WORT wird die Entwicklung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht genau beobachten und fortwährend überprüfen, wann die gebildeten Rückstellungen wieder aufgelöst werden können." (Hervorhebung von uns, mehr Details zu den diversen Rückstellungen der VG WORT hier)

Dies dürfte nun der Fall sein, denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Die Summe der Nachzahlungen, die im Dezember 2017 stattfanden, betrug insgesamt 175 Millionen Euro. Dies geht aus Erläuterungen des Geschäftsführers Rainer Just gegenüber dem Börsenblatt des Deutschen Buchhandels hervor. Wenn die VG WORT, wie sie in oben zitierter Presseerklärung selbst angibt, insgesamt eine ebenso hohe Summe zurückgestellt hat, um sich vor Rückforderungen der Verlage nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu schützen, so dürfte es jetzt keinen Grund mehr für diese Rückstellungen geben.

Noch mal so viel Geld wie im Dezember 2017?

Die logische Konsequenz müsste sein, die 175 Millionen Euro unverzüglich an die Autoren auszuschütten. Dies würde bedeuten, dass die Urheber (jedenfalls in ihrer Gesamtheit) noch einmal eine Ausschüttung in derselben Höhe wie im Dezember 2017 erhalten würden.

Man darf gespannt sein, ob die VG WORT das auch so sieht. Denn auf europäischer Ebene setzen sich die Verwertungsgesellschaft, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und die Gewerkschaft ver.di derzeit vehement für eine Wiedereinführung der Verlegerbeteiligung ein.
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Schwarze Kassen bei der VG WORT

28/1/2018

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Im Dezember 2017 hat die VG WORT den Autoren Geld zurückzahlt, das sie über Jahre hinweg rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet hatte. 175 Millionen Euro sollen es insgesamt gewesen sein, berichtet das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels.
 
Viele Autoren sind allerdings über den im Anschreiben ausgesprochenen „Vorbehalt der Rückforderung“ gestolpert, also darüber, dass sie das Geld möglicherweise an die Verwertungsgesellschaft zurückzahlen sollen. Zwei Gründe sind dafür angegeben, nämlich die Beschwerde des Verlags C.H. Beck vor dem Bundesverfassungsgericht und das laufende Verfahren über bestimmte Rückstellungen, die die VG WORT gebildet hat, um Zahlungsausfälle der Verleger aufzufangen, die das zu Unrecht erhaltene Geld kürzlich zurücküberweisen mussten.
 
Der Verfassungsbeschwerde von C.H. Beck räumen Fachleute keine Chance ein. Sie ist eher als politisches Statement zu betrachten, das Druck auf den Gesetzgeber ausüben soll. Interessanter ist der Verweis auf eine beim Amtsgericht München anhängige Klage, die angeblich – womöglich – zu Rückzahlungsforderungen der VG WORT an die Autoren führen sollen. Die ganze Geschichte ist leider etwas kompliziert.
 
Wer haftet?
 
Die VG WORT hat jahrelang Gelder, die den Autoren zustanden, an Verlage ausgezahlt. Sie hat dies auch noch getan, nachdem sie bereits wusste, dass zumindest umstritten war, wem das fragliche Geld zusteht. Ist eine Rechteinhaberschaft jedoch umstritten, muss eine Verwertungsgesellschaft Zahlungen so lange zurückstellen, bis die Legitimität solcher Ansprüche geklärt ist. Auch hätte sie eine Sicherungspflicht gehabt, da sie damit rechnen musste, die rechtlichen Auseinandersetzungen am Ende möglicherweise zu verlieren (vergl. hierzu BGH-Urteil I ZR 187/12). Für die Entscheidung, den Kopf in den Sand zu stecken und weiter an Verlage auszuzahlen, sind Vorstand und Verwaltungsrat der VG WORT verantwortlich.
 
Die hatten seit dem BGH-Urteil ein Problem: Sie mussten befürchten, das Geld nicht zu 100% von den Verlagen zurückzubekommen. Um die Zahlungsausfälle auszugleichen, entschieden sie, Rückstellungen zu bilden, nämlich aus Geldern, die die Geräteindustrie nachträglich für die Jahre 2002-2007 an die VG WORT gezahlt hat.
 
Das war ein Taschenspielertrick. Denn auch das Geld aus diesen Nachzahlungen steht den Autoren zu, die auf diese Weise die Schulden der Verlage aus der eigenen Tasche bezahlen. Genauer gesagt: Die Autoren, die zwischen 2002 und 2007 Zahlungen von der VG WORT erhalten haben und deshalb jetzt eigentlich einen Anspruch auf die Nachzahlungen der Industrie für diesen Zeitraum haben, bezahlen die Schulden der VG WORT bei jenen Autoren, die seit 2012 Werke bei der VG WORT angemeldet haben.
 
Hokus Pokus Verschwindibus
 
Das Elegante daran: Die Zahlungsausfälle der Verlage fallen kaum noch auf, weil sie ja aus den Rückstellungen ausgeglichen werden. Entsprechend stellt auch niemand die Frage, wer eigentlich für diese Zahlungsausfälle haften müsste. Vielleicht Vorstand und Verwaltungsrat?
 
Aber die wollen nicht. Deshalb haben sie bereits vorgesorgt. Sollte die Klage Erfolg haben, behält sich die VG WORT vor, das im Dezember ausgeschüttete Geld zurückzufordern. Das sollen sie erst mal versuchen, mag man denken. Und in der Tat, werden sie das wohl kaum tun.
 
Denn sie haben bereits beschlossen, eine neue „schwarze Kasse“ zu bilden, also neue Rückstellungen in genau derselben Höhe wie die alten. Diesmal stammt das Geld nach Angaben der VG WORT „aus Einnahmen [...] für Mobiltelefone und Tablets für die Jahre 2012 bis 2016 für sog. stehenden Text“. Erklärt das Gericht es für unzulässig, dass die einen Autoren die Schulden der VG WORT bei den anderen Autoren bezahlen, möchten Vorstand und Verwaltungsrat einfach auf die nächste Tranche an Rückstellungen zurückgreifen. Dagegen müsste dann unter Umständen erneut geklagt werden.
 
Schneeballsystem
 
Sie können nicht mehr folgen? Kein Wunder. Das ist vermutlich der eigentliche Zweck des ganzen Verfahrens. Aber es lässt sich auch viel knapper zusammenfassen:
 
1. Die VG WORT hat Geld zu Unrecht an Verlage ausgeschüttet.
 
2. Sie hat nach dem BGH-Urteil das Geld zurückgefordert, aber nicht zu 100% zurückbekommen.
 
3. Statt die Verantwortung für die Zahlungsausfälle zu übernehmen, haben Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort eine „schwarze Kasse“ gebildet, nämlich Rückstellungen aus neuen Zahlungen der Geräteindustrie, die sie eigentlich hätte ausschütten müssen.
 
4. Auf diese „schwarze Kasse“ hat sie zurückgegriffen, um die Ansprüche der Urheber zu befriedigen, die sich aus dem BGH-Urteil ergeben haben – das war die Ausschüttung vom Dezember 2017.
 
5. Ein Urheber hat gegen diese „schwarze Kasse“ geklagt.
 
6. Vorstand und Verwaltungsrat haben offenbar begonnen, eine Art „Schneeballsystem“ von „schwarzen Kassen“ aufzubauen. Sollten Gerichte die jetzt verwendete Rückstellung für illegal erklären, wollen sie einfach auf die nächste zurückgreifen.
 
Die Beteiligten selbst stellen das natürlich anders dar. Zum Beispiel dieser Autor, der dem Verwaltungsrat der VG WORT angehört. Oder die VG WORT selbst, die es in ihrem Ausschüttungsbrief vom Dezember 2017 mit dem lapidaren Satz zusammenfasst: „Der Kläger wendet sich gegen den Korrektur-Verteilungsplan und spricht der VG WORT die Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen und deren Verwendung im Rahmen der Nachzahlungen ab.“ Martin Vogel, der das Urteil vor dem BGH erstritten hat, hat übrigens – wie schon in seinen Artikeln beim Perlentaucher – in einem Schreiben auf die Mitverantwortung der Aufsichtsbehörde für diese „schwarzen Kassen“ hingewiesen. Bislang ist ihm diese eine Antwort schuldig geblieben.
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Intransparente Rückabwicklung

21/8/2017

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Auf Nachfrage von meedia.de hat die VG WORT Anfang August 2017 Details zur Rückforderung ihrer rechtswidrig an Verlage geleisteten Zahlungen für die Jahre 2012-2015 bekanntgegeben. Ein guter Anlass, einmal zusammenzutragen, was wir über den derzeitigen Stand der Rückabwicklung wissen und was nicht.

Zunächst: Aufgrund von Verjährung wird die VG WORT nur einen Bruchteil des Geldes zurückerhalten, das sie rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet hat. Allein zwischen 2004 und 2011 hat sie nach eigenen Angaben gesetzliche Vergütungen in Höhe von 266.211.397 Euro rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet.

Zurückfordern konnte sie jedoch nur den noch nicht verjährten Betrag. Nach Informationen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom Okober 2016 (S. 5 im .pdf) betrug die Summe der nicht-verjährten Rückforderungen nach dem Urteil Verlegeranteil 99,8 Millionen Euro.

Ihrem Geschäftsbericht 2016 zufolge hat die VG WORT im November 2016 jedoch nur 85,7 Millionen Euro von den Verlagen zurückverlangt. Die Differenz zwischen 99,8 Mio. und 85,7 Mio. ist auffällig.

Wo sind die 15 Millionen geblieben?

Gegenüber meedia erklärt die VG WORT diese Differenz wie folgt:

„Die zu Anfang im November 2016 genannten circa 100 Millionen Euro stellten eine erste Schätzung dar und bezogen sich auf den Gesamtbetrag aller Ausschüttungen, die in den Jahren 2012 bis 2015 an die Verlage bezahlt worden sind. Danach ging es an die konkrete Berechnung und Umsetzung der Rückforderungen an die Verlage. Hierbei wurden sodann insbesondere solche Ausschüttungen abgezogen, die nicht für gesetzliche Vergütungsansprüche, sondern für sogenannte ausschließliche Nutzungsrechte ausbezahlt wurden (beispielsweise Gelder für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk und Fernsehsendungen in Gaststätten u.ä.). Dies geschah vor dem Hintergrund, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur auf gesetzliche Vergütungsansprüche bezog. Diese konkrete Berechnung  führt sodann zu einer Reduktion der Gesamtrückforderung auf die sodann genannten 85,7 Millionen Euro.“

Das ist eine interessante Auskunft, denn zum einen widerspricht sie den Angaben, die auf der letzten Mitgliedersammlung der VG WORT gemacht wurden. Dort hieß es, es seien brutto 91.107.220,24 Euro von den Verlagen zurückgefordert worden. Die Differenz von ca. 6 Millionen betrifft demnach die Umsatzsteuer, die die VG WORT vermutlich ebenfalls aus dem Topf der eigentlich den Autoren zustehenden Gelder genommen hat, sie ihnen jetzt aber nicht zurückzahlen darf, sondern sie ans Finanzamt abführen muss. Diese kleinere Summe möchte die VG WORT nun offenbar elegant unter den Tisch fallen lassen. Die Klärung umsatzsteuerlicher Fragen war der VG WORT 2016 übrigens 225.000 Euro wert, wie ebenfalls im Geschäftsbericht nachzulesen ist – etwa das Zehnfache der in anderen Jahren anfallenden Kosten.

Im Übrigen legt die Antwort der VG WORT nahe, dass sie das Urteil, welches Bruno Kramm im November 2016 gegen die GEMA erstritten hat, nicht zu berücksichtigen gedenkt. Quintessenz dieses Urteils ist nämlich, dass eine Verwertungsgesellschaft auch im Bereich der Nutzungsrechte keine Zahlungen an Verlage vornehmen darf, es sei denn, die Abtretung ist vertraglich wirksam vereinbart worden. Dies setzt voraus, dass der betreffende Verlagsvertrag vor dem Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen wurde (Prioritätsprinzip). Diese Konstellation ist selten, und es ist nicht davon auszugehen, dass die VG WORT die Verträge entsprechend überprüft hat.

Aufschluss über diese Unstimmigkeiten wird wohl erst der Geschäftsbericht 2017 bringen.

Verzichtserklärungen bringen knapp 5,88%

So viel zu den Rückforderungen. Wie viel Geld ist bisher zurückgeflossen? Die Kapitalflussrechnung für 2016 im Geschäftsbericht gibt als "Einzahlungen aus Rückforderungen der Verlage" 27 Millionen an. Nach Angaben der VG WORT haben 26.000 Autoren freiwillig auf das ihnen zustehende Geld verzichtet. Dem Branchenmagazin buchreport hat die VG WORT nun verraten, dass es dabei um eine Gesamtsumme von 5 Millionen Euro geht. Mit anderen Worten: Der ganze Zirkus um Verzichtserklärungen der Autoren hat der VG WORT gerade einmal knapp 6% der gesamten Rückforderungssumme eingebracht. Noch Fragen zur Solidargemeinschaft?

Wie hoch werden die Ausfälle?

Die VG WORT fordert nun also nicht mehr 55, sondern nur 50 Millionen von jenen Verlagen zurück, die auf einen Forderungsverzicht ihrer Autoren spekulierten. Interessant wird die Frage, wie hoch dabei die Zahlungsausfälle werden. Interessant vor allem für die Verantwortlichen der VG WORT selbst. Wenn die Ausfälle die fünf Millionen übersteigen, auf die die Autoren freiwillig verzichten, wird sich erneut die Frage nach der Haftung für dieses Desaster stellen. Denn eigentlich hätte die VG WORT das Geld von vornherein nicht an die Verlage ausschütten dürfen, sondern es aus Sicherungsgründen zurückstellen müssen, wie der BGH in einem ähnlichen Fall entschieden hat.

Grundsätzlich muss die Rückzahlung an die Autoren bis Ende 2017 erfolgen. Im Korrekturverteilungsplan heißt es jedoch: „Falls zu diesem Zeitpunkt ein wesentlicher Teil der von Verlagen zurückzuzahlenden Beträge noch nicht bei der VG WORT eingegangen […] sein sollte , erfolgt zunächst eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe. Weitere Ausschüttungen zur Neuverteilung folgen sodann nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierüber entscheidet jeweils der Verwaltungsrat.“
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VG WORT schwenkt auf Verzichtsmodell um

20/1/2017

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Nach dem BGH-Urteil Verlegerbeteiligung vom April 2016 haben Urheber einen Anspruch darauf, von der VG WORT die zu Unrecht an Verlage gezahlten gesetzlichen Vergütungen zurückzuerhalten – jedenfalls, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Um die Zahlungen nicht in vollem Umfang rückabwickeln zu müssen, hatte die VG WORT ursprünglich ein Abtretungsmodell entwickelt. Dieses sah vor, für Urheber eine Möglichkeit zu schaffen, ihre Ansprüche auf nachträgliche Zahlung der vorenthaltenen Beträge an die Verlage abzutreten, sodass diese anstelle der Urheber das Geld bekommen hätten – genauer gesagt, die zu Unrecht erhaltenen Beträge gleich hätten behalten dürfen.

Überraschend und ohne nähere Begründung hat die VG WORT im Dezember 2016 allerdings einen Rückzieher gemacht. Statt des geplanten Abtretungsmodells hat sie nun ein Verzichtsmodell eingeführt. Demnach sollen Urheber nicht ihre Ansprüche an Verlage abtreten, sondern gegenüber der VG WORT darauf verzichten, diese Ansprüche geltend zu machen, wenn die VG WORT dann ihrerseits darauf verzichtet, das Geld von den Verlagen zurückzuverlangen. Hier ist das entsprechende Formular der VG WORT abrufbar.

Dieser Sinneswandel kommt überraschend. Denn die VG WORT hatte einen guten Grund, zunächst auf ein Abtretungsmodell zu setzen. Das BGH-Urteil Verlegerbeteiligung stellt eindeutig klar, dass Verleger an den Ausschüttungen nicht beteiligt werden können, da Autoren ihnen im Vorhinein (also etwa im Verlagsvertrag) keine entsprechenden Ansprüche abtreten können. Allenfalls „nach der Entstehung dieser Ansprüche“, so heißt es in Randnummer 76, sei dies möglich und würde dann eine Beteiligung rechtfertigen. Mit dem ursprünglich geplanten Abtretungsmodell wollte die VG WORT dieses Schlupfloch des BGH-Urteils zugunsten der Verlage ausnutzen.

Verweigerte das Bundesfinanzministerium einen Freibrief?

Dass sie nun von diesem Modell abweicht, geht ihrer Auskunft nach auf Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium zurück: „Im Ergebnis wurde die zunächst angestrebte Lösung über eine Abtretung des Nachforderungsanspruchs des Autors an seinen Verlag nicht weiter verfolgt. An die Stelle der Abtretung ist vielmehr nunmehr ein Verzicht des Autors getreten, seinen Nachforderungsanspruch gegenüber der VG WORT geltend zu machen“, heißt es in einem Schreiben dazu. Vielmehr nunmehr? Und ist es wirklich ganz von selbst geschehen?

Nähere Erläuterungen fehlen. Unserer Vermutung nach hängt es mit den steuerrechtlichen Problemen zusammen, die das Abtretungsmodell mit sich gebracht hätte. Wenn ein Autor die Ansprüche, die er an die VG WORT hat, an einen Verlag abtritt, handelt es sich steuerrechtlich um eine Schenkung (mehr dazu hier). Für das Geld, das er gar nicht erhalten hat, schuldet er dann dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Trotz langer Verhandlungen ist es der VG WORT offenbar nicht gelungen, vom Bundesfinanzministerium einen Freibrief für ein solches Verfahren zu bekommen.

Abtretung oder Verzicht – gehupft wie gesprungen?

Man könnte meinen, dass es unter dem Strich gleichgültig ist, ob Urheber ihre Ansprüche nachträglich an Verlage abtreten oder ob sie zugunsten der Verlage darauf verzichten, diese geltend zu machen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei dem Verzichtsmodell der VG WORT nicht um einen Forderungsverzicht bzw. einen Erlassvertrag im engeren Sinne, sondern um ein sog. Pactum de non petendo – einen Vertrag darüber, die Forderung nicht geltend zu machen. Das Ganze unter der auflösenden Bedingung, dass die VG Wort dem jeweiligen Verlag die Rückforderung in der betreffenden Höhe erlässt (für 2012-2015) bzw. ihm den Betrag gutschreibt (für 2016).

Im Ergebnis ist dies ein Vertrag zu Lasten Dritter – nämlich zu Lasten aller übrigen Wahrnehmungsberechtigten.

Vertrag zu Lasten Dritter

Um das zu verstehen, muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Zum einen die Nachzahlungsansprüche der Autoren gegen die VG WORT, zum anderen die Rückzahlungsforderungen der VG WORT an die Verlage. Zwischen diesen beiden Forderungen besteht keine Konnexität. Sie bestehen unabhängig voneinander.

Nicht die Verlage schulden den Autoren Geld, sondern die VG WORT schuldet ihnen Geld. Nämlich Geld, das sie zu Unrecht an Verlage ausgeschüttet hat. Sie muss dieses Geld den Autoren nun nachträglich zahlen – ganz unabhängig davon, ob sie es von den Verlagen zurückbekommt oder nicht. Denn die Autoren können schließlich nichts dafür, dass die VG WORT ihr Geld unrechtmäßig an Verleger ausgezahlt hat.

Entscheiden sich einzelne Autoren, ihre individuelle Forderung an einen Verlag abzutreten, so ändert sich lediglich der Anspruchsinhaber. An die Stelle des Autors, dem die VG WORT Geld schuldet, tritt dann der Verlag. Wenn alle Forderungen gleichrangig behandelt werden (was die VG WORT allerdings auch bei ihrem ursprünglich geplanten Modell schon nicht vorhatte), entsteht anderen Autoren hieraus kein Nachteil.

Anders ist es im Falle eines Forderungsverzichts. Es ist natürlich das gute Recht eines jeden Autors, auf Forderungen gegenüber der VG WORT zu verzichten. Dies berechtigt die VG WORT jedoch nicht, ihrerseits dem Verlag Rückforderungen zu erlassen. Denn die Rückforderungen der VG WORT an die Verlage unterfallen dem Treuhandvermögen als Ganzes. Die VG WORT verwaltet dieses Vermögen treuhänderisch im Interesse aller Autoren. Sie darf daher nicht freiwillig auf einen Teil dieses Vermögens verzichten. Auch nicht, wenn ein einzelner Autor ihr unter dieser Bedingung seine Forderungen zu erlassen bereit ist. Denn täte sie dies, ginge es automatisch zu Lasten aller anderen Autoren, da dadurch der Gesamttopf kleiner würde.

Wo ist das Problem?

Man könnte nun fragen, was dagegen einzuwenden sei, wenn diejenigen Autoren, die ihr Geld wiederhaben wollen, es bekommen, während die anderen zugunsten ihrer Verlage darauf verzichten. Doch diese Logik hat einen Haken: Es steht zu befürchten, dass die VG WORT das zu Unrecht an die Verlage ausgezahlte Geld nicht zu 100% zurückbekommt. Das Risiko von Zahlungsausfällen lastet jedoch einseitig auf den Schultern jener Autoren, die nicht bereit sind, zugunsten ihrer Verlage auf das Geld zu verzichten. Sie riskieren, nur einen Teil davon wiederzubekommen, während die Verlage, die von Verzichterklärungen profitieren, das zu Unrecht erhaltene Geld zu 100% behalten dürfen. Anders gesagt: In dem vorgesehenen Modell werden die Ansprüche verzichtwilliger Autoren vorrangig behandelt. Autoren, die ihr Geld zurückverlangen, müssen mit jenem Teil des Geldes vorlieb nehmen, der am Ende übrig bleibt.

Sich derart zu Lasten von Wahrnehmungsberechtigten (Autoren) zugunsten Nicht-Berechtiger (Verlage) zu engagieren, verstößt aus unserer Sicht gegen das Treuhandprinzip. Die geplante Aufrechnung verzichteter Gelder gegen völlig fremde, inkonnexe Rückforderungen könnte sogar eine Untreue gegen die Gesamthand der Berechtigten darstellen. Es wäre daher die Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, dieses Vorgehen zu unterbinden. Erfahrungsgemäß wird dies nicht geschehen. Entsprechend wird es einer erneuten Klage gegen die VG WORT bedürfen.
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VG WORT: Verzicht auf Rückabwicklung

21/12/2016

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Seit gestern ist nun klar, wie sich die VG WORT die Rückabwicklung der zu unrecht an die Verlage ausgeschütteten Autorenanteile vorstellt. War bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen noch von Abtretungen die Rede gewesen, ist das vom Tisch. An deren Stelle ist nun der Verzicht getreten. Hierzu erklärt die VG WORT jedoch in ihrem Schreiben auch, dass sie keinerlei steuerrechtliche Beratung leisten kann und darf, weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber den Autoren. Das ist einerseits eine Standardformulierung, offenbart zugleich aber auch das Dilemma, wonach die VG WORT keine Aussage treffen mag, ob dieses Verfahren wirklich rechtssicher ist.

Nach wie vor ungeklärt ist aus unserer Sicht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die VG WORT als Treuhänderin der Urheber nicht berechtigt ist, den Verlagen ihre Schuld zu erlassen. Wir meinen, dass nach dem BGH-Urteil nur eine vollständige Rückabwicklung korrekt wäre. Danach (bzw. im Prinzip natürlich jederzeit) stünde es selbstverständlich jedem Urheber frei, seinen Verlag mit einer Schenkung in beliebiger Höhe zu beglücken und sich, entsprechend den Aussagen des Börsenvereins, an dessen „Rettung“ zu beteiligen.

Der Börsenverein reagierte umgehend und veröffentlichte für die Mitglieder auf seiner Seite Informationen und Musterschreiben zum Thema.

Das Schreiben der VG WORT an die Verlage sowie die Verzichtserklärung für Urheber zum Download:
bf_vgwort_verleger.pdf
File Size: 298 kb
File Type: pdf
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verzichtserklaerung.pdf
File Size: 130 kb
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GEMA: Kammergericht urteilt gegen Ausschüttung von Verleger-Anteilen

5/12/2016

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Komponisten und Textdichter werden durch das Urteil gestärkt
In einem wegweisenden Teilurteil vom 14.11.2016 (Az. 24 U 96/14) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass auch die GEMA keine pauschalen Verleger-Anteile an Musikverlage ausschütten darf. Demnach sei die GEMA verpflichtet, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen.

Im vorliegenden Fall war das Gericht davon überzeugt, dass den klagenden Musikern die ihnen als Urheber zustehende Vergütung der GEMA zugunsten der Verleger nicht gekürzt werden darf. Verlage seien dann nicht Rechteinhaber, wenn der Urheber bereits vor Abschluss des Verlagsvertrages Mitglied der GEMA war. Eine Ausschüttung der GEMA darf nur an diejenigen Berechtigten erfolgen, die ihre Rechte wirksam übertragen haben. Hat ein Urheber seine Rechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so kann sein Verleger keine Ansprüche gegen die GEMA geltend machen. Dies soll in dem Verfahren ab dem Jahr 2010 gelten.

Das Urteil ist eine Fortführung bisheriger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren eines Urhebers gegen die VG WORT (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13). Wie auch im Fall der VG WORT bleibt abzuwarten, wie die GEMA das Urteil umsetzen wird, das noch nicht rechtskräftig ist. Die GEMA teilte mit, dass sie das Urteil für falsch hält und weiterhin die Auffassung vertritt, dass „Urheber und Verleger an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart“.

Das Urteil zur GEMA unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem zur VG WORT. Bei dem Urteil Vogel/VG WORT geht es um gesetzliche Vergütungen, also um Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Diese stehen schon EU-rechtlich unverzichtbar den Urhebern zu. Lediglich nachträglich können Urheber den Auszahlungsanspruch an Verleger abtreten, wenn sie dies wünschen. Im Fall der GEMA geht es jedoch darüber hinaus um einfache Nutzungsrechte/Lizenzen. Hier gibt es kein entsprechendes Abtretungsverbot. Urheber können ihre Ansprüche also durchaus abtreten, auch im Voraus. Haben sie eine entsprechende Abtretung mit dem Verlag jedoch nicht vereinbart, darf die GEMA aufgrund des Wahrnehmungsvertrages nicht an Verlage ausschütten – auch nicht einen Teil ihrer Einnahmen. Die im Musikgeschäft üblichen Verlagsverträge genügen offenbar den rechtlichen Anforderungen an eine solche Abtretung nicht.

Die Urheber können nun das zu Unrecht an Verlage ausgezahlte Geld von der GEMA zurückverlangen. Dabei geht es, anders als bei der VG WORT, im Gesamtvolumen eher um Milliarden als um Millionen. Unklar ist, warum der Deutsche Musikverlegerverband nicht in der Lage war, seinen Mitgliedern einen besseren Mustervertrag zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland vertritt die GEMA nach eigenen Angaben die Urheberrechte von rund 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Hier das Urteil als Download:

gema-teilurteil.pdf
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File Type: pdf
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Bericht von der außerordentlichen MV der VG Wort am 26. November 2016

28/11/2016

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Leitete die Mitgliederversammlung gekonnt und souverän: Verwaltungsratsmitglied Lutz Franke (re.)
Am Samstag fand in München erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) der VG WORT statt. Die Verwertungsgesellschaft ist nach wie vor damit beschäftigt, die Folgen des Vogel-Urteils vom April 2016 zu verdauen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Pauschalvergütungen allein Autoren, nicht aber Verlegern zustehen, da letztere keine Urheber sind. Die VG WORT muss nun also einerseits bereits an die Verlage ausgeschüttete Tantiemen zurückfordern, andererseits einen Verteilungsplan für die Zukunft beschließen, in dem die Verleger nicht mehr beteiligt werden.
 
Mittlerweile hat die VG WORT das Geld für den noch nicht verjährten Zeitraum 2012-2015 von den Verlagen zurückgefordert und am Samstag einen Plan für die Rückabwicklung der unrechtmäßigen Verteilung beschlossen. Dieser sieht eine nicht unumstrittene Abtretungsregelung vor: Die VG WORT soll für Autoren, die freiwillig zugunsten ihrer Verlage auf ihr Geld verzichten wollen, eine anonyme Schenkungsmöglichkeit organisieren. Demnach sollen die Verlage, deren Autoren auf eine Rückabwicklung verzichten, die bereits erhaltenen Zahlungen behalten dürfen, die anderen müssen es zurückzahlen. Die Rückzahlungen gehen dann an die Autoren.

Das Problem bei der Sache: Bei diesem Modell werden Autoren, die freiwillig auf die Rückzahlung verzichten, gegenüber anderen, die dies nicht wollen, bevorzugt. Denn die Verlage, denen Autoren Auszahlungsansprüche übertragen, dürfen das zu Unrecht erhaltene Geld behalten, während das Risiko von Zahlungsausfällen einseitig den anderen Wahrnehmungsberechtigten aufgebürdet wird. Zwar sollen eventuelle Ausfälle und Stundungen aus Rückstellungen der VG WORT aufgestockt werden – doch diese Rückstellungen schmälern den Topf, der in Zukunft für Ausschüttungen zur Verfügung steht. Der großzügige Verzicht der einen geht also möglicherweise zu Lasten der anderen. Ein solche Ungleichbehandlung ihrer Wahrnehmungsberechtigten ist der VG WORT als Treuhänderin eigentlich nicht erlaubt.
 
Nichtsdestotrotz hat die Mitgliederversammlung dem Verfahren zugestimmt. Nicht zuletzt, weil der VG WORT Vorstand auf eine zentrale Forderung des Journalisten-Berufsverbands Freischreiber eingegangen ist. Freischeiber hatte zum einen verlangt, dass die Verlage Zinsen zahlen sollten, wenn sie das Geld über 2017 hinaus schuldig bleiben. Zum anderen hatten sie darauf gedrängt, dass die Verlage das Geld erst zu 100% zurückgezahlt haben sollten, bevor sie – wofür freilich eine gesetzliche Neuregelung nötig wäre – wieder Gelder von der VG WORT erhielten.
 
Für die Verleger ist diese Regelung insofern vorteilhaft, als mit der Abtretungsregelung eine spätere Rückzahlungsfrist verbunden ist – die VG WORT gewährt ihnen also auf Kosten der Urheber ein zinsfreies Darlehen. Uneingestanden dürfte darin auch der Hauptzweck der Abtretungsregelung liegen. Je länger die Verlage Zeit für die Rückzahlung haben, desto geringer das Risiko von Zahlungsausfällen – Vorstand und Verwaltungsrat laufen weniger Risiko, persönlich für solche Ausfälle haften zu müssen.
 
Bei vielen Autoren herrschte gleichwohl große Erleichterung über die Entscheidung. Offenbar haben die meisten von ihnen Angst davor, ihren Verlagen ins Gesicht sagen zu müssen, dass sie das Geld, das ihnen zusteht, zurückhaben möchten. Sie wünschen sich eine anonyme Abtretungsmöglichkeit – damit niemand gezwungen ist, davon Gebrauch zu machen. Wie das mit der ständigen Rede von der Solidargemeinschaft der Autoren und Verleger zusammenpasst, die auch von den Autorenvertretern immer wieder gehalten wird, bleibt ein Rätsel.
 
Eine andere Abstimmung ging hingegen nicht so aus, wie der Vorstand der VG WORT es sich gewünscht hatte: die über eine Änderung des Verteilungsplans. Nachdem im April der BGH die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft an Verleger für unrechtmäßig erklärt hat, hätte die VG WORT jetzt eigentlich einen Verteilungsplan vorlegen müssen, in dem die Verleger nicht mehr berücksichtigt werden. Stattdessen hat sie jedoch einen nach wie vor nicht rechtskonformen Verteilungsplan vorgelegt: Der Anteil, den nach bisheriger Praxis die Verlage bekommen haben, sollte demnach auch in Zukunft nicht an die Autoren ausgeschüttet, sondern lediglich zurückgestellt, sozusagen „eingefroren“ werden. Die Idee dahinter: abzuwarten bis der Bundestag eine gesetzliche Regelung beschließen, die die Verlegerbeteiligung erneut legalisiert.
 
Einen so klaren Verstoß gegen das BGH-Urteil mit ihren eigenen Stimmen abzusegnen, ging vielen Autoren dann doch zu weit. Wer Wert darauf legt, dass das BGH-Urteil endlich in die Praxis umgesetzt wird, stimmte deshalb am Samstag gegen den Entwurf des neuen Verteilungsplans.
 
Es bleibt spannend, wie es weitergeht. Die VG WORT will jetzt Formulare bereitstellen, mit denen die Urheber ihren Auszahlungsanspruch anonym an die Verlage abtreten können. Über die damit zusammenhängenden Probleme, etwa umsatzsteuerlicher Art, wird sie die Urheber dann hoffentlich informieren.

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