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Wir geben 8 auf die VG Wort

Außerordentliche Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst

15/12/2016

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Rund 54.000 Mitglieder sind in der VG Bild-Kunst organisiert.
Am kommenden Wochenende (16./17.12.2016) findet die zweite außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) 2016 der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn statt. Schwerpunkt der Mitgliederversammlung ist die Verteilungsplanreform. Im April hat der Bundestag hat das VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz und den Entschließungsantrag zur Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen, so dass das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) in Kraft treten konnte. Bei der nun anstehenden außerordentlichen MV geht es auch um die Angleichung der Satzung an das neue VGG, z.B. was künftig die Regelung elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten, Stimmabtretungen und ähnliches angeht. Außerdem muss ein neuer, gesetzeskonformer Verteilungsplan verabschiedet werden.

Doch die beabsichtigten Änderungen am Verteilungsplan sind keineswegs nur formaler Art. Wenn er in der vorliegenden Form beschlossen wird, bedeutet er eine deutliche Schlechterstellung dokumentarischer Arbeiten. Dass die Verwertungsgesellschaften zwischen unterschiedlichen Werkgruppen unterscheiden, ist nicht neu – ein 90-minütiger Kinofilm hat unstrittig eine andere Schöpfungshöhe als ein Magazinbeitrag im Fernsehen. Dass jedoch bereits auf Ebene der Zentralstelle für private Überspielung (ZPÜ), die alle Urheberrechtsabgaben für den audiovisuellen Bereich sammelt und dann auf die verschiedenen Verwertungsgesellschaften verteilt, dokumentarische Werke (beliebiger Laufzeit und Qualität) grundsätzlich nur 50% eines beliebigen fiktionalen Filmes wert sein sollen, ist für Dokumentaristen nicht hinnehmbar. Schon gar nicht, wenn diese „Bewertung“ durch die ZPÜ mit den Kriterien Filmlänge und kulturelle Qualität begründet wird. Dabei entstehen geradezu absurde Einordnungen, wenn beispielsweise Filme wie „Waltz with Bashir“ oder „Buena Vista Social Club“ in der gleichen Kategorie landen wie „Bauer sucht Frau“, „Daniela Katzenberger – natürlich blond“ und die Morgenmagazine der Öffentlich-Rechtlichen („Dokumentationen, Reportagen, Sonstiges“) und folglich auch in der Ausschüttung gleich behandelt werden.

Die eben beschriebene Werkkategorisierung durch die ZPÜ wird jedoch an diesem Wochenende nicht verhandelt und hat ihren Ursprung auf einer anderen Ebene (der beteiligten Verwertungsgesellschaften). Das Problem jedoch, das sich nun durch diese ZPÜ-Aufteilung auf die Verteilungspläne der verschiedenen Verwertungsgesellschaften durchschlägt, sorgt für ein nicht vertretbares Ungleichgewicht bei den Ausschüttungen. Nachdem das Problem bereits vor einigen Monaten bei der Produzenten-Verwertungsgesellschaft VGF zutage trat, betrifft es bei der MV der VG Bild-Kunst nun Urheber wie Regisseure, Kameraleute und Editoren. Sie sollen sich künftig mit der Hälfte dessen zufrieden geben, was die Kollegen im Spielfilm verdienen.

Was jedoch einen Unterschied machen könnte, sind die Spielräume, die Verwertungsgesellschaften in der Schwerpunktsetzung haben, um solche Unterschiede auszugleichen. Nicht zuletzt die AG DOK hat deshalb in ihrer Berufsgruppe der VG Bild-Kunst vorgeschlagen, lange Dokumentarfilme (ab 60 Minuten Laufzeit) in die Spielfilmkategorie einzuordnen und damit zugleich den „Doku-Topf“ zu entlasten. Ein solcher Kompromiss wird jedoch schon innerhalb der Berufsgruppe von den Regisseuren fiktionaler Stoffe abgelehnt.
Für Dokumentarfilmer hängt gerade an dieser Frage viel am kommenden Wochenende. Eine ganze Reihe anderer Probleme, die bereits aus der VG WORT und GEMA bekannt sind, betreffen jedoch auch die VG Bild-Kunst. Auch hier sitzen die Verleger weiterhin in zwei der drei Berufsgruppen und sichern so ihre Interessen stimmgewaltig ab.

Besonders skandalös: Die im Dezember fälligen Ausschüttungen umfassen erneut nicht den Verlegeranteil, der den Urhebern nach dem BGH-Urteil vom April zusteht. Sie fließen, so die VG Bild-Kunst auf Nachfrage, in Rückstellungen mit der Begründung, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde des Verlags C.H.Beck stehe noch aus. Man befürchte, durch das Urteil möglicherweise in die Zahlungsunfähigkeit getrieben zu werden, und müsse für diesen Fall vorsorgen. Den Urhebern ist dies freilich nur schwer zu vermitteln. Aus ihrer Sicht existiert eine gültige Rechtslage, die nun, nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten endlich umgesetzt werden muss. Unklar bleibt weiterhin die Frage der Verjährungsfristen.  

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