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Vg Info

Wir geben 8 auf die VG Wort

EU plant Beteiligungsanspruch gegen Urheber

30/1/2017

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Schon seit Langem steht den Kreativen in der Europäischen Union ein „gerechter Ausgleich“ dafür zu, dass ihre Werke im Rahmen der Privatkopie-Ausnahme vervielfältigt werden (Art. 5.2 (a) Infosoc-RL). Sie können nicht verbieten, dass ihre Werke privat kopiert werden, und auch kein Geld dafür verlangen. Diese Einschränkung ihrer Verfügungsgewalt über das Werk wird dadurch kompensiert, dass die Nutzer für Privatkopien eine pauschale Vergütung bezahlen. Sie ist enthalten in Leermedien und kopierfähigen Geräten und wird über Verwertungsgesellschaften an die Urheber weitergeleitet. Der „gerechte Ausgleich“ bemisst sich der Höhe nach am „Schaden“, der dem Urheber durch die Kopien entsteht. Dieser wird wiederum in Abhängigkeit von der Intensität der Nutzung berechnet. Grob gesagt: Man geht davon aus, dass Werke, die viel verkauft werden, auch oft kopiert werden. Für Geräte, mit denen viel kopiert wird, müssen die Hersteller und Importeure höhere Abgaben zahlen.
Verteilt werden diese Einnahmen, die sogenannten „gesetzlichen Vergütungen“, an die originären Anspruchsberechtigten. Das sind Urheber, also Autoren, Komponisten oder andere Kreative, sowie Leistungsschutzberechtigte, also zum Beispiel Musiker, Film- oder Musikproduzenten. Verleger dürfen an diesen Ausschüttungen nicht beteiligt werden, da sie weder über Urheberrechte verfügen noch über Leistungsschutzrechte (abgesehen vom bislang eher bedeutungslosen Leistungsschutzrecht für Presseverleger). Sie sind darauf angewiesen, ihr Geschäft über die Hauptrechte zu machen, also den Verkauf von Büchern.

In seinem Luksan-Urteil von 2012 musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage entscheiden, ob ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union gesetzliche Regelungen schaffen kann, die es ermöglichen, dass Urheber zugunsten Dritter auf diese Einnahmen verzichten, also beispielsweise zugunsten von Verlegern. Die Antwort fiel deutlich aus: Es ergebe sich „hinsichtlich des Anspruchs auf gerechten Ausgleich, der den Urhebern im Rahmen der Privatkopieausnahme geschuldet wird, aus keiner Bestimmung der Richtlinie 2001/29, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit eines Verzichts des Anspruchsberechtigten ins Auge gefasst hätte.“ (Randnummer 105). Im Übrigen sei dem Mitgliedsstaat eine „Ergebnispflicht“ in dem Sinne auferlegt, „dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs, der den Inhabern der verletzten Rechte den entstandenen Schaden ersetzen soll, sicherstellen muss, da diesen Bestimmungen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde [...]. Den Mitgliedstaaten eine solche Ergebnispflicht zur Erhebung des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber aufzuerlegen, lässt sich [...] konzeptionell nicht mit der Möglichkeit für die Rechtsinhaber vereinbaren, auf diesen gerechten Ausgleich zu verzichten.“ (Randnummer 106)

In seinem Reprobel-Urteil von 2015 musste der EuGH darüber entscheiden, ob es einem Mitgliedsstaat erlaubt ist, „einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren“ (Randnummer 44). Auch hier fiel die Antwort eindeutig aus: Verleger seien keine Rechteinhaber, folglich entstehe ihnen durch die Nutzung auch kein Nachteil. „Sie können daher keinen Ausgleich aufgrund dieser Ausnahmen erhalten, wenn dadurch den Inhabern des Vervielfältigungsrechts der gerechte Ausgleich, auf den sie aufgrund dieser Ausnahmen Anspruch haben, ganz oder teilweise entzogen wird.“ (Randnummer 48)

Kurz: Es darf auf nationaler Ebene kein Gesetz geben, das im Ergebnis darauf hinausläuft, dass Urheber zugunsten von Verlagen auf ihre Ansprüche verzichten oder dass ein Teil dieser Ansprüche von vornherein den Verlegern zugesprochen wird. Beides würde aus Sicht des EuGH den Anspruch auf einen gerechten Ausgleich, der zum Schutz des Urhebers geschaffen wurde, unterlaufen.

Daher konnte der Deutsche Bundestag bislang keine europarechtskonforme Regelung schaffen, die eine Fortsetzung der bisherigen Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften ermöglicht hätte. Im Zuge der Überarbeitung der europäischen Urheberrechts-Richtlinie soll sich das nun aber ändern. Der Entwurf für einen Artikel, der die Verlegerbeteiligung ermöglichen soll, liegt bereits vor. Hier der Text:

Artikel 12

Ausgleichsansprüche
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

(Hier der KOM-Entwurf, hier das Procedure File)

Das bedeutet: Wenn der Urheber das Hauptrecht einem Verlag übertragen hat, hat der Verlag einen Anspruch auf das Geld, das der Urheber aus Schrankennutzungen dieses Werks erhält. Wenn also der Urheber dem Verlag das Recht einräumt, sein Werk zu vervielfältigen (was er natürlich tut, sonst gäbe es ja kein Buch), dann soll der Verlag auch einen Anspruch gegen den Urheber haben, einen Teil der Einnahmen aus der Privatkopie-Ausnahme (eine sogenannte Schrankennutzung) abzubekommen.

Diese Systematik ist gänzlich neu. Bislang ist das Urheberrecht stets so gestaltet, dass Urheber Ansprüche gegenüber Nutzern haben. Nutzer müssen zahlen, wenn sie ein Werk nutzen wollen. Verlage bezahlen Autoren dafür, dass sie ein Werk als Buch drucken dürfen. Bei iTunes oder Spotify bezahlen Endnutzer eine Lizenz, damit sie Musik downloaden oder streamen können. Zeitungen bezahlen Fotografen dafür, dass sie Fotos abdrucken dürfen. In all diesen Fällen zahlt der Nutzer also an den Urheber.

Die geplante Regelung zur Verlegerbeteiligung dreht dieses Prinzip um. In Zukunft soll nicht der Nutzer an den Verlag zahlen, sondern der Verlag erhält einen Rechtsanspruch gegen den Urheber. Dieser soll verpflichtet werden, ihm einen Teil seines „gerechten Ausgleichs“ aus der Privatkopieabgabe abzugeben.

Ob eine solche Regelung mit dem Konzept des „gerechten Ausgleichs“ vereinbar ist, erscheint fraglich. Schließlich wird der Urheber auf diese Weise genötigt, ohne jede Gegenleistung auf einen Teil dieses Ausgleichs zu verzichten, was noch nicht einmal durch ein Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Einen solchen Verstoß gegen Art. 17 der EU Charta müsste man allerdings wiederum erst bis zum EuGH durchklagen.

Ob und wann die Regelung in Kraft tritt, ist noch unklar. Wie David Hammerstein berichtet, drängt Deutschland derzeit darauf, den Artikel aus dem Urheberrechtspaket herauszulösen und in das Dossier zur Umsetzung des Marrakesh Treaty zu verschieben, damit die Regelung schneller in Kraft treten kann. Die Umsetzung dieses Vertrags, in dem es um Urheberrechtsausnahmen für Blinde und Sehbinderte geht, wird, wie informierte Kreise berichten, seit Monaten von der Bundesregierung blockiert. Sie könnte diese Blockade aufgeben, wenn die anderen Länder im Gegenzug die Regelung zur Verlegerbeteiligung ohne viel Aufhebens durchwinken. Doch dieses Vorgehen wirkt insgesamt so wenig abgestimmt, dass es kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
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FAZ muss Richtigstellung drucken

21/1/2017

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Auf Seite 16 ihrer heutigen Ausgabe druckt die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) eine Richtigstellung zu ihrer Berichterstattung über die Auseinandersetzungen zwischen Autoren und Verlegern in der VG WORT. Darin räumt das Blatt ein, dass es in gleich drei Artikeln gegen seine journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, indem es unwahre Tatsachenbehauptungen über Martin Vogel verbreitet hat. Vogel ist durch seine Klage gegen die Verlegerbeteiligung bei den Ausschüttungen in der VG WORT bekannt geworden, die der Bundesgerichtshof im April 2016 letztinstanzlich zu seinen Gunsten entschieden hat.
 
Die Zeitung hatte in drei Artikeln behauptet, Martin Vogel habe als Berater der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin einen Entwurf für das Urhebervertragsrecht verfasst und dabei für die Aufnahme des §63a gesorgt, um später auf der Grundlage dieses Artikels gegen die VG WORT zu klagen. Die FAZ stellt nun richtig, dass weder der §63a auf Martin Vogel zurückgeht noch das BGH-Urteil auf den §63a.
 
Was die FAZ ihren Lesern nicht sagt: Sie druckt diese Richtigstellung nicht aus freien Stücken, sondern auf Basis einer außergerichtlichen Einigung mit Martin Vogel, der bereits am 20. Dezember zwei (sic!) gerichtliche Gegendarstellungsgebote gegen die FAZ erwirkt hatte, die wir am Ende dieses Artikels verlinken. Auch in den Internetfassungen der Texte (hier, hier und hier) findet sich kein entsprechender Hinweis.
 
Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass der Autor dieser Texte, der stellvertretende Feuilletonchef Michael Hanfeld, von den nicht-öffentlichen Mitgliederversammlungen der VG WORT nur so detailliert berichten kann, weil er als stimmberechtigtes Mitglied an ihnen teilnimmt. In anderen Medien gehört ein entsprechender Disclaimer zum guten Stil (siehe z.B. hier).
 
Es ist kein Geheimwissen, dass die derzeit geltende Fassung des §63a nicht mit dem Urhebervertragsrecht von 2002 eingeführt wurde, sondern erst mit dem sogenannten „Zweiten Korb“, der zum Anfang des Jahres 2008 in Kraft trat. (Die gesamte Historie kann hier nachgelesen werden.) Nicht Herta Däubler-Gmelin, sondern Brigitte Zypries war inzwischen Justizministerin. Sie wollte von der Stärkung der Autorenrechte in der VG WORT nichts mehr wissen, sondern mit der Neufassung des Paragraphen dafür sorgen, dass die Verleger doch wieder beteiligt würden. Hinter dem in Fachkreisen unisono als handwerklich schlecht betrachteten Paragraphen stand also die Absicht, die Verlegerbeteiligung in der VG WORT abzusichern. Bekanntlich verfolgte Vogel mit seiner Klage das entgegengesetzte Ziel.
 
Hanfelds Spin, Vogel habe erst den Paragraphen selbst in das Gesetz hineingeschrieben, um hinterher dagegen zu klagen, erzählt allerdings eine Geschichte, die seinem Arbeitgeber besser gefallen haben dürfte. Schließlich haben auch Zeitungsverlage in den letzten Jahren widerrechtlich erhebliche Summen von der VG WORT erhalten. Dass die FAZ der Verwertungsgesellschaft in Sachen fehlender Transparenz in nichts nachsteht, verwundert vor diesem Hintergrund wenig.

ev_vogel.pdf
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Die untenstehenden Dateien mögen zur Klärung eines Disputs in den Kommentaren dienen:
stärkungsgesetz_professorenentwurf_22.05.2000.pdf
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lg_münchen_i__urteil_vi_1200-11.pdf
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VG WORT schwenkt auf Verzichtsmodell um

20/1/2017

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Nach dem BGH-Urteil Verlegerbeteiligung vom April 2016 haben Urheber einen Anspruch darauf, von der VG WORT die zu Unrecht an Verlage gezahlten gesetzlichen Vergütungen zurückzuerhalten – jedenfalls, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Um die Zahlungen nicht in vollem Umfang rückabwickeln zu müssen, hatte die VG WORT ursprünglich ein Abtretungsmodell entwickelt. Dieses sah vor, für Urheber eine Möglichkeit zu schaffen, ihre Ansprüche auf nachträgliche Zahlung der vorenthaltenen Beträge an die Verlage abzutreten, sodass diese anstelle der Urheber das Geld bekommen hätten – genauer gesagt, die zu Unrecht erhaltenen Beträge gleich hätten behalten dürfen.

Überraschend und ohne nähere Begründung hat die VG WORT im Dezember 2016 allerdings einen Rückzieher gemacht. Statt des geplanten Abtretungsmodells hat sie nun ein Verzichtsmodell eingeführt. Demnach sollen Urheber nicht ihre Ansprüche an Verlage abtreten, sondern gegenüber der VG WORT darauf verzichten, diese Ansprüche geltend zu machen, wenn die VG WORT dann ihrerseits darauf verzichtet, das Geld von den Verlagen zurückzuverlangen. Hier ist das entsprechende Formular der VG WORT abrufbar.

Dieser Sinneswandel kommt überraschend. Denn die VG WORT hatte einen guten Grund, zunächst auf ein Abtretungsmodell zu setzen. Das BGH-Urteil Verlegerbeteiligung stellt eindeutig klar, dass Verleger an den Ausschüttungen nicht beteiligt werden können, da Autoren ihnen im Vorhinein (also etwa im Verlagsvertrag) keine entsprechenden Ansprüche abtreten können. Allenfalls „nach der Entstehung dieser Ansprüche“, so heißt es in Randnummer 76, sei dies möglich und würde dann eine Beteiligung rechtfertigen. Mit dem ursprünglich geplanten Abtretungsmodell wollte die VG WORT dieses Schlupfloch des BGH-Urteils zugunsten der Verlage ausnutzen.

Verweigerte das Bundesfinanzministerium einen Freibrief?

Dass sie nun von diesem Modell abweicht, geht ihrer Auskunft nach auf Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium zurück: „Im Ergebnis wurde die zunächst angestrebte Lösung über eine Abtretung des Nachforderungsanspruchs des Autors an seinen Verlag nicht weiter verfolgt. An die Stelle der Abtretung ist vielmehr nunmehr ein Verzicht des Autors getreten, seinen Nachforderungsanspruch gegenüber der VG WORT geltend zu machen“, heißt es in einem Schreiben dazu. Vielmehr nunmehr? Und ist es wirklich ganz von selbst geschehen?

Nähere Erläuterungen fehlen. Unserer Vermutung nach hängt es mit den steuerrechtlichen Problemen zusammen, die das Abtretungsmodell mit sich gebracht hätte. Wenn ein Autor die Ansprüche, die er an die VG WORT hat, an einen Verlag abtritt, handelt es sich steuerrechtlich um eine Schenkung (mehr dazu hier). Für das Geld, das er gar nicht erhalten hat, schuldet er dann dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Trotz langer Verhandlungen ist es der VG WORT offenbar nicht gelungen, vom Bundesfinanzministerium einen Freibrief für ein solches Verfahren zu bekommen.

Abtretung oder Verzicht – gehupft wie gesprungen?

Man könnte meinen, dass es unter dem Strich gleichgültig ist, ob Urheber ihre Ansprüche nachträglich an Verlage abtreten oder ob sie zugunsten der Verlage darauf verzichten, diese geltend zu machen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei dem Verzichtsmodell der VG WORT nicht um einen Forderungsverzicht bzw. einen Erlassvertrag im engeren Sinne, sondern um ein sog. Pactum de non petendo – einen Vertrag darüber, die Forderung nicht geltend zu machen. Das Ganze unter der auflösenden Bedingung, dass die VG Wort dem jeweiligen Verlag die Rückforderung in der betreffenden Höhe erlässt (für 2012-2015) bzw. ihm den Betrag gutschreibt (für 2016).

Im Ergebnis ist dies ein Vertrag zu Lasten Dritter – nämlich zu Lasten aller übrigen Wahrnehmungsberechtigten.

Vertrag zu Lasten Dritter

Um das zu verstehen, muss man zwei Dinge auseinanderhalten. Zum einen die Nachzahlungsansprüche der Autoren gegen die VG WORT, zum anderen die Rückzahlungsforderungen der VG WORT an die Verlage. Zwischen diesen beiden Forderungen besteht keine Konnexität. Sie bestehen unabhängig voneinander.

Nicht die Verlage schulden den Autoren Geld, sondern die VG WORT schuldet ihnen Geld. Nämlich Geld, das sie zu Unrecht an Verlage ausgeschüttet hat. Sie muss dieses Geld den Autoren nun nachträglich zahlen – ganz unabhängig davon, ob sie es von den Verlagen zurückbekommt oder nicht. Denn die Autoren können schließlich nichts dafür, dass die VG WORT ihr Geld unrechtmäßig an Verleger ausgezahlt hat.

Entscheiden sich einzelne Autoren, ihre individuelle Forderung an einen Verlag abzutreten, so ändert sich lediglich der Anspruchsinhaber. An die Stelle des Autors, dem die VG WORT Geld schuldet, tritt dann der Verlag. Wenn alle Forderungen gleichrangig behandelt werden (was die VG WORT allerdings auch bei ihrem ursprünglich geplanten Modell schon nicht vorhatte), entsteht anderen Autoren hieraus kein Nachteil.

Anders ist es im Falle eines Forderungsverzichts. Es ist natürlich das gute Recht eines jeden Autors, auf Forderungen gegenüber der VG WORT zu verzichten. Dies berechtigt die VG WORT jedoch nicht, ihrerseits dem Verlag Rückforderungen zu erlassen. Denn die Rückforderungen der VG WORT an die Verlage unterfallen dem Treuhandvermögen als Ganzes. Die VG WORT verwaltet dieses Vermögen treuhänderisch im Interesse aller Autoren. Sie darf daher nicht freiwillig auf einen Teil dieses Vermögens verzichten. Auch nicht, wenn ein einzelner Autor ihr unter dieser Bedingung seine Forderungen zu erlassen bereit ist. Denn täte sie dies, ginge es automatisch zu Lasten aller anderen Autoren, da dadurch der Gesamttopf kleiner würde.

Wo ist das Problem?

Man könnte nun fragen, was dagegen einzuwenden sei, wenn diejenigen Autoren, die ihr Geld wiederhaben wollen, es bekommen, während die anderen zugunsten ihrer Verlage darauf verzichten. Doch diese Logik hat einen Haken: Es steht zu befürchten, dass die VG WORT das zu Unrecht an die Verlage ausgezahlte Geld nicht zu 100% zurückbekommt. Das Risiko von Zahlungsausfällen lastet jedoch einseitig auf den Schultern jener Autoren, die nicht bereit sind, zugunsten ihrer Verlage auf das Geld zu verzichten. Sie riskieren, nur einen Teil davon wiederzubekommen, während die Verlage, die von Verzichterklärungen profitieren, das zu Unrecht erhaltene Geld zu 100% behalten dürfen. Anders gesagt: In dem vorgesehenen Modell werden die Ansprüche verzichtwilliger Autoren vorrangig behandelt. Autoren, die ihr Geld zurückverlangen, müssen mit jenem Teil des Geldes vorlieb nehmen, der am Ende übrig bleibt.

Sich derart zu Lasten von Wahrnehmungsberechtigten (Autoren) zugunsten Nicht-Berechtiger (Verlage) zu engagieren, verstößt aus unserer Sicht gegen das Treuhandprinzip. Die geplante Aufrechnung verzichteter Gelder gegen völlig fremde, inkonnexe Rückforderungen könnte sogar eine Untreue gegen die Gesamthand der Berechtigten darstellen. Es wäre daher die Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, dieses Vorgehen zu unterbinden. Erfahrungsgemäß wird dies nicht geschehen. Entsprechend wird es einer erneuten Klage gegen die VG WORT bedürfen.
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