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Wir geben 8 auf die VG Wort

Ein neuer Verteilungsplan für die VG WORT

21/5/2017

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Die VG WORT hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 20.05.2017 einen neuen Verteilungsplan beschlossen. Entsprechend der neuen gesetzlichen Lage seit Dezember 2016 dürfen Verleger an den Ausschüttungen nur noch beteiligt werden, wenn die Urheber der betreffenden Werke ihre ausdrückliche, nachträgliche Zustimmung dazu erteilen.
 
Urheber glücklich
 
Das allein reichte für eine große Mehrheit in allen Berufsgruppen, um den Verteilungsplan zu verabschieden. Genauer wollte offenbar kaum einer hinschauen, zum Beispiel auf die konkreten Quoten, nach denen Verlage im Falle einer solchen Zustimmung beteiligt werden sollen. Je nach Ausschüttungsart werden die Verleger dabei in Zukunft bis zu 75 Prozent des auf ein bestimmtes Werk entfallenden Gesamtbetrags erhalten. Auch die an den Verhandlungen beteiligten Vertreter hatten sich, wie sie auf der Versammlung freimütig einräumten, für solche Details nicht sonderlich interessiert. Dass die Urheber zukünftig selbst entscheiden können, ob sie überhaupt etwas abgeben wollen oder nicht, reichte den meisten. Hinzu kam die Sorge, mit einem neuen Streit die geplanten Ausschüttungen weiter zu verzögern.
 
Weiter Zahlungen an „Urheberorganisationen“
 
Auch mit anderen Petitessen wollte sich eine Mehrheit der Mitglieder vor diesem Hintergrund nicht mehr beschäftigen. Dass die VG WORT beispielsweise plant, weiterhin Gelder an „Urheberorganisationen“ wie den Deutschen Hochschulverband, die Gesellschaft Deutscher Chemiker und die Deutsche Physikalische Gesellschaft auszuschütten, nachdem der BGH diese Praxis erst kürzlich für rechtswidrig erklärt hat – geschenkt. Dass die Verleger weiterhin nach festen Quoten an Einnahmen aus den sogenannten „Ausschließlichkeitsrechten“ beteiligt werden sollen, obwohl sie hier in den meisten Fällen keine Rechteinhaber sind – zu kompliziert, um sich damit zu befassen. Auch Freischreiber, der Berufsverband freier Journalisten, der auf den letzten Mitgliederversammlungen noch widerspenstig aufgetreten war, gab sich diesmal betont handzahm. So fiel die Entscheidung für den neuen Verteilungsplan mit breiter Mehrheit. Den Kritikern, die auf der Versammlung eine kleine Minderheit darstellten, bleibt jetzt nur noch der Rechtsweg, wenn sie sich mit den mageren Antworten der Verantwortlichen nicht zufrieden geben wollen.
 
Gigantische Zahlungsausfälle?
 
Erstmals legte der Vorstand der VG WORT Zahlen zur Rückabwicklung der rechtswidrigen Ausschüttungen der Vergangenheit offen. Insgesamt 85.696.252,87 Euro netto hat die VG WORT von den Verlagen zurückgefordert, brutto sind es 91.107.229,24 Euro. Bis zum 10. Mai 2017 hat die VG WORT 29.911.732,51 Euro von den Verlagen zurückerhalten. 1.900 Verlage haben an dem „Verzichtsverfahren“ teilgenommen, hoffen also darauf, dass Autoren zu ihren Gunsten auf Rückzahlungen verzichten.
 
Setzt man die beiden Zahlen ins Verhältnis, fällt auf, dass eine relativ kleine Zahl von Verlagen, die an dem Verzichtsverfahren teilnehmen, recht geringen Rückzahlungen gegenübersteht. Dies ist beachtlich, da ja all jene Verlage, die nicht auf Rückzahlungen ihrer Autoren hofften, das unrechtmäßig erhaltene Geld bereits an die VG WORT hätten zurückzahlen müssen. Dies kann entweder bedeuten, dass die Zahlungsausfälle, mit denen die VG WORT zu rechnen hat, gigantisch sind. Oder aber, dass es gerade die großen Verlage mit hohen VG-WORT-Einnahmen sind, die auf Verzichtserklärung ihrer Autoren hoffen. Das wiederum würde die Behauptung, kleine Verlage seien besonders auf das Verfahren angewiesen, Lügen strafen.
 
Nur ein Viertel der Autoren verzichtet
 
26.079 Autoren haben Verzichtserklärungen zugunsten ihrer Verlage abgegeben. Um wie viel Geld es dabei insgesamt geht, weiß die VG WORT nach eigenen Angaben ebenso wenig wie die etwaige Höhe des Verzichts im Einzelfall. Bis Ende Mai will sie es ausgerechnet haben und Zahlen vorlegen.
 
Auf der Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten, die am Vorabend der Mitgliederversammlung stattfand, bemühte sich VG WORT-Vorstand Rainer Just um eine Einordnung dieser Zahlen. Jedes Jahr würden ca. 150.000 Wahrnehmungsberechtigte an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft teilnehmen, im Wissenschaftsbereich etwa 60-70.000 Autoren. Etwa ein Viertel der Autoren habe demnach auf seine Ansprüche verzichtet. In der Berufsgruppe der Journalisten sei die Zahl jedoch deutlich geringer.
 
Verleger enteignet?
 
Unklar bleibt, ob und wann die von den Verlegern zurückerhaltenen Gelder tatsächlich an die Autoren ausgeschüttet werden. Denn aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des C.H. Beck Verlags, der sich durch das BGH-Urteil Verlegeranteil enteignet sieht, behält sich die VG WORT vor, erst noch zu prüfen, ob sie das zurückerhaltene Geld tatsächlich an die Urheber ausschütten darf. Vermutlich ist dieser Prüfvorbehalt allerdings eher als Beruhigungspille für enttäuschte Verleger gedacht. So skizzierte Rainer Just zum Abschluss der Versammlung kurz den Zeitplan der geplanten Ausschüttungen. Demnach soll es zur Hauptausschüttung 2017 im kommenden Monat eine Abschlagszahlung für 2016 sowie die PC Nachzahlung aus den Jahren 2001-2007 geben. Ab August werden sodann nach und nach die Neuberechnungen und Ausschüttungen der Jahre 2012-15 erfolgen sowie abschließend für das Jahr 2016.

In Zukunft soll bereits mit der Meldung eines Werkes angegeben werden können, ob der Urheber auf den Verlegeranteil verzichtet oder nicht, so dass Ausschüttungen wieder turnusgemäß erfolgen können.
 
Fazit
 
Während die rasche Ausschüttung der aufgelaufenen Gelder für die meisten Urheber im Vordergrund steht, bleibt abzuwarten, wie die juristische Einordnung im Rahmen der noch ausstehenden Klageverfahren aussehen wird. Benno Stieber, Ex-Vorsitzender von Freischreiber, wies zum Abschluss der Versammlung darauf hin, wem die Urheber, die heute über die Nachzahlungen jubelten, diese zu verdanken haben: dem in der Vergangenheit vielfach verunglimpften Martin Vogel.
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Übertragen Sie uns Ihre Stimme!

9/5/2017

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Am 20.05.2017 findet die nächste Mitgliederversammlung der VG WORT statt. Wir empfehlen, die Abstimmungsvorlagen von Vorstand und Verwaltungsrat der VG WORT für einen neuen Verteilungsplan sowie einen Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan abzulehnen. Wir empfehlen Zustimmung zum Antrag von Helmuth Riewe. Wir geben keine Abstimmungsempfehlung zu den Anträgen von Theo Kierdorf und Benno Stieber ab. Die Anträge sind für Mitglieder der VG WORT im TOM-Portal zugänglich.
 
Einige von uns werden am 20. Mai 2017 an der Mitgliederversammlung der VG WORT teilnehmen und erklären sich bereit, Stimmrechtsübertragungen anzunehmen, um in diesem Sinne abzustimmen (also gegen die Anträge von Vorstand und Verwaltungsrat, für den Antrag von Riewe, je nach persönlichem Gusto für oder gegen die Anträge von Kierdorf und Stieber). Für die Stimmrechtsübertragung schicken Sie bitte eine kurze Mail unter Angabe der Berufsgruppe an winterberg.office@gmail.com
 
Weiter hohe Verlegerquoten und Subventionierung von Verbänden
 
Die vorliegenden Vorschläge von Vorstand und Verwaltungsrat sehen auch für die Zukunft vor, Verleger in beträchtlichem Ausmaß an den Vergütungen der Autoren zu beteiligen. Sie sehen ferner vor, Gelder, die Autoren zustehen, rechtswidrig an bestimmte „Urheberverbände“ zu verteilen. Und rechtmäßige Ausschüttungen an Urheber sollen weiterhin verzögert werden.
 
Hier finden Sie unsere ausführliche Begründung dafür, warum wir dafür plädieren, die Vorschläge von Vorstand und Verwaltungsrat abzulehnen.
 
Trau schau wem
 
Wir raten davon ab, Stimmen an Autorenvertreter/innen von ver.di/dju, VdÜ oder djv zu übertragen. Diese werden erklärtermaßen anders abstimmen, als wir es empfehlen und obwohl dies unseres Erachtens gegen die Interessen der Urheber verstößt. Wir raten dazu, sich zu informieren, wie diejenigen abstimmen werden, denen Sie Ihre Stimme übertragen.
 
Gewerkschaften, Autorenverbände und Autorenvertreter in der VG WORT werben derzeit für Stimmübertragungen mit dem Argument, man müsse in der VG WORT die Interessen der Autoren vertreten und die VG WORT als gemeinsame Interessenvertretung von Autoren und Verlagen erhalten. Das ist Augenwischerei: Die VG WORT ist keine Interessenvertretung, sondern eine Verwertungsgesellschaft. Ihre Kernaufgabe ist die Verwaltung des Treuhandvermögens der Urheber. Ihre Aufgaben sind im Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) beschrieben. Es sollte im Übrigen misstrauisch stimmen, wenn Leute behaupten, die Interessen von Autoren zu vertreten, aber in keiner Weise begründen, warum sie die Vorschläge, denen sie zustimmen wollen, für richtig halten.
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Mitgliederversammlung der VG WORT: unsere Abstimmungsempfehlung

8/5/2017

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Zum neuen Verteilungsplan
 
Der Bundesgerichtshof hat im April 2016 entschieden, dass Verlage an den Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen nicht mehr beteiligt werden dürfen. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2016 ein Gesetz verabschiedet, das eine solche Beteiligung doch wieder ermöglicht, allerdings nur mit nachträglicher Einwilligung des Urhebers. Die VG WORT muss die Quote für eine solche Beteiligung festlegen.
 
Der Vorschlag von Vorstand und Verwaltungsrat sieht auch für die Zukunft eine Verlegerbeteiligung von bis zu 75% zugunsten der Verlage vor – je nach Ausschüttungsart.
 
Die Verlagsbeteiligung im Detail:
 
Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken:

nicht-verlagsgebundene Werke (z.B. self publishing oder vergriffene Werke): 0%
verlagsgebundene Werke (z.B. verlegte Bücher): 30%
 
Bibliothekstantieme wissenschaftliche Bibliotheken:

30% (bei Übersetzungen) bis 50%
 
Pressespiegel u.ä.:
0% (wobei die Verlage hier an der VG WORT vorbei beträchtliche Einnahmen über die Presse-Monitor-GmbH erhalten)
 
Bibliothekstantieme für Tonträger-produzierende Verlage:

100%
 
METIS:
30-40% (je nachdem, ob Bezahlschranke oder nicht)
 
Gewerbliche Nutzungen in Unternehmen und Behörden:
70% (für nicht-wissenschaftliche Werke) bis 75%
 
Audio- und audiovisuelle Werke bei Bühnenverlagen:
15-20% je nach Rechteart
 
Unsere Bewertung
 
Es wäre hilfreich gewesen, wenn die VG WORT transparent gemacht hätte, um wie viel Geld es bei den jeweiligen Bereichen geht, etwa in Form eines Tortendiagramms. Eines ist jedoch auch ohne solche Transparenz klar: Nach dem BGH-Urteil „Verlegeranteil“ halten wir es für inakzeptabel, dass Verlage weiterhin etwa 50-75% der Gelder erhalten sollen, die Autoren zustehen. Aus unserer Sicht hätte die Neufestlegung der Verlegerquoten zumindest eine Verbesserung gegenüber dem status quo bringen müssen, die wir nicht erkennen können. Unter dem Strich soll die Höhe der Verlegerbeteiligung mehr oder weniger bleiben, wie sie war.
 
Insbesondere ist der hohe Verlagsanteil für gewerbliche Nutzungen unbegreiflich. Wer weiß, wie viele Pressespiegel in Behörden und Unternehmen verteilt werden, kann sich denken, dass es hier um beträchtliche Einnahmen geht. Auffällig ist auch, dass der Verlagsanteil im Wissenschaftsbereich für Übersetzungen auf 30% schrumpft, während Originalautoren auf 50% ihres Geldes verzichten sollen. Unklar ist uns der geplante 100%-Anteil bei der „Bibliothekstantieme für Tonträger produzierende Verlage“. Wir werden dazu auf der MV kritische Fragen stellen. Es fehlt im Übrigen jede inhaltliche Begründung, warum die Quoten in den jeweiligen Bereichen so und nicht anders festgelegt wurden.
 
Zwar setzt jede Ausschüttung an Verlage derzeit noch eine individuelle Zustimmung des Urhebers voraus. Allerdings plant die EU in ihrer Copyright-Richtlinie (S. 29 im .pdf), dieses Zustimmungserfordernis wieder rückgängig zu machen. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die Quoten, die jetzt beschlossen werden, auch in Zukunft gelten werden, wenn die Autoren nicht mehr gefragt werden müssen.
 
Ausschüttungen an „Urheberorganisationen“
 
Dies gilt auch für die geplanten Ausschüttungen an „Urheberorganisationen“, die nach §5 Abs. 4 mindestens 50% der nicht-verteilbaren Einnahmen erhalten sollen. Dies sind Einnahmen für Werke, deren Urheber die VG WORT nicht ausfindig machen kann (sogenannte verwaiste Werke). Diese müssen, sofern sie nicht z.B. für soziale Zwecke verwendet werden, dem großen Topf für alle wieder zugeführt werden.
 
Stattdessen möchte die VG WORT sie an folgende „Urheberorganisationen“ ausschütten:
Deutscher Hochschulverband
Gesellschaft Deutscher Chemiker
Deutsche Physikalische Gesellschaft
 
Warum? Dazu schweigen VG WORT, Gewerkschaften und Autorenvertreter. Allerdings hat der BGH diese Zahlungen bereits in seinen Urteil Verlegeranteil für rechtswidrig erklärt – mit Ausnahme jener an die Deutsche Physikalische Gesellschaft. Begründung: Mitglieder der Deutschen Physikalischen Gesellschaft hätten diesem Verband ihre Ansprüche nachträglich abgetreten. Offenkundig geht die VG WORT davon aus, dass mittlerweile auch die anderen beiden Verbände über solche Abtretungen verfügen. Wäre dies der Fall, wären die entsprechenden Einnahmen aber keine unverteilbaren. Das Vorhaben, diesen Verbänden dennoch einen Teil der unverteilbaren Einnahmen auszuzahlen, ist rechtswidrig.
 
Und selbst wenn das nicht der Fall wäre: Es ist aus unserer Sicht in keiner Weise begründbar, warum ausgerechnet die drei genannten „Urheberorganisationen“ von der VG WORT auf Kosten der Autoren bezuschusst werden sollten. Es erklärt allerdings, warum etwa der Deutsche Hochschulverband immer genau die politische Linie unterstützt, die von Börsenverein und VG WORT vorgegeben wird. Ob es im Übrigen eine realistische Annahme ist, dass es Autoren gibt, die ihre Ansprüche gegenüber der VG WORT an einen der genannten Verbände abgetreten haben, überlassen wir der Fantasie unserer Leserinnen und Leser.
 
Zum Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan / Nachtrag zur Hauptausschüttung 2016:
 
Um zu verstehen, warum es über ein Jahr nach dem BGH-Urteil „Verlegeranteil“ immer noch irgendwelcher Übergangsregelungen bedarf, muss man sich die Vorgeschichte ansehen.
 
Nachdem das BGH-Urteil Verlegeranteil am 21.04.2016 ergangen ist, hätte die VG WORT eigentlich bereits auf ihrer Mitgliederversammlung am 04. Juni 2016 einen neuen, der rechtlichen Lage entsprechenden Verteilungsplan zur Abstimmung stellen müssen. Stattdessen hat sie seither immer wieder versucht, Ausschüttungen an die Urheber zu verzögern, um auf verschiedene Weise den Verlegern einen möglichst großen Anteil an den Urhebervergütungen zuzuschanzen.
 
Zunächst verzögerte sie die Beschlussfassung bis zu ihrer Mitgliederversammlung am 26.11.2016. Hier wurde ein „Korrekturverteilungsplan“ für die Rückabwicklung der Ausschüttungen der Jahre 2012 – 2015 beschlossen, die Einnahmen aus den Jahren 2011 – 2014 betrifft. Dieser enthält auch eine Regelung für die Ausschüttung von 2016, die Einnahmen aus dem Jahr 2015 betrifft. Auf diesen „Korrekturverteilungsplan“ beziehen sich die Droh- und Bettelbriefe der Verlage, mit denen sie die Autoren bis Ende Februar 2017 zum Verzicht auf ihre Ansprüche bewegen wollten. Er ist derzeit Gegenstand zweier Klagen vor dem AG München. Die erste mündliche Verhandlung findet am 16.05.2017 statt.
 
Mit ihrem „Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan“ legt die VG WORT nun einen Verteilungsplan für die Einnahmen aus 2016 vor, wobei sie gewisse Nachzahlungen der Geräteindustrie einbezieht, die frühere Jahre betreffen. Die VG WORT will wiederum zunächst nur einen Teil des Geldes an die Urheber auszahlen und einen Verlagsanteil einbehalten. Sodann möchte sie den Urhebern erneut die Gelegenheit geben, auf diesen Verlagsanteil zu verzichten, entsprechend der Quoten im neuen Verteilungsplan, und zwar bis zum 30. September 2017.
 
Da wir die Quoten zur Verlegerbeteiligung im neuen Verteilungsplan, wie erläutert, für inakzeptabel halten, empfehlen wir, auch den Vorschlag für einen „Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan“ abzulehnen. Wir halten es auch für inakzeptabel, die Ausschüttung des Verlagsanteils bis Ende des Jahres zu verzögern – inbesondere für jene Autoren, die zu keinem Verzicht bereit sind.
 
Die europarechtliche Dimension
 
Beide zur Abstimmung stehende Verteilungspläne gehen davon aus, dass es für Autoren die Möglichkeit gibt, im Nachhinein auf ihre Ansprüche gegen die VG WORT zugunsten von Verlagen zu verzichten. Aus unserer Sicht ist das europarechtswidrig, wie wir hier bereits ausführlich erläutert haben: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sicherzustellen, dass das Geld bei den Urhebern ankommt („Ergebnispflicht“). Dies, so der EuGH in einem früheren Urteil, sei "konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber zu vereinbaren, [auf einen Anteil an den Kopiervergütungsabgaben] zu verzichten". Wie erwähnt, ist das Verzichtsmodell der VG WORT im Hinblick auf die Rückabwicklung für die Jahre 2012-2015 sowie 2016 Gegenstand einer Klage. Es bleibt abzuwarten, ob die europarechtliche Frage im Rahmen dieser Verfahren dem EuGH vorgelegt wird.
 
Der Antrag von Helmuth Riewe
 
Im BGH-Urteil Verlegeranteil findet sich ein klares Datum, ab dem das Gericht die Ausschüttungen an Verlage für rechtswidrig erachtet: 22.12.2002. Die VG WORT weigert sich bislang offenzulegen, wie viel Geld sie seitdem rechtswidrig an Verlage ausgeschüttet hat. In ihrem Geschäftsbericht legt sie immerhin offen, wie viel die Verlage bis Ende 2016 zurückgezahlt haben, nämlich 27 Millionen. Das ist nur ein Bruchteil jener schätzungsweise 400 Millionen Euro, die die VG WORT zu Unrecht an Verlage gezahlt hat. Der Antrag zielt darauf ab, hier Transparenz zu schaffen. Das ist aus unserer Sicht unterstützenswert.
 
Die Anträge von Theo Kierdorf und Benno Stieber
 
Theo Kierdorfs Antrag bezieht sich auf die jüngsten Änderungen der Satzung der VG WORT im Hinblick auf die elektronische Abstimmung. Benno Stieber möchte wissen, welche Verlage an METIS teilnehmen. Es gibt in unserem Kreis unterschiedliche Meinungen zu diesen Anträgen. Wir geben deshalb keine Abstimmungsempfehlung.
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Neue Klagen gegen VG WORT

2/5/2017

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Wir veröffentlichen hier zwei neue Klagen gegen die VG WORT, welche die Rückabwicklung der rechtswidrigen Ausschüttungen der letzten Jahre angreifen. Während die eine sich gegen das  „Verzichtsmodell“ richtet, mit dem Autoren zugunsten von Verlagen auf Nachzahlungen verzichten können sollen, richtet die andere sich gegen die Rückstellungen, die die VG WORT für Zahlungsausfälle der Verlage gebildet hat.
 
Die Klage gegen das Verzichtsmodell
 
Nachdem der Bundesgerichtshof am 21.04.2016 in seinem Urteil Verlegeranteil entschieden hat, dass die VG WORT seit 2002 zu Unrecht bis zu 50% der den Autoren zustehenden gesetzlichen Vergütungen an Verlage ausgeschüttet hat, hat die VG WORT sich vorgenommen, die rechtswidrigen Ausschüttungen rückabzuwickeln. Die Mitgliederversammlung hat dafür am 26. November 2016 einen „Korrekturverteilungsplan“ beschlossen. Dieser sah unter anderem vor, dass Autoren ihre Auszahlungsansprüche gegen die VG WORT an Verlage abtreten können, damit Letztere das Geld doch nicht zurückzahlen müssen. Da die Autoren in diesem Fall aber für das Geld, das sie gar nicht erhalten, die Umsatzsteuer hätten zahlen müssen, entschied der Verwaltungsrat am 20.12.2016, statt des Abtretungsmodells lieber ein „Verzichtsmodell“ anzuwenden. Autoren sollen nun auf ihre Ansprüche gegen die VG WORT verzichten können, wenn diese im Gegenzug den Verlagen die Schuld erlässt.
 
Warum das unter dem Strich nicht auf dasselbe hinausläuft, haben wir bereits hier erläutert. Der Kläger teilt diese Auffassung anscheinend im Wesentlichen. Kurz gefasst geht es darum, dass Autoren zwar, wenn sie möchten, gern auf Geld verzichten können, das ihnen die VG WORT schuldet. Das berechtigt die VG WORT jedoch nicht, umgekehrt Verlagen irgendwelche Schulden zu erlassen, da beide Forderungen nichts miteinander zu tun haben. Folgerichtig verlangt der Kläger, dass die VG WORT ihm mehr Geld zurückzahlen soll, als sie möchte: nämlich auch einen Teil jener Gelder, auf die andere Autoren zu verzichten bereit sind. Denn dieses Geld, so die Argumentation, muss zwingend wieder in den großen Topf für alle zurückfließen. Logisch, wenn man sich vor Augen hält, dass es nicht die Verlage sind, sondern die VG WORT, die den Autoren Geld schuldet.
 
Die Klage gegen die Rückstellungen
 
Die zweite Klage richtet sich gegen die Rückstellungen, die die VG WORT für den Fall gebildet hat, dass die Verlage das seit 2012 zu Unrecht erhaltene Geld nicht vollständig zurückzahlen können. Denn diese Rückzahlungen speisen sich im Wesentlichen aus Nachzahlungen der Geräteindustrie für die Jahre 2002 bis 2007 (genauere Angaben dazu in der Rede von Vorstandsmitglied Rainer Just – auf der Mitgliederversammlung vom 26.11.2016). Dieses Geld steht nach Ansicht des Klägers ohnehin den Autoren zu. Es darf demnach nicht zum Stopfen von Lücken benutzt werden, die entstanden sind, weil die VG WORT auch nach 2012 weiterhin an Verleger ausgezahlt hat, statt das Geld zurückzustellen – wozu sie nach Ansicht des Klägers (und nach Rechtsprechung des BGH) verpflichtet gewesen wäre. Entsprechend fordert der Kläger seinen Anteil an diesen Rückstellungen ein.
 
Konsequenzen für die Zukunft
 
Obwohl die Frist für die Verzichtserklärungen bereits Ende Februar abgelaufen ist, hat die VG WORT ihre Mitglieder bislang weder darüber informiert, wie viel Geld sie den Verlagen erlassen will, noch wie hoch die Zahlungsausfälle bei den Verlagen sind. Auch weigert sie sich nach wie vor, das Gutachten öffentlich zu machen, auf dessen Grundlage sie sich berechtigt sah, auch nach 2012 weiter an Verlage auszuschütten. Immerhin wird dieses Gutachten nun wohl im Rahmen der anstehenden Prozesse auf den Tisch gelegt werden müssen.
 
Die beiden Klagen kommen nicht überraschend. Auf den letzten drei Mitgliederversammlungen der VG WORT ist entsprechende Kritik an dem Rückabwicklungsverfahren immer wieder geäußert, von Vorstand, Verwaltungsrat und Autorenvertretern jedoch stets als unberechtigt und schädlich für die Solidargemeinschaft zurückgewiesen worden. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gerichte das auch so sehen. Falls nicht, wird die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet, sich noch dringlicher stellen, als dies jetzt schon der Fall ist.
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