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Wir geben 8 auf die VG Wort

Europäische Autorenverbände gegen Verlegerbeteiligung

16/11/2017

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Mehrere europäische Autorenverbände, vor allem aus den nordischen Ländern, verlangen in einer Petition, dass die geplante Regelung zur Verlegerbeteiligung aus der Neufassung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie herausgestrichen wird. Es geht um Art. 12 auf S. 29 im Entwurf der Kommission. „Dieser Artikel würde eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien des Urheberrechts und der Vertragsfreiheit darstellen“, schreibt die finnische Autoren-Verwertungsgesellschaft sanasto auf ihrer Homepage. „Er würde die Position der Autoren gegenüber den Verlegern in beispielloser Weise schwächen.“

Bereits am 28. September 2017 hatten der European Writers Council und der europäische Übersetzerverband CEATL sich in einem Statement gegen die Aufnahme der „public lending rights“ (entspricht in Deutschland der Bibliothekstantieme) in die Regelung ausgesprochen. Letzteres hatte die estnische Ratspräsidentschaft in einem Kompromisspapier vorgeschlagen (wir berichteten hier). In Deutschland macht die Bibliothekstantieme allerdings nur einen kleinen Teil der Gesamteinnahmen der VG WORT aus. Wie der Geschäftsbericht für 2016 auf S. 3 (bzw. S. 4 im .pdf) darlegt, waren es zuletzt 10,34 Millionen Euro. Der Löwenanteil von insgesamt 184,71 Millionen entfiel mit 124,12 Millionen auf die Kopiergerätevergütung.

Die von sanasto initiierte Petition geht nun allerdings über die Position von EWC und CEATL hinaus, indem sie den strittigen Artikel 12 komplett streichen will. Dann wäre auch die Verlegerbeteiligung an der Kopiergerätevergütung vom Tisch.

Die finnische Verwertungsgesellschaft sanasto ist eine reine Urheber-Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt insbesondere das public lending right war, schüttet also eine Bibliothekstantieme aus, verwaltet aber auch Senderechte. Die Vergütung für Privatkopien wird in Finnland nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, sondern vom Staat direkt an die Urheber ausbezahlt. Verleger profitieren nicht von den Ausschüttungen der sanasto. Auch die schwedische Verwertungsgesellschaft copyswede, die wiederum durchaus für die Privatkopievergütung zuständig ist, zählt keine Verleger zu ihren Mitgliedern. Anders als deutsche Urheber wähnen die skandinavischen sich offenbar nicht in einer Solidargemeinschaft mit ihren Vertragspartnern.

Die Petition ist bereits am 11. Oktober 2017 Axel Voss übergeben worden, dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses im Europäischen Parlament für das Copyright-Dossier. „Wir hoffen, dass sich das herumspricht und in den nächsten Wochen weitere Verbände aus verschiedenen europäischen Ländern die Petition unterzeichnen“, lässt sich sanasto-Geschäftsführerin Anne Salomaa zitieren.

Was Deutschland angeht, kann sie darauf vermutlich lange warten: Die deutschen Urheberverbände unterstützen die Verlegerposition. Insbesondere die Vertreter von ver.di und DJV haben sich in der VG WORT stets für die Beibehaltung der Möglichkeit einer Verlegerbeteiligung eingesetzt. Auch die zukünftigen Jamaika-Koalitionäre wollen eine „angemessene Beteiligung von Buchverlagen an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften“ sicherstellen. Dies dürfte bedeuten, dass die Urheber zukünftig auf Ausschüttungen in Höhe von ca. 30 Millionen Euro jährlich verzichten sollen – die VG WORT schuldet den Autoren derzeit ca. 80 bis 100 Millionen, die sie in den letzten drei Jahren unrechtmäßig an Verlage ausgeschüttet hat.

Auf europäischer Ebene nähert sich allmählich der Showdown. Am 20. November 2017 soll als letzter mitbeteiligter Ausschuss der LIBE-Ausschuss abstimmen, am 24./25. Januar 2018 ist dann der federführende JURI-Ausschuss dran.

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Protestbrief gegen Verlegerbeteiligung – jetzt auf Englisch

5/3/2017

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Nach der deutschen Fassung unseres Schreibens zur europäischen Neuregelung der Verlegerbeteiligung stellen wir unten nun auch eine englische Version zur Verfügung. Die beiden Fassungen sind nicht textgleich, aber Inhalt und Anliegen sind im Wesentlichen dieselben.
 
Federführend ist für beide Dossiers der Rechtsausschuss (JURI). Wichtig ist vor allem, die Berichterstatter und Schattenberichterstatter anzuschreiben. Für das Copyright-Dossier sind das:
 
Berichterstatterin JURI:
COMODINI CACHIA Therese: therese.comodinicachia@europarl.europa.eu
 
Schattenberichterstatter der Fraktionen:
GERINGER DE OEDENBERG Lidiea Joanna: lidiajoanna.geringerdeoedenberg@europarl.europa.eu
DZAHMBAZKI Angel: angel.dzhambazki@europarl.europa.eu
CAVADA Jean-Marie: jean-marie.cavada@europarl.europa.eu
MAŠTÁLKA Jiří  jiri.mastalka@europarl.europa.eu
REDA Julia: julia.reda@europarl.europa.eu
ADINOLFI Isabella: isabella.adinolfi@europarl.europa.eu
BOUTONNET Marie-Christine: marie-christine.boutonnet@europarl.europa.eu
 
Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse:
ITRE-Ausschuss:
KRASNODĘBSKI Zdzisław: zdzislaw.krasnodebski@europarl.europa.eu
 
IMCO-Ausschuss:
STIHLER Catherine: catherine.stihler@europarl.europa.eu
 
CULT-Ausschuss:
JOULAUD Marc: marc.joulaud@europarl.europa.eu
 
Für das Blinden/Sehbehinderte-Dossier:
 
Berichterstatter JURI:
ANDERSSON Max: max.andersson@europarl.europa.eu
 
Schattenberichterstatter der Fraktionen:
ESTARÀS FERRAGUT Rosa: rosa.estaras@europarl.europa.eu
NEGRESCU Victor: victor.negrescu@europarl.europa.eu
DZHAMBAZKI Angel: angel.dzhambazki@europarl.europa.eu
WIKSTRÖM Cecilia: cecilia.wikstrom@europarl.europa.eu
MAŠTÁLKA Jiří: jiri.mastalka@europarl.europa.eu
ADINOLFI Isabella: isabella.adinolfi@europarl.europa.eu
BOUTONNET Marie-Christine: marie-christine.boutonnet@europarl.europa.eu
 
Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse:
EMPL-Ausschuss:
STEVENS Helga: helga.stevens@europarl.europa.eu
CULT-Ausschuss:
TRÜPEL Helga: helga.truepel@europarl.europa.eu
PETI-Ausschuss:
ESTARÀS FERRAGUT Rosa: rosa.estaras@europarl.europa.eu
 
CC/BCC an uns: winterberg.office@gmail.com
 
Wer sich mehr Arbeit machen möchte, kann gleich alle Mitglieder des federführenden JURI-Ausschuss anschreiben:
http://www.europarl.europa.eu/committees/en/juri/members.html
 
Und am besten auch noch die des mitberatenden CULT-Ausschusses:
http://www.europarl.europa.eu/committees/en/cult/members.html
 

Erste Reaktionen


Mittlerweile erreichen uns die ersten Antworten, darunter natürlich auch negative. So schreibt beispielsweise Helga Trüpel, Mitglied des CULT-Ausschusses, sie könne das Anliegen nicht unterstützen, denn Verlage würden „auch schöpferische Arbeit bei der Herstellung von Büchern leisten“. In solchen Fällen lohnt unter Umständen die Nachfrage, warum eine Beteiligung der Verlage aus Sicht dieser Abgeordneten zu Lasten der Autorinnen und Autoren gehen muss. Denn es gibt mindestens zwei andere Möglichkeiten: einen originären Anspruch auf Kompensation gegenüber der Geräteindustrie (vergl. hierzu Flechsig, MMR 2016, 797- Gerechter Ausgleich für Verleger nach Art. 12 CDSM-RL-E) oder ein eigenes Buchverleger-Leistungsschutzrecht. Darauf können die Parlamentarier auch ruhig hingewiesen werden, selbst wenn man neuen Leistungsschutzrechten kritisch gegenübersteht.
 
 
Hier nun die englische Version:

Dear Sir/Madam,
The European Parliament is currently forming its position on the Commission's copyright package, i.e. the proposal  for a Directive on Copyright in the Digital Single Market (COM (2016) 593 final). 
Article 12 of the Commission’s proposal would allow Member States to entitle publishers to claim a share of the “fair compensation” that the author of a protected work receives for uses of the work made under a copyright exception. 

This ensures that publishers receive a share of the levies that are collected and distributed by collective management organizations (CMO). Currently, however, only rightholders are entitled to ”fair compensation” which must be related to the actual harm or damage they suffer from legal private copying (or other exceptions). This is in line with recent jurisdiction by the European Court of Justice (Luksan, C-277/10, 2012, Reprobel, C-672/13, 2015). Accordingly, national courts have found alternative practises by some collecting societies to be unlawful by European standards.

Germany has recently implemented new legislation that allows authors to waive their claims for compensation at the benefit of their publishers. While this seems to be at odd with Art. 5 (2) (a) and (b) of the InfoSoc Directive and the ECJ's aforementioned rulings, it would even be more unacceptable to introduce a “legal basis for the publisher to claim a share of the compensation” (Art. 12 COM proposal) without the author's explicit consent.

It is equally unacceptable to reduce an author's claim to fair compensation in order to compensate publishers for their work, however important this work may be. If the European Parliament thinks that publishers should be entitled to a share of the payments that CMOs receive from manufacturers (and that are ultimately paid for by consumers), it should either grant them their own original rights or entitle them to a “fair compensation” to be paid by the manufacturing industry rather than by authors and creators. The first step in this direction should be an impact assessment, which the Commission has not yet undertaken for Article 12.
As you are a member of at least one of the committees that is currently debating the issue, I would like to kindly ask you

to table an amendment for the removal of article 12 from the Proposal for a Directive on Copyright in the Digital Single Market (COM (2016) 593 final).

I would also appreciate your support for not further negotiating this matter in context with the implementation of the Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works by Visually Impaired Persons and Persons with Print Disabilities (MVT). It clearly is an issue related to the copyright package, and should not be discussed out of context with the other provisions the Commission has proposed for amending Directive 2001/29/EC.

Thank you for your time,
Sincerely,

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EU plant Beteiligungsanspruch gegen Urheber

30/1/2017

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Schon seit Langem steht den Kreativen in der Europäischen Union ein „gerechter Ausgleich“ dafür zu, dass ihre Werke im Rahmen der Privatkopie-Ausnahme vervielfältigt werden (Art. 5.2 (a) Infosoc-RL). Sie können nicht verbieten, dass ihre Werke privat kopiert werden, und auch kein Geld dafür verlangen. Diese Einschränkung ihrer Verfügungsgewalt über das Werk wird dadurch kompensiert, dass die Nutzer für Privatkopien eine pauschale Vergütung bezahlen. Sie ist enthalten in Leermedien und kopierfähigen Geräten und wird über Verwertungsgesellschaften an die Urheber weitergeleitet. Der „gerechte Ausgleich“ bemisst sich der Höhe nach am „Schaden“, der dem Urheber durch die Kopien entsteht. Dieser wird wiederum in Abhängigkeit von der Intensität der Nutzung berechnet. Grob gesagt: Man geht davon aus, dass Werke, die viel verkauft werden, auch oft kopiert werden. Für Geräte, mit denen viel kopiert wird, müssen die Hersteller und Importeure höhere Abgaben zahlen.
Verteilt werden diese Einnahmen, die sogenannten „gesetzlichen Vergütungen“, an die originären Anspruchsberechtigten. Das sind Urheber, also Autoren, Komponisten oder andere Kreative, sowie Leistungsschutzberechtigte, also zum Beispiel Musiker, Film- oder Musikproduzenten. Verleger dürfen an diesen Ausschüttungen nicht beteiligt werden, da sie weder über Urheberrechte verfügen noch über Leistungsschutzrechte (abgesehen vom bislang eher bedeutungslosen Leistungsschutzrecht für Presseverleger). Sie sind darauf angewiesen, ihr Geschäft über die Hauptrechte zu machen, also den Verkauf von Büchern.

In seinem Luksan-Urteil von 2012 musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage entscheiden, ob ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union gesetzliche Regelungen schaffen kann, die es ermöglichen, dass Urheber zugunsten Dritter auf diese Einnahmen verzichten, also beispielsweise zugunsten von Verlegern. Die Antwort fiel deutlich aus: Es ergebe sich „hinsichtlich des Anspruchs auf gerechten Ausgleich, der den Urhebern im Rahmen der Privatkopieausnahme geschuldet wird, aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2001/29, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit eines Verzichts des Anspruchsberechtigten ins Auge gefasst hätte.“ (Randnummer 105). Im Übrigen sei dem Mitgliedsstaat eine „Ergebnispflicht“ in dem Sinne auferlegt, „dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs, der den Inhabern der verletzten Rechte den entstandenen Schaden ersetzen soll, sicherstellen muss, da diesen Bestimmungen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde [...]. Den Mitgliedstaaten eine solche Ergebnispflicht zur Erhebung des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber aufzuerlegen, lässt sich [...] konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber vereinbaren, auf diesen gerechten Ausgleich zu verzichten.“ (Randnummer 106)

In seinem Reprobel-Urteil von 2015 musste der EuGH darüber entscheiden, ob es einem Mitgliedsstaat erlaubt ist, „einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren“ (Randnummer 44). Auch hier fiel die Antwort eindeutig aus: Verleger seien keine Rechteinhaber, folglich entstehe ihnen durch die Nutzung auch kein Nachteil. „Sie können daher keinen Ausgleich aufgrund dieser Ausnahmen erhalten, wenn dadurch den Inhabern des Vervielfältigungsrechts der gerechte Ausgleich, auf den sie aufgrund dieser Ausnahmen Anspruch haben, ganz oder teilweise entzogen wird.“ (Randnummer 48)

Kurz: Es darf auf nationaler Ebene kein Gesetz geben, das im Ergebnis darauf hinausläuft, dass Urheber zugunsten von Verlagen auf ihre Ansprüche verzichten oder dass ein Teil dieser Ansprüche von vornherein den Verlegern zugesprochen wird. Beides würde aus Sicht des EuGH den Anspruch auf einen gerechten Ausgleich, der zum Schutz des Urhebers geschaffen wurde, unterlaufen.

Daher konnte der Deutsche Bundestag bislang keine europarechtskonforme Regelung schaffen, die eine Fortsetzung der bisherigen Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften ermöglicht hätte. Im Zuge der Überarbeitung der europäischen Urheberrechts-Richtlinie soll sich das nun aber ändern. Der Entwurf für einen Artikel, der die Verlegerbeteiligung ermöglichen soll, liegt bereits vor. Hier der Text:

Artikel 12

Ausgleichsansprüche
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

(Hier der KOM-Entwurf, hier das Procedure File)

Das bedeutet: Wenn der Urheber das Hauptrecht einem Verlag übertragen hat, hat der Verlag einen Anspruch auf das Geld, das der Urheber aus Schrankennutzungen dieses Werks erhält. Wenn also der Urheber dem Verlag das Recht einräumt, sein Werk zu vervielfältigen (was er natürlich tut, sonst gäbe es ja kein Buch), dann soll der Verlag auch einen Anspruch gegen den Urheber haben, einen Teil der Einnahmen aus der Privatkopie-Ausnahme (eine sogenannte Schrankennutzung) abzubekommen.

Diese Systematik ist gänzlich neu. Bislang ist das Urheberrecht stets so gestaltet, dass Urheber Ansprüche gegenüber Nutzern haben. Nutzer müssen zahlen, wenn sie ein Werk nutzen wollen. Verlage bezahlen Autoren dafür, dass sie ein Werk als Buch drucken dürfen. Bei iTunes oder Spotify bezahlen Endnutzer eine Lizenz, damit sie Musik downloaden oder streamen können. Zeitungen bezahlen Fotografen dafür, dass sie Fotos abdrucken dürfen. In all diesen Fällen zahlt der Nutzer also an den Urheber.

Die geplante Regelung zur Verlegerbeteiligung dreht dieses Prinzip um. In Zukunft soll nicht der Nutzer an den Verlag zahlen, sondern der Verlag erhält einen Rechtsanspruch gegen den Urheber. Dieser soll verpflichtet werden, ihm einen Teil seines „gerechten Ausgleichs“ aus der Privatkopieabgabe abzugeben.

Ob eine solche Regelung mit dem Konzept des „gerechten Ausgleichs“ vereinbar ist, erscheint fraglich. Schließlich wird der Urheber auf diese Weise genötigt, ohne jede Gegenleistung auf einen Teil dieses Ausgleichs zu verzichten, was noch nicht einmal durch ein Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Einen solchen Verstoß gegen Art. 17 der EU Charta müsste man allerdings wiederum erst bis zum EuGH durchklagen.

Ob und wann die Regelung in Kraft tritt, ist noch unklar. Wie David Hammerstein berichtet, drängt Deutschland derzeit darauf, den Artikel aus dem Urheberrechtspaket herauszulösen und in das Dossier zur Umsetzung des Marrakesh Treaty zu verschieben, damit die Regelung schneller in Kraft treten kann. Die Umsetzung dieses Vertrags, in dem es um Urheberrechtsausnahmen für Blinde und Sehbinderte geht, wird, wie informierte Kreise berichten, seit Monaten von der Bundesregierung blockiert. Sie könnte diese Blockade aufgeben, wenn die anderen Länder im Gegenzug die Regelung zur Verlegerbeteiligung ohne viel Aufhebens durchwinken. Doch dieses Vorgehen wirkt insgesamt so wenig abgestimmt, dass es kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
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