VG INFO
  • VG INFO
  • Chronik
  • Next Steps
  • FAQ
  • Über uns
  • Solidargemeinschaft
  • Kontakt
  • Impressum
  • VG INFO
  • Chronik
  • Next Steps
  • FAQ
  • Über uns
  • Solidargemeinschaft
  • Kontakt
  • Impressum

Vg Info

Wir geben 8 auf die VG Wort

In eigener Sache: ...und tschüss!

31/1/2019

2 Kommentare

 
Bild
Im Trilog zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und Rat gibt es immer noch keine Einigung über die Neufassung der Urheberrechtsrichtlinie. Umstritten sind vor allem die Artikel 11, also das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, und Artikel 13, die Uploadfilter bei Host-Provider-Plattformen. Wie unlängst das Magazin Politico berichtete (kostenpflichtiger Link), hängt es derzeit an der Frage, ob kleine und mittlere Unternehmen von der geplanten Filterpflicht ausgenommen werden sollen oder nicht. Umstritten ist dies zwischen den Regierungen Frankreichs und Deutschlands. Hinter den Kulissen wird auf höchster Ebene verhandelt, weil die Streitfrage derzeit das gesamte Verfahren blockiert.

Es gibt aber noch viele weitere strittige Detailfragen. Beispielsweise gibt es keinerlei Einigungen über die Regelungen zur angemessenen Vergütung. Im aktuellen Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft ist alles, was damit zu tun hat, als umstritten gekennzeichnet (siehe im .pdf ab S. 262). Die urhebervertragsrechtlichen Regelungen hatte man ursprünglich mit in den Entwurf aufgenommen, um die Urheber zu beruhigen. Nachdem deren Verbände sich zum großen Teil hinter die geplanten Neuregelungen gestellt haben, sieht man anscheinend nicht mehr die Notwendigkeit zu solchen Zugeständnissen.

Gelingt es noch im Februar, ein neues Verhandlungsmandat für die Mitgliedsstaaten zu beschließen, könnten die Trilog-Verhandlungen fortgesetzt und Ende März oder Anfang April abgeschlossen werden, gerade noch rechtzeitig vor der Europawahl. Dass die Zeit knapp wird, wissen allerdings nicht nur die Gegner der Reform, die jetzt auf öffentlichen Druck setzen, sondern auch die Lobbyisten, die die Reform jetzt unbedingt noch schnell durchdrücken wollen. Gelingt das vor der Europawahl nicht mehr, bedeutet es allerdings nicht, dass die Reform damit gescheitert wäre. Denn anders als bei deutschen Gesetzgebungsverfahren gibt es auf EU-Ebene kein Prinzip der Diskontinuität. Dossiers, die bereits im Verfahren sind, „verfallen“ nicht, sondern es kann nach den Wahlen daran weitergearbeitet werden. Im Hinblick auf die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften (Artikel 12) würde es aber voraussichtlich bedeuten, dass das Geld ein weiteres Jahr lang allein an die Urheber ginge.

In eigener Sache: Abschied

Wie auch immer das Gezerre um die EU-Urheberrechtsreform ausgeht – wir machen Schluss mit vginfo.org. Über Artikel 12, der die Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften regeln soll, gibt es in der Europa-Politik schon seit geraumer Zeit keinen Dissens mehr. Nachdem auch das Europäische Parlament entschieden hatte, sich gegen die Interessen der Urheber zu stellen, wird diese Regelung ohnehin kommen, was auch immer aus Artikel 11 (Leistungsschutzrecht) und Artikel 13 (Uploadfilter) werden mag. Es wird zwar voraussichtlich keine Verpflichtung geben, die Verlegerbeteiligung in Deutsches Recht umzusetzen. Die deutsche Bundesregierung hat allerdings nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie das beabsichtigt, und die Verleger scharren jetzt schon ungeduldig mit den Hufen.

Für uns bei vginfo geht eine spannende Zeit zu Ende. Seit der ersten Mitgliederversammlung der VG WORT nach dem BGH-Urteil Verlegeranteil haben wir hier regelmäßig über die Folgen dieses Urteils berichtet. In jeder Hinsicht waren diese Folgen das Gegenteil dessen, was man mit gesundem Menschenverstand hätte erwarten sollen.

Man hätte erwarten sollen, dass die Politik nach dem Urteil die VG WORT dazu drängt, endlich eine rechtmäßige Verteilung der treuhänderisch verwalteten Gelder sicherzustellen. Stattdessen hat sie alles dafür getan, den Autoren das Geld, das ihnen der BGH zugesprochen hat, so schnell wie möglich wieder wegzunehmen.

Man hätte erwarten sollen, dass die Autorenvertreter und Gewerkschaften alles dafür tun, dass die Rechte der Autoren gewahrt bleiben. Stattdessen haben sie alles dafür getan, sich mit den Verlegern zusammen dagegen zu wehren, dass Urheber in Zukunft mehr Geld von den Verwertungsgesellschaften bekommen.

In diesem Blog ist beides vielfach und gut dokumentiert. Wir werden uns in den nächsten Wochen bemühen, jemanden zu finden, der diese Seiten archiviert (und für die Zukunft die presserechtliche Verantwortung übernimmt). Gelingt das nicht, gehen wir in absehbarer Zeit offline.

Auch wenn zu diesem Zeitpunkt das letzte Wort noch nicht gesprochen ist: So lange die Autoren nicht selbst für ihre Rechte eintreten, sondern das Leuten überlassen, die gegen ihre Interessen agieren, wie die Gewerkschaften und die großen Berufsverbände (wir berichteten), wird auch kein Gesetzgeber die Notwendigkeit sehen, ihre Interessen zu schützen. Ein Blog wie dieser ist kein Selbstzweck, sondern er ergibt nur Sinn, wenn er eine eigenständige Interessenvertretung von Autoren begleitet. Davon kann leider keine Rede sein, unseren nach wie vor hohen Zugriffszahlen zum Trotz.

Das Ende dieses Blogs ist übrigens nicht das Ende unserer Beschäftigung mit dem Thema. Wir haben eine Strafanzeige gegen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats der VG WORT auf den Weg gebracht, und natürlich haben wir auch die Option einer Klage vor dem EuGH im Blick. Aber das denken wir längerfristiger, und dazu brauchen wir auch keinen Blog.

Last, but not least: Wir bedanken uns bei einer Handvoll engagierter Juristen, die uns über eine lange Zeit hinweg mit viel Engagement unentgeltlich beraten haben.

Und natürlich: Wir danken für Ihr/Euer Interesse!

(überarbeitet 01.02.)
2 Kommentare

Rechtswidrige Ausschüttungspraxis bei der GEMA weiter in der Kritik

17/1/2019

0 Kommentare

 
Bild
In Heft 1/2019 der juristischen Fachzeitschrift GRUR ist wieder einmal ein „Jahresrückblick“ zu den Entwicklungen im Urheberrecht im letzten Jahr erschienen. In dem Abschnitt zum Recht der Verwertungsgesellschaften übt der Autor, Joachim von Ungern-Sternberg, deutliche Kritik an der Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG WORT und der GEMA. Die „interessengeleitete Rechtskonstruktion“, nach der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Autoren partizipieren können sollten, habe weder vor dem BGH noch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand gehabt, heißt es in dem Aufsatz auf S. 7. Die VG WORT war vor Gericht unterlegen, da sie die Verlegerbeteiligung lediglich aufgrund eines Passus in ihrer eigenen Satzung, jedoch im Widerspruch zu geltenden Recht ermöglicht hatte.
 
Noch deutlicher wird der Autor in seiner Bewertung der noch immer praktizierten Ausschüttungspraxis bei der GEMA, weshalb wir den entsprechenden Passus hier im Volltext zitieren (allerdings ohne die Fußnoten):
 
„Im Anschluss an das Urteil des BGH „Verlegeranteil“ hat das KG entschieden, dass die GEMA Wahrnehmungserlöse an Musikverleger nur dann ausschütten dürfe, wenn diese die Rechte eingebracht hätten, durch deren Wahrnehmung die Erlöse erzielt worden seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH (wegen Nichterreichung des erforderlichen Beschwerdewerts) zurückgewiesen. Die GEMA hält sich gleichwohl für berechtigt, an Urheber und Verleger ohne Rücksicht darauf auszuschütten, wer bei ihr die Rechte zur Wahrnehmung eingebracht hat. Meist haben die Urheber jedoch die wahrgenommenen Rechte in den Berechtigungsverträgen schon vorab an die GEMA übertragen. Musikverleger sind dann im Verhältnis zur GEMA nichtberechtigte Dritte. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den Musikverlagsverträgen ihre Beteiligung an den GEMA-Ausschüttungen vereinbart sein sollte. Diese individual-rechtlichen Beziehungen kann und will die GEMA ohnehin nicht prüfen. Die GEMA beruft sich für ihre Praxis zu Unrecht auf § 27 II VGG. Nichts im Wortlaut dieser Vorschrift stützt die Annahme, das Gesetz ermögliche die Verteilung von Wahrnehmungserlösen unabhängig von der Einbringung der Rechte. Bei einer anderen Auslegung wäre § 27 II VGG zudem nicht mit Art. 11 IV VG-RL (§ 26 Nr. 1 VGG) vereinbar, nach dem Wahrnehmungserlöse nur an die Rechtsinhaber (Art. 3 Buchst. c VG-RL) verteilt werden dürfen, dh nur an diejenigen, deren Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen hat, oder die kraft Gesetzes einen Anspruch auf Beteiligung an den Wahrnehmungserlösen haben.“
 
Ausführlich ist die Praxis der GEMA auch letztes Jahre bereits im Perlentaucher thematisiert worden.
0 Kommentare

    Über uns

    Wir sind eine Gruppe von Autoren, die sich für Urheberrecht und aktuelle Entwicklungen der Verwertungsgesellschaften interessiert.

    Archiv

    Januar 2019
    Dezember 2018
    November 2018
    Oktober 2018
    September 2018
    Juli 2018
    Juni 2018
    Mai 2018
    März 2018
    Februar 2018
    Januar 2018
    Dezember 2017
    November 2017
    Oktober 2017
    September 2017
    August 2017
    Juni 2017
    Mai 2017
    April 2017
    März 2017
    Februar 2017
    Januar 2017
    Dezember 2016
    November 2016

    RSS-Feed

    Kategorien

    Alle
    Abtretung
    Art. 12 Infosoc Richtlinie
    Art. 12 Infosoc-Richtlinie
    Axel Voss
    BGH
    BMJV
    Bundestag
    BVerfG
    CULT
    Deutscher Bundestag
    EuGH
    Europäisches Parlament
    Fair Compensation
    FAZ
    Freischreiber
    GEMA
    Gerechter Ausgleich
    Infosoc
    ITRE
    JURI
    LIBE
    Musikverlegerverband
    MV
    Pauschalvergütung
    Reprobel
    Richtigstellung
    Rückabwicklung
    Rückstellungen
    Rückzahlung
    Sanasto
    Übergangsregelung
    Urhebervertragsrecht
    Ver.di
    Verlegerbeteiligung
    Verteilungsplan
    Verzichtserklärung
    VGG
    VG WORT
    Vogel

Von Erstellen Sie mithilfe anpassbarer Vorlagen Ihre eigene, einzigartige Webseite.